Avis juridique important
83/622/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.099 - Schlegel/CPIO) (Nur der französische und englische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 351 vom 14/12/1983 S. 0020 - 0023
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 1983
betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag
(IV/30.099 - Schlegel/CPIO)
(Nur der englische und der französische Text sind verbindlich)
(83/622/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 2, 4, 6 und 8,
im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17, den die Schlegel Corporation in New York (Schlegel) und die Compagnie des Produits Industriels de l'Oüst SA, in Nantes (CPIO) am 16. Februar 1983 gemeinsam an die Kommission richteten und der sich auf die zwischen ihnen am 10. Dezember 1979 getroffene Know-how-Vereinbarung bezieht,
im Hinblick auf die Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, die Schlegel und CPIO am 20. Mai 1980 gemeinsam an die Kommission richteten und die sich auf die zwischen ihnen am 10. Dezember 1979 getroffene Vereinbarung über Bezug und Verwendung eines von Schlegel gelieferten Vorproduktes für die Herstellung von Abdichtungen für Kraftfahrzeuge bezieht,
im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1983 über die Eröffnung des Verfahrens,
im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung (2),
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. TATBESTAND
(1) Schlegel, eine Produzentin von Kautschuk- und Kunststofferzeugnissen, stellt Abdichtungen an Türen, Fenstern und anderen Öffnungen von Kraftfahrzeugen her. Sie hat ein neues Vorprodukt für Abdichtungen entwickelt, sogenannte »wire carrier". Dabei handelt es sich um ein aus Metall und Textil bestehendes Element, welches in die Abdichtungen zu deren Stabilisierung eingebaut wird. Auf diese Weise stabilisierte Abdichtungen erlauben es, daß die Kraftfahrzeughersteller sie an Kraftfahrzeugöffnungen im Wege der Flanschbefestigung montieren und für bestimmte Produktionsvorgänge verstärkt Automaten einsetzen.
(2) CPIO, eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Regie Renault, stellt hauptsächlich Formteile aus Kautschuk oder Kunststoff her. Sie hatte zunächst Standardabdichtungen mit bereits eingebautem »wire carrier" von Schlegel bezogen. Inzwischen fertigt CPIO selbst solche Abdichtungen, allerdings unter Verwendung des von Schlegel gelieferten Vorproduktes »wire
carrier" und unter Gebrauch des Schlegel-know-how für die Herstellung von Abdichtungen für Kraftfahrzeuge. Die »wire carrier" werden für CPIO nach deren eigenen Spezifikationen hergestellt. Das Schlegel-know-how für die Herstellung von Abdichtungen war für CPIO eine neue, ihr ohne Unterstützung durch Schlegel nicht zugängliche Technologie.
A. Die Know-how-Vereinbarung
(3) Am 10. Dezember 1979 vereinbarten Schlegel und CPIO, daß Schlegel CPIO für die Dauer von sieben Jahren die nicht ausschließliche Befugnis einräumt, ihre Verfahren und Betriebstechniken für die Herstellung von Abdichtungen für Kraftfahrzeuge (Schlegel-know-how) gegen periodische Gebührenzahlung zu gebrauchen. Aufgrund dieser Vereinbarung und einer Änderung vom 5. April 1983 ergibt sich, daß CPIO Abdichtungen mit Schlegel-know-how in allen Ländern des Gemeinsamen Marktes herstellen und weltweit vertreiben darf.
B. Die Vereinbarung über Bezug und Verwendung von Schlegel - »wire carrier"
(4) Ebenfalls am 10. Dezember 1979 vereinbarten Schlegel und CPIO, daß CPIO sich für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit dem 1. April 1980 verpflichtet, bei der Herstellung ihrer Kraftfahrzeugabdichtungen ausschließlich von Schlegel hergestellte »wire carrier" zu verwenden und sie ausschließlich von Schlegel zu beziehen. Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit »wire carrier" aus technischen Gründen kein geeignetes Element zur Stabilisierung bestimmter Dichtungen ist oder soweit Kunden von CPIO die Flansch-Befestigungsmethode für Abdichtungen in Kraftfahrzeugen nicht anwenden. Solange Schlegel ihrer Verpflichtung, »wire carrier" zu liefern, nicht nachkommt, wird CPIO unmittelbar frei, sich anderweit zu versorgen. Bei fortdauerndem Unvermögen von Schlegel zu liefern, ist CPIO berechtigt, die Vereinbarung zu beenden. Die Vereinbarung lässt Schlegel die Freiheit, »wire carrier" auch an andere Kunden als CPIO in Frankreich oder anderswo zu verkaufen. CPIO ist seinerseits frei, »wire carrier" an Dritte innerhalb des Gemeinsamen Marktes weiterzuverkaufen. Von CPIO erworbene »wire carrier" sind in erster Linie dazu bestimmt, von ihr selbst in Abdichtungen eingebaut zu werden. CPIO unterliegt keiner Verpflichtung, den Absatz von »wire carrier" zu fördern.
