Avis juridique important
83/619/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1983 zur Genehmigung eines Programms für den Bereich Saatgutwirtschaft in den Niederlanden gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 350 vom 13/12/1983 S. 0023 - 0023
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. November 1983
zur Genehmigung eines Programms für den Bereich Saatgutwirtschaft in den Niederlanden gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(83/619/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die niederländische Regierung hat am 4. Januar 1983 das Programm für den Bereich Saatgutwirtschaft mitgeteilt.
Das genannte Programm sieht die Rationalisierung und die Ausweitung der Kapazitäten für die Verarbeitung von Getreide-, Leguminosen- und sonstigem Saatgut vor mit dem Ziel diesen Sektor an die geänderten Absatzmöglichkeiten und -anforderungen anzupassen; es stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den genannten Bereich erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsame Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das von der niederländischen Regierung am 4. Januar 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Programm für den Bereich Saatgutwirtschaft wird genehmigt.
(2) Die Genehmigung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 30. November 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.
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