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83/599/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1983 zur Genehmigung der Änderung des Programms betreffend die Schweineschlachtung und -verarbeitung in den Niederlanden gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 347 vom 09/12/1983 S. 0053 - 0053
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. November 1983
zur Genehmigung der Änderung des Programms betreffend die Schweineschlachtung und -verarbeitung in den Niederlanden gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(83/599/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die niederländische Regierung hat am 16. Juni 1983 eine Änderung des mit Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1980 (3) genehmigten Programms betreffend die Schweineschlachtung und -verarbeitung mitgeteilt.
Die genannte Änderung betrifft die Anpassung und Fortschreibung dieses Programms bis 1987; sie entspricht den Zielen und den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.
Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsame Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung der Änderung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von der niederländischen Regierung am 16. Juni 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte Änderung des Programms betreffend die Schweineschlachtung und -verarbeitung wird genehmigt.
(2) Die Genehmigung der Änderung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 29. November 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 185 vom 18. 7. 1980, S. 43.
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