(5) Nach dem Willen der Parteien der beiden Vereinbarungen hängt die know-how-Vereinbarung nicht vom rechtlichen Bestand der Bezugs- und Verwendungsvereinbarung ab.
C. Der Markt
(6) Schlegel, deren Gesamtumsatz sich 1982 auf . . . US-Dollar (1) belief, hat mehrere europäische Filialen und verfügt über Produktionsanlagen in Irland, im Vereinigten Königreich, in der Bundesrepublik Deutschland und Spanien. In der neuen irischen Fabrik stellt sie »wire carrier" her mit einer Kapazität von . . . bis . . . Meter pro Jahr. Schlegel entwickelte ihr Abdichtungen stabilisierendes Element - ebenso wie andere Hersteller von Abdichtungen - zunächst, um es in der eigenen Produktion zu verwenden. »Wire carrier" wird im Gemeinsamen Markt als eigenständiges Erzeugnis erst seit einigen Jahren verkauft.
(7) CPIO hatte 1982 einen Gesamtumsatz von . . . französischen Franken. Ihr Hauptkunde ist die Regie Renault. Bisher verkaufte CPIO ihre mit Schlegel-»wire carrier" versehenen Abdichtungen überwiegend an Renault France und Renault Industrie Belgique.
(8) Die Nachfrage nach »wire carrier" oder Substitutionsprodukten hängt unmittelbar von der Nachfrage nach Abdichtungen ab, die wiederum durch die geplanten Produktionszahlen für Kraftfahrzeuge bestimmt wird. Angesichts des Volumens des europäischen Kraftfahrzeugmarktes ist von einer beträchtlichen Nachfrage nach »wire carrier" und anderen stabilisierenden Elementen für Abdichtungen auszugehen (Der gesamte europäische Markt für fertiggestellte Abdichtungen belief sich nach Schlegels Schätzungen für das Jahr 1980 auf 215 000 000 US Dollar). Im Gemeinsamen Markt gibt es eine grosse Zahl von Herstellern von Abdichtungen, die die Kraftfahrzeughersteller beliefern oder beliefern können. Die gesamte Kautschukindustrie mit einer beträchtlichen Anzahl von Unternehmen ist als potentieller Lieferant anzusehen. Stabilisierende Elemente für Abdichtungen können - soweit sie der Produzent für Dichtungen nicht selbst herstellt - ebenfalls bei einer grossen Zahl von Unternehmen bezogen werden.
(9) Schlegel schätzte die gesamte französische Nachfrage nach stabilisierenden Elementen für Abdichtungen für das Jahr 1982 auf 46 Millionen Meter (auf der Grundlage von 15,5 Meter pro Personenkraftwagen und 9 Meter pro Nutzfahrzeug). Von dieser Gesamtnachfrage entfielen 1982 auf Renault rund . . . Meter pro Jahr. Im selben Jahr lieferte CPIO rund . . . Meter an die französische Automobilindustrie, deckte mithin rund 12 % der gesamten französischen Nachfrage Der davon auf Renault entfallende Anteil betrug . . . %.
(10) Im Anschluß an die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sind der Kommission keine Bemerkungen Dritter zugegangen.
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
A. Die Know-how-Vereinbarung
(11) Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Negativattests gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 sind erfuellt. Nach den bekanntgewordenen Tatsachen besteht kein Anlaß, gegen die Know-how-Vereinbarung aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 EWG-Vertrag einzuschreiten.
