Avis juridique important
83/633/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1983 zur Verlängerung der zeitweiligen Aussetzung des Status bestimmter Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Scheinepest
Amtsblatt Nr. L 355 vom 17/12/1983 S. 0049 - 0049
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1983
zur Verlängerung der zeitweiligen Aussetzung des Status bestimmter Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Scheinepest
(83/633/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/893/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 82/838/EWG (3) hat der Rat bestimmte Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt.
In bestimmten der in Anhang II der Entscheidung 82/838/EWG genannten Teilen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland sind Herde klassischer Schweinepest festgestellt worden.
Die Kommission hat mit der Entscheidung 83/593/EWG vom 24. November 1983 (4) den Status »scheinepestfrei" der betroffenen Teile der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von 15 Tagen aufgehoben.
In Hinblick auf die seuchenhafte Entwicklung der Krankheit ist es notwendig, die Zeitdauer dieser Aufhebung in bestimmten Gebieten über 15 Tage hinaus zu verlängern, um sich über die Situation Klarheit zu verschaffen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Status der Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die als schweinepestfrei im Sinne von Artikel 13a Absatz 2 der Richtlinie 72/461/EWG anerkannt worden sind, wird für die im Anhang aufgeführten Gebiete zeitweilig