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83/626/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. Dezember 1983 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Saccharin und seinen Salzen mit Ursprung in China, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika
Amtsblatt Nr. L 352 vom 15/12/1983 S. 0049 - 0050
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1983
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Saccharin und seinen Salzen mit Ursprung in China, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika
(83/626/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 9,
nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Verfahren
(1) Am 17. August 1979 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Saccharin und seinen Salzen der Tarifstelle 29.26 A des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffer 29.26-11, mit Ursprung in China, Japan, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika (3) ein. Ausserdem leitete sie am 4. Dezember 1979 eine Überprüfung des vom Vereinigten Königreich aufgrund der Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte auf nationaler Ebene eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren von Saccharin und seinen Salzen mit Ursprung in der Republik Korea (4) ein.
Nach Prüfung der Tatsachen nahm die Kommission die im Zusammenhang mit den Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Saccharin und seinen Salzen mit Ursprung in China, Korea und den USA angebotenen Preisverpflichtungen an und stellte das Verfahren ein (5). Im Falle Japans erwies sich der Dumpingvorwurf als gegenstandslos, was zu einer gleichzeitigen Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber diesem Land führte.
(2) Der Kommission ging daraufhin von seiten der Sherwin Williams Company in Cleveland, Ohio, ein Antrag auf Überprüfung der Preisverpflichtung betreffend die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten zu. Darin wurde geltend gemacht, daß die Saccharinausfuhren der Gesellschaft nach dem Vereinigten Königreich inzwischen keine Schädigung des betreffenden Industriezweigs der Gemeinschaft mehr bedeuteten, da der Wettbewerb nicht auf demselben Marktsektor stattfinde. Der Antrag enthielt zudem die Behauptung, daß der Industriezweig der Gemeinschaft aufgrund von Produktionsschwierigkeiten inzwischen nicht mehr in der Lage sei, die Saccharinversorgung des Vereinigten Königreichs sicherzustellen. Die Kommission befand, daß die Beweise ausreichten, um eine Überprüfung des Schadens zu rechtfertigen, der durch die Gesamtheit der Einfuhren verursacht wurde, für die Preisverpflichtungen galten, und eröffnete erneut das Antidumpingverfahren betreffend Saccharin und seine Salze mit Ursprung in China, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika (6).
(3) Die Kommission unterrichtete offiziell die Ausführer, die bekanntermassen betroffenen Einführer, die Vertreter der ausführenden Länder und den Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihre Ansichten schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle Parteien legten ihre Ansichten schriftlich dar, und die beantragten Anhörungen fanden statt.
(4) Die Kommission hat alle Auskünfte eingeholt und erhalten, die sie für eine erste Sachaufklärung des Vorliegens von Dumping und die damit verbundene Schädigung für notwendig erachtete.
(5) In Anbetracht der nachstehend dargestellten Ergebnisse der Schadensermittlung erschien es nicht notwendig, die das Dumping betreffenden Angaben der Ausführer nachzuprüfen.
(6) Zur Prüfung der bei ihr eingegangenen Angaben über eine Schädigung führte die Kommission Untersuchungen bei dem einzigen Gemeinschaftshersteller, der Boots Company PLC, Vereinigtes Königreich, durch.
B. Schädigung
(7) Das Vereinigte Königreich ist der grösste Einzelmarkt für Saccharin in der Gemeinschaft. Die Boots PLC setzt nahezu ihre gesamte Produktion auf diesem Markt ab. Die Ausfuhren der von dem Antidumpingverfahren betroffenen Länder gehen gleichermassen in erster Linie in das Vereinigte Königreich. Die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen waren ebenfalls auf das Vereinigte Königreich beschränkt.
Die Untersuchung der Schädigung wurde deshalb lediglich im Vereinigten Königreich durchgeführt.
(8) Es wurde festgestellt, daß 1982 der für den britischen Markt bedeutendste Ausführer Japan war, ein Land somit, das von einer Überprüfung des Antidumpingverfahrens nicht betroffen war. Die Einfuhren aus Japan beliefen sich 1982 auf 225 Tonnen, während die Vereinigten Staaten 134 Tonnen, China 119 Tonnen und Korea 26 Tonnen lieferten.
(9) Aus den amtlichen Statistiken ging hervor, daß 1982 der durchschnittliche cif-Preis für 1 kg Saccharin und seine Salze japanischen Ursprungs um 27 % unter den Preisen der Einfuhren aus den USA, um 7 % unter den Preisen der Einfuhren aus Korea und um 19 % unter den Preisen für die Einfuhren aus China lag.
(10) Der Gemeinschaftshersteller kaufte selbst Saccharin und seine Salze mit Ursprung in Japan und hatte deshalb Zugang zu einer billigeren Versorgungsquelle als die übrigen Verbraucher, die keine Möglichkeit hatten, in den USA, in China oder in Korea zu wettbewerbsfähigen Preisen einzukaufen, da die übernommenen Mindestpreisverpflichtungen über den gegenwärtigen japanischen Einfuhrpreisen liegen.
(11) Es kann daher keine Rede davon sein, daß der betreffende Industriezweig der Gemeinschaft durch die genannten Einfuhren noch geschädigt wird, wenn diese Einfuhrpreise über denen liegen, die der Gemeinschaftshersteller für Einfuhren aus Japan zahlt.
(12) Akzo Chemie, Niederlande, hatte beantragt, die bestehenden Preisverpflichtungen in Anbetracht ihres Plans, in Amsterdam eine Saccharinproduktion aufzubauen, aufrechtzuhalten. Dies allein ist jedoch - insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung über die bedeutende Schädigung des bestehenden Industriezweigs der Gemeinschaft - noch kein ausreichender Grund für die Aufrechterhaltung der Preisverpflichtungen.
C. Ergebnis
(13) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, daß eine Aufrechterhaltung der Preisverpflichtung seitens der Ausführer in China, Korea und in den Vereinigten Staaten nicht erforderlich ist und das Verfahren eingestellt werden sollte.
(14) Der Beratende Ausschuß hat keine Einwände erhoben -
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Saccharin und seinen Salzen mit Ursprung in China, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika wird eingestellt.
Brüssel, den 12. Dezember 1983
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9.
(3) ABl. Nr. C 207 vom 17. 8. 1979, S. 4.
(4) ABl. Nr. C 303 vom 4. 12. 1979, S. 4.
(5) ABl. Nr. L 331 vom 9. 12. 1980, S. 25 und 41.
(6) ABl. Nr. C 119 vom 4. 5. 1983, S. 3.
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