(12) Die Know-how-Vereinbarung bezweckt oder bewirkt keine unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Verlag fallende Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. CPIO ist die Befugnis, die Schlegel-Verfahren und -Betriebstechniken für die Herstellung von Abdichtungen für Kraftfahrzeuge zu gebrauchen, nicht ausschließlich eingeräumt worden. Sie darf Abdichtungen auch überall im Gemeinsamen Markt herstellen und weltweit vertreiben. Das Verbot, in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft Abdichtungen herzustellen, kann, wenn überhaupt, keine spürbaren Störungen des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes hervorrufen.
(13) Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß Schlegel oder CPIO durch die Vereinbarung etwa eine bestehende beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben ausgebaut und dadurch mißbräuchlich ausgenutzt hätten.
B. Die Vereinbarung über Bezug und Verwendung von »wire carrier"
(14) Die Vereinbarung über den ausschließlichen Bezug und die ausschließliche Verwendung von »wire carrier" bezweckt und bewirkt zwar eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag kann jedoch im vorliegenden Fall nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden.
(15) Eine Vereinbarung, die - wie im vorliegenden Fall - die Planung der Herstellung durch ausschließliche Bezugs- und Verwendungsbedingungen in der Weise gewährleistet, daß es lediglich nach einem Zeitraum von fünf Jahren (der Laufzeit dieser Vereinbarung) möglich ist, den Lieferanten zu wechseln, geht über den Inhalt langfristiger Lieferverträge hinaus und fällt wegen folgender Einschränkungen unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag:
Da CPIO bei der Herstellung von Abdichtungen für einen Zeitraum von fünf Jahren grundsätzlich Schlegel-»wire carrier" verwenden muß, wird ihre Freiheit eingeschränkt, Substitutionsprodukte zu verwenden, und wird bewirkt, daß sie keine Substitutionsprodukte ankauft oder entwickelt und selbst herstellt. Die gleiche Wirkung geht von der Verpflichtung aus, den gesamten Bedarf an stabilisierenden Elementen für die Herstellung von Abdichtungen fünf Jahre lang durch Bezug von Schlegel-»wire carrier" ausschließlich bei Schlegel zu decken.
(16) Die Vereinbarung bewirkt darüber hinaus, daß Schlegel einen beträchtlichen Teil der Nachfrage für Abdichtungen an sich zieht, denn die Regie Renault deckt einen grossen Teil ihres Abdichtungsbedarfs (ungefähr . . . %) bei CPIO was etwa 12 % des gesamten französischen Marktes entspricht (siehe Ziffer 9). Die übrigen Lieferanten im Gemeinsamen Markt werden mithin durch die wettbewerbsbeschränkungen Bestimmungen in der Vereinbarung während eines Zeitraums von fünf Jahren von diesem Teil des Marktes für Abdichtungen ausgeschlossen.
(17) Die in der Vereinbarung enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da viele Lieferanten von Abdichtungen und stabilisierenden Elementen in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.
(18) Die Vereinbarung erfuellt die in Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Erfordernisse aus folgenden Gründen:
Die Vereinbarung trägt zur Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung und zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei.
Im Kraftfahrzeugbau sind langfristige Rahmenvereinbarungen über die Zulieferung von Komponenten mit Rücksicht auf die Planung kontinuierlicher Serienfertigung beim Zulieferanten ebenso wie beim montierenden Kraftfahrzeughersteller ohnehin notwendig und branchenüblich. Wenn die Planungsvorläufe - wie im vorliegenden Fall - durch Exklusivbindungen abgesichert werden, kommt dies rationeller Serienproduktion auf Seiten des Zulieferanten und des Kraftfahrzeugherstellers zugute. Ausserdem wird dadurch die laufende Abwicklung der Warenauslieferung und des Wahreneingangs rationalisiert. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem »wire carrier", der nach CPIOs eigenen Spezifikationen hergestellt wird, zunächst durch einen zwischengeschalteten Teilehersteller, nämlich CPIO, verarbeitet wird und das Bauteil »Abdichtung" sodann dem Kraftfahrzeughersteller in gleichbleibender Qualität laufend zur Verfügung gestellt werden kann. Grössere Produktionsserien ermöglichen ferner eine laufende Verbesserung des Produktes und des Verfahrens seiner Herstellung, weil dafür nur bei bestimmten Mindestserien hinreichende Erlöse erwirtschaftet werden können. Besondere Vorteile gehen von der Vereinbarung mit ausschließlicher Bezugs- und Verwendungsbindung auch deshalb aus, weil CPIO bei langfristiger Panung des Warenbezugs die ihr vom Automobilhersteller aufgegebenen Spezifikationen für Abdichtungen und Schlegel die ihr von CPIO aufgegebenen besser berücksichtigen und verwirklichen kann.
