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83/598/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1983 zur Genehmigung eines Programms für den Bereich Schlachtnebenprodukte des Landes Rheinland-Pfalz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 347 vom 09/12/1983 S. 0052 - 0052
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. November 1983
zur Genehmigung eines Programms für den Bereich Schlachtnebenprodukte des Landes Rheinland-Pfalz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(83/598/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 19. August 1982 das Programm für den Bereich Schlachtnebenprodukte des Landes Rheinland-Pfalz mitgeteilt und am 1. Februar 1983 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Das genannte Programm betrifft die Erweiterung und die Schaffung von Kapazitäten für die Verwertung von Schlachtnebenprodukten zu hochwertigen Futtermitteln mit dem Ziel einer Senkung der Schlachtkosten und einer Erhöhung der Erzeugererlöse; es stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den genannten Bereich erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 19. August 1982 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und am 1. Februar 1983 ergänzte Programm für den Bereich Schlachtnebenprodukte des Landes Rheinland-Pfalz wird genehmigt.
(2) Die Genehmigung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 29. November 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.
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