Avis juridique important
83/609/EWG, Euratom, EGKS: Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 1983 zur Ernennung eines Generalanwalts beim Gerichtshof
Amtsblatt Nr. L 348 vom 10/12/1983 S. 0019 - 0019
*****
BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
vom 29. November 1983
zur Ernennung eines Generalanwalts beim Gerichtshof
(83/609/EWG, Euratom, EGKS)
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 32b,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Herr G. Reischl hat mit Schreiben vom 1. Juli 1983 an den Präsidenten des Rates mitgeteilt, daß er mit Wirkung vom 9. November 1983 von seinem Amt zurücktrete.
Für die verbleibende Amtszeit von Herrn G. Reischl ist gemäß den Artikeln 8 und 13 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, den Artikeln 7 und 8 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Artikeln 7 und 8 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft ein Generalanwalt als Nachfolger zu ernennen.
Der Nachfolger von Herrn G. Reischl wird sein Amt nicht vor dem 11. Januar 1984 antreten können -
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Zum Generalanwalt beim Gerichtshof wird für die Zeit bis zum 6. Oktober 1985 ernannt:
Herr Carl Otto Lenz.
Artikel 2
Dieser Beschluß wird am 11. Januar 1984 wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 1983.
Der Präsident
G. VARFIS
Top