Avis juridique important
83/596/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1983 zur Genehmigung einer Ergänzung zum Programm für den Fischereisektor in Frankreich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 347 vom 09/12/1983 S. 0050 - 0050
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. November 1983
zur Genehmigung einer Ergänzung zum Programm für den Fischereisektor in Frankreich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(83/596/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die französische Regierung hat am 3. Juni 1981 ein Programm für den Fischereisektor in Frankreich und am 21. Januar 1982 die letzten ergänzenden Auskünfte zu diesem Programm übermittelt.
Dieses Programm wurde am 7. Mai 1982 durch die Entscheidung 82/336/EWG der Kommission (3) genehmigt.
Die Regierung Frankreichs hat am 21. April 1983 eine Ergänzung zu diesem Programm und am 29. September 1983 die letzten zusätzlichen Auskünfte zu dieser Ergänzung übermittelt.
Diese Ergänzung betrifft die vom Fischhandel im Bereich der Kältetechnik und der Filetierung von Frischfisch getätigten Investitionen und bewzeckt die Förderung der Rationalisierung und Modernisierung dieses Sektors. Gleichzeitig soll die Qualität der Erzeugnisse verbessert und der Wert der Grunderzeugnisse erhöht werden. Es handelt sich also um ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.
Diese Ergänzung enthält ausreichende Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77, aus denen hervorgeht, daß die Ziele des Artikels 1 derselben Verordnung für den Fischereisektor in Frankreich erreicht werden können.
Die für die Durchführung dieser Ergänzung gesetzte Frist überschreitet nicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 angegebene Dauer.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme des Ständigen Agrarausschusses und des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der französischen Regierung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 am 21. April 1983 übermittelte Ergänzung zum Regionalprogramm für den Fischereisektor in Frankreich, zu der weitere Angaben am 29. September 1983 geliefert wurden, wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 25. November 1983
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 153 vom 3. 6. 1982, S. 21.
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