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83/628/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1983 über die Überweisung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für 1982 an Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in den Meeresgewässern Irlands (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 355 vom 17/12/1983 S. 0044 - 0044
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 1983
über die Überweisung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für 1982 an Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in den Meeresgewässern Irlands
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(83/628/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 78/640/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in den Meeresgewässern Dänemarks und Irlands (1), geändert durch die Entscheidung 82/892/EWG (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 78/640/EWG in der Fassung der Entscheidung 82/892/EWG wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für Irland für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1984 auf bis zu 46 Millionen ECU festgesetzt.
Die Kommission hat das von Irland vorgelegte Kontrollprogramm für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Meeresgewässer mit den voraussichtlichen Ausgabensätzen für kurz- und mittelfristige Maßnahmen geprüft und am 15. Mai 1979 die Erstattungsfähigkeit dieser Ausgaben festgestellt.
Der von den irischen Behörden gemäß Punkt 6 des Anhangs der Entscheidung 78/640/EWG vorgelegte Antrag betrifft einerseits die sich auf 10 176 000 irische Pfund belaufenden Ausgaben, die in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 getätigt wurden, und andererseits eine Vorauszahlung von 2 500 000 irische Pfund bezueglich der für das Jahr 1983 vorgesehenen Ausgaben in Höhe eines Betrages von 7 290 000 irische Pfund.
Aus der Überprüfung der übermittelten Auskünfte ergibt sich, daß die Gesamtheit der 1982 getätigten Ausgaben sowie die für 1983 vorgesehenen Ausgaben erstattungsfähig sind.
Die Kommission hat auf der Grundlage der Entscheidung 83/476/EWG (3) und in Erwartung der Verabschiedung des Nachtragshaushalts eine vorläufige Überweisung von 4 650 000 irische Pfund durchgeführt, die sich auf den beantragten Vorschuß sowie auf einen Teilbetrag der 1982 getätigten Ausgaben bezieht.
Es ist angebracht, nach Verabschiedung des Nachtragshaushalts den sich auf 8 026 000 irische Pfund belaufenden Restbetrag der Rückerstattung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 78/640/EWG zu überweisen.
Der EAGFL-Ausschuß ist zu den finanziellen Aspekten, und insbesondere zu den verfügbaren Finanzmitteln gehört worden -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den von Irland im Jahr 1982 getätigten erstattungsfähigen Ausgaben für Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in seinen Meeresgewässern wird endgültig auf 10 176 000 irische Pfund festgesetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.
Brüssel, den 1. Dezember 1983
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 211 vom 1. 8. 1978, S. 34.
(2) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 55.
(3) ABl. Nr. L 261 vom 22. 9. 1983, S. 33.
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