Avis juridique important
83/18/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vom 1. Januar bis zum 31. März 1983 erfolgende vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus
Amtsblatt Nr. L 026 vom 28/01/1983 S. 0042
*****
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Dezember 1982
über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vom 1. Januar bis zum 31. März 1983 erfolgende vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus
(83/18/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus (1), im folgenden »Fischereiabkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zwischen der Gemeinschaft und Guina-Bissau fanden gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Fischereiabkommens Verhandlungen statt, um Änderungen oder Ergänzungen der durch dieses Abkommen festgelegten Regelung zu vereinbaren.
Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 19. November 1982 ein Abkommen zur Änderung des Anhangs und des Protokolls, die Bestandteil des Fischereiabkommens sind, sowie des Briefwechsels Nr. 1 zum Fischereiabkommen paraphiert.
Aufgrund dieses Abkommens ist es für die Fischer der Gemeinschaft weiterhin möglich, in den unter die Meereshoheit oder die Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus fallenden Gewässern Fischfang zu betreiben.
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeit der Schiffe der Gemeinschaft zu vermeiden, ist es unbedingt erforderlich, daß das betreffende Abkommen baldmöglichst Anwendung findet.
Aus diesem Grunde haben beide Seiten einen Briefwechsel paraphiert, der die vorläufige Anwendung des Abkommens ab dem Zeitpunkt vorsieht, zu dem die Vereinbarung, die in dem durch den Beschluß 82/610/EWG (2) genehmigten Briefwechsel getroffen wurde, erlischt. Das Abkommen muß daher vorbehaltlich einer auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrages zu treffenden endgültigen Entscheidung genehmigt werden -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vom 1. Januar bis zum 31. März 1983 erfolgende vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der im ersten Unterabsatz genannten Übereinkünfte ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. MÖLLER
(1) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 33.
(2) ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 33.
Top