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83/610/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.668 - Murat) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 348 vom 10/12/1983 S. 0020 - 0023
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 1983
betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.668 - Murat)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(83/610/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Verordnung zur Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages (1), - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2,
im Hinblick auf die von der französischen Gesellschaft Murat SA, einem Unternehmen der Schmuckherstellung in Viry-Chatillon, beantragte Erteilung eines Negativattests sowie auf die hilfsweise beantragte Freistellung für einen Mustervertragsentwurf über den Vertrieb ihrer Erzeugnisse durch Einzelhändler, insbesondere in verschiedenen Ländern des Gemeinsamen Marktes,
im Hinblick auf die Veröffentlichung (2) des wesentlichen Inhalts dieses Antrags gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17,
im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
A. Das Unternehmen
(1) Die Gesellschaft Murat ist eine französische Aktiengesellschaft mit Sitz in Viry-Chatillon und Privatpersonen als Hauptaktionären. Ihre Haupttätigkeit liegt in der Gold-, Silber- und Doubléschmuckherstellung, bei letzterem vor allem auf gewalztem Doublé mit hohem Goldanteil, das nach einem von Murat seit 1847 angewandten Verfahren hergestellt wird. Das Unternehmen, das drei Werke in Frankreich besitzt und etwa 450 Personen beschäftigt, gehört zu den grössten französischen Arbeitgebern in der Schmuckherstellung, die noch immer recht verstreut betrieben wird, wenngleich eine Tendenz zur Konzentration besteht. Murat vertreibt unter dem Warenzeichen »Murat" auch Schmuck und Uhren, die von Dritten hergestellt werden.
(2) Murat vertreibt ihre Erzeugnisse grösstenteils in Frankreich, wo sie etwa 90 % ihres Jahresumsatzes tätigt. Ihr dortiger Marktanteil richtet sich nach den Erzeugnissen: etwa 4 % bei Gold, 14 % bis 15 % bei Silber, 30 % bei Golddoublé, womit sie den ersten Platz einnimmt, und 60 % bei der Untergruppe gewalztes Doublé. In der Gemeinschaft exportiert Murat hauptsächlich nach Deutschland, Belgien und Luxemburg, doch ist ihre Stellung auf diesen Märkten verhältnismässig schwach. Seit ganz kurzem und in noch begrenztem Umfang hat das Unternehmen Niederlassungen im Vereinigten Königreich, in Irland und in den Niederlanden errichtet; Lieferungen nach Italien und Griechenland erfolgen nur gelegentlich. Ihre Ausfuhren nach Ländern ausserhalb der Gemeinschaft, nach der Schweiz und unlängst nach Österreich, Spanien und nach anderen Erdteilen sind unerheblich.
(3) Um den Absatz der Erzeugnisse mit ihrem Warenzeichen innerhalb wie ausserhalb des Gemeinsamen Marktes zu fördern, hat Murat ihren Vertrieb folgendermassen organisiert: die Einzelhändler in den einzelnen Ländern werden auf verschiedene Weise beliefert. In Frankreich und Deutschland erfolgt die Belieferung über Vertreter, die die Gesellschaft Murat einsetzt.
Für das Gebiet von Belgien und Luxemburg werden die Erzeugnisse durch einen Alleinvertriebsberechtigten vertrieben, der durch einen 1963 angemeldeten, unter die Gruppenfreistellung gemäß den Verordnungen der Kommis
sion Nr. 67/67/EWG (1) und (EWG) Nr. 1983/83 (2) fallenden Konzessionsvertrag an Murat gebunden ist. Seit mindestens zwei Jahren sind auch Alleinvertriebsberechtigte für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands, für die Niederlande und ausserhalb des Gemeinsamen Marktes für Österreich und Spanien eingesetzt.
Für die anderen Kontinente sind zwei Verkaufsinspektoren tätig, die alljährlich verschiedene Länder bereisen.
(4) Für den Einzelhandel verfügt Murat über ein Verkaufsnetz mit etwa 7 000 Einzelhändlern in Frankreich, 1 000 in Deutschland sowie 650 in Belgien und Luxemburg, das sie auch in den Ländern, in denen erst seit kurzem Niederlassungen bestehen, weiterzuentwickeln beabsichtigt.
