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83/604/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 347 vom 09/12/1983 S. 0058 - 0058
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. November 1983
zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(83/604/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt:
- Verordnung 1983 Nr. 923: Beihilferegelung für Landwirtschaft und Gartenbau 1983 (2. Änderung);
- Verordnung 1983 Nr. 924: Regelung zur Entwicklung von Landwirtschaft und Gartenbau 1983 (2. Änderung);
- Verordnung 1983 Nr. 925: Regelung zur Entwicklung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe 1983 (2. Änderung).
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.
Es kann daher festgestellt werden, daß die genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG entsprechen.
Die in dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG im Vereinigten Königreich erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 29. November 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.
(3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1980, S. 34.
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