(19) Die zu erwartenden Vorteile der Vereinbarung überwiegen die nachteiligen Wirkungen der wettbewerbseinschränkenden Exklusivbindungen. Die Bindungen sind auch unerläßlich im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag. Es sind nämlich keine weniger einschränkenden Verpflichtungen ersichtlich, die die gleichen Vorteile erwarten ließen. Insbesondere die Dauer der Verpflichtungen geht nicht zu weit und ist angemessen. Die Vereinbarung sieht schließlich auch vor, daß Schlegel die Bezugs- und Verwendungsbindungen nicht durchsetzen kann, wenn technische Gründe die Verwendung anderen Vormaterials als »wire carrier" gebieten (siehe Ziffer 4).
(20) Daß die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag angemessen beteiligt sein werden, folgt daraus, daß in diesem Zulieferbereich von wirksamem Wettbewerb ausgegangen werden kann, der sich im übrigen auf die Preisgestaltung für »wire carrier" bereits bei Vertragsabschluß ausgewirkt hat. Die Rationalisierungsvorteile grösserer Produktionsserien von Schlegel und CPIO (siehe Ziffer 18) werden infolge des Wettbewerbsdrucks, dem CPIO beim Absatz von Abdichtungen ausgesetzt ist, nicht allein diesen Unternehmen zugute kommen, sondern müssen an die Abnehmer und Verbraucher weitergegeben werden. Das gilt auch hinsichtlich der Preise für Abdichtungen.
(21) Die Vereinbarung eröffnet den Parteien nicht die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Wie bereits ausgeführt (siehe Ziffer 8) gibt es in der Gemeinschaft auf den Märkten für stabilisierende Elemente und Abdichtungen jeweils eine grosse Anzahl von Anbietern und Nachfragern. Das geheime technische Wissen von Schlegel stellt keine Wettbewerb ausschließende Schranke für den Zugang zu diesem Markt dar.
Angesichts dieser Situation kann davon ausgegangen werden, daß die durch die Vereinbarung zwischen Schlegel und CPIO bewirkte vorübergehende Absonderung der Nachfrage von CPIO und faktisch auch der von Renault keinen erheblichen Teil des gesamten Marktes der betreffenden Produkte im Gemeinsamen Markt betrifft. Überdies ist CPIO für den Fall, daß Kraftfahrzeughersteller die Abdichtungen, die Schlegel-»wire carrier" enthalten, aus bestimmten technischen Gründen nicht verwenden, insoweit nicht zum Ankauf von »wire carrier" verpflichtet (siehe Ziffer 4) -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 stellt die Kommission fest, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen die zwischen der Schlegel Corporation in New York und der Compagnie des Produits Industriels de l'Oüst SA in Nantes geschlossene Vereinbarung über Know-how vom 10. Dezember 1979 in der am 5. April 1983 geänderten Fassung aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 des EWG-Vertrags einzuschreiten.
Artikel 2
In Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags werden die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für den Zeitraum vom 20. Mai 1980 bis zum 31. März 1985 für nicht anwendbar erklärt auf die zwischen der Schlegel Corporation und der Compagnie des Produits Industriels de l'Oüst SA geschlossene Vereinbarung über Bezug und Verwendung von »wire carrier" vom 10. Dezember 1979.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die folgenden Unternehmen gerichtet:
1. Schlegel Corporation, 400 East Avenü, PO Box 23 113, Rochester, New York 14692, USA;
2. Compagnie des Produits Industriels de l'Oüst SA, Nantes Z.I. de Nantes - Carquefou, boîte postale 1226, F-44023 Nantes Cedex, Frankreich.
Brüssel, den 6. Dezember 1983
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. C 208 vom 4. 8. 1983, S. 7.
(1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.
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