B. Die angemeldete Vereinbarung
(5) Der angemeldete Vertragsentwurf ist ein Mustervertrag zur Regelung der Beziehungen zwischen Murat und ihren Einzelhändlern. Er enthält für alle Länder mit Murat-Niederlassungen die gegenwärtig von Murat angewandten einheitlichen Bedingungen, die für die Einzelhändler verbindlich sind, um ihre Produkte weiterverkaufen zu dürfen.
(6) Um als Einzelhändler von Murat zugelassen zu werden, muß der Händler
- Einzelhändler für Uhren und Schmuck in einem Ladengeschäft oder in einer getrennten Sonderabteilung sein,
- die erforderliche Eignung besitzen, die entweder durch das Abschlußdiplom einer Juwelier- oder Uhrmacherlehre bestätigt wird oder auf einer wenigstens vierjährigen Berufserfahrung beim Verkauf oder der Reparatur beruht.
- über eine Verkaufsfläche verfügen, die ausschließlich dem Verkauf von Schmuck, Uhren, Goldschmiedearbeiten, Tafelsilber und Luxusgeschenkartikeln dient.
(7) Ferner verpflichtet sich der Murat-Einzelhändler,
- Bestellungen zu erteilen, die sowohl seinem Eigenbedarf als auch dem üblichen Umfang der Lieferungen des Hauses Murat entsprechen. Der so vom Einzelhändler erworbene Mindestvorrat muß für den Verkauf von Erzeugnissen mit dem Warenzeichen Murat mindestens drei Monate lang reichen. Dieser Mindestvorrat ist eindeutig geringer als der durchschnittliche übliche Vorrat der Branche. Die Einzelhändler geben im allgemeinen zwei bis drei Bestellungen jährlich auf, was Vorräten für vier bis sechs Monaten entspricht;
- diesen Vorrat fachmännisch aufzubewahren und anzubieten,
- Murat-Artikel nicht mit Erzeugnissen von ähnlichem Aussehen, aber anderer Qualität zu mischen,
- für die Aufmachung der Murat-Artikel an der Verkaufsstelle die Werbehilfe und das Werbematerial von Murat zu verwenden,
- die Reparatur von Murat-Schmuck selbst oder durch eine Person vorzunehmen, deren berufliche Eignung sie prüft, oder die Erzeugnisse an den Kundendienst von Murat einzusenden, sofern es sich um eine Arbeit handelt, bei der ein Wertverlust entstehen könnte.
(8) Murat verpflichtet sich,
- die Bestellungen der dem Murat-Vertriebsnetz angeschlossenen Einzelhändler entweder selbst oder über ihre alleinvertriebsberechtigten Konzessionäre bestmöglich auszuführen,
- nur Einzelhändler zu beliefern oder beliefern zu lassen, die die Vertragsbedingungen erfuellen,
- dem anerkannten Händler ihre technischen, kaufmännischen und werbetechnischen Kenntnisse und Erfahrungen in der Absatzförderung zur Verfügung zu stellen,
- landesweit Reklame zu machen und ihren anerkannten Händlern die Möglichkeit zu geben, mit Werbeanschlägen, Werbeschildern, Ausstellungsbehältern und Minikatalogen von dieser Werbung lokal Gebrauch zu machen,
- ihre Garantie und die bestmögliche Pflege für alle Murat-Erzeugnisse zu übernehmen, die zwecks Reparatur oder Umarbeitung in ihre Werkstätten zurückgesandt werden.
(9) Der angemeldete Mustervertrag enthält keine Preisfestsetzungsklausel. Die Einzelhändler können ihre Preise beliebig festsetzen. Einige der Jahreskataloge, die Murat für Juweliere im Einzelhandel drucken lässt, enthalten Richtpreise. Diese Preise sind nicht öffentlich, und es können mitunter erhebliche Preisunterschiede festgestellt werden, selbst wenn die betreffenden Händler verhältnismässig nahe benachbart sind.
Die Vereinbarung kann jedes Jahr stillschweigend verlängert werden. Bei Nichterfuellung der eingegangenen Verpflichtungen ist sie kündbar.
(10) Die angemeldete Vereinbarung enthielt ursprünglich eine Klausel, nach der es den anerkannten Händlern untersagt war, »Murat-Erzeugnisse ausserhalb der üblichen Vertriebswege an nichtanerkannte Händler weiterzuverkaufen". Aufgrund von Bemerkungen seitens der Dienststellen der Kommission hat Murat das Weiterverkaufsverbot auf Personen begrenzt, »die nicht die allgemeinen Voraussetzungen erfuellen, wie sie in den Merkmalen für die berufliche Eignung festgesetzt wurden", d. h. die unter Randnummer 6 erwähnten Kriterien.
(11) Nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung Nr. 17 wurden der Kommission keine Äusserungen von Dritten mitgeteilt.
II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
(12) Der angemeldete Mustervertrag, der die Beziehungen zwischen Murat und ihren Einzelhändlern regelt, überträgt die Bedingungen des Alleinvertriebssystems, das von Murat geschaffen wurde, auf die Einzelhandelsstufe und stellt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 des Vertrages dar.
(13) Wie insbesondere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, sind selektive Vertriebssysteme ein mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden.
(14) Im vorliegenden Fall hat Murat die Zulassung von Einzelhändlern zu ihrem Vertriebsnetz nur von allgemeinen technischen und fachlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Die so aufgestellten Maßstäbe für die berufliche Befähigung und Fachkenntnisse der Einzelhändler sowie die Zweckbestimmung und Einrichtung der Verkaufsräumlichkeiten (siehe Randnummer 6) haben zur Folge, daß vom Vertriebssystem grundsätzlich nur solche Händler ausgeschlossen werden, die weder in der Lage sind, Schmuckartikel unter Voraussetzungen zu verkaufen, die für den Kunden zufriedenstellend sind, noch an den Vertrieb gebundene Dienstleistungen zu erbringen. Für den Verkauf von qualitätsmässig hochwertigen Schmuckartikeln in Gold, Silber und Golddoublé mit hohem Goldgehalt sind Fachgeschäfte, qualifiziertes Personal und Räumlichkeiten mit angemessener Lagerfläche und Aufmachung nötig. Die Einzelhändler müssen ausserdem in der Lage sein, die Garantie und den Kundendienst selbst oder durch Dritte zu übernehmen.
Diese Kriterien sind für alle potentiellen Wiederverkäufer einheitlich festgelegt. Darüber hinaus ist die Möglichkeit für die Einzelhändler, die diese Voraussetzungen erfuellen, Murat-Erzeugnisse zu erhalten, in keinem Fall von einer vorherigen Anerkennung durch Murat abhängig gemacht (siehe Randnummer 10), so daß das System nicht geeignet ist, diskriminierend angewandt zu werden.
(15) Auch die anderen Verpflichtungen für die Einzelhändler fallen nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages. Die Verpflichtungen, für die Aufmachung von Murat-Artikeln das Werbematerial von Murat zu verwenden und Murat-Artikel nicht mit Erzeugnissen von ähnlichem Aussehen, aber anderer Qualität zu vermischen, stellen keine Wettbewerbsbeschränkungen dar. Mit ihnen wird bezweckt, die Aufmachung und Ausweisung von Murat-Artikeln zu verbessern und Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen auszuschließen. Die Murat-Einzelhändler werden dadurch keineswegs daran gehindert, Konkurrenzwaren zu verkaufen. Die Verpflichtung, daß der anerkannte Händler einen Mindestvorrat von drei Monaten seines Verkaufs an Murat-Artikeln anzulegen hat, stellt im vorliegenden Fall keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung dar, da diese Praxis im Fachhandel üblich ist. (siehe Randnummer 7, erster Gedankenstrich).
(16) Die von Murat eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung, nur Einzelhändler zu beliefern, oder beliefern zu lassen, die die sachlichen Voraussetzungen erfuellen, stellen die normale und mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft vereinbare Gegenleistung für die von den Einzelhändlern eingegangenen Verpflichtungen dar.
(17) Der angemeldete Mustervertrag enthält keine Verpflichtungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, so daß für die Kommission nach aufgrund der ihr bekannten Tatsachen keine Veranlassung besteht, nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzugreifen. Demgemäß kann die Kommission hierfür das Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission stellt fest, daß für sie nach den ihr bekannten Tatsachen keine Veranlassung besteht, gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen den Mustervertrag zwischen Murat und ihren Einzelhändlern einzuschreiten.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Murat SA in Viry-Chatillon, Frankreich, gerichtet.
Brüssel, den 5. Dezember 1983
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. C 155 vom 14. 6. 1983, S. 2.
(1) ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849/67.
(2) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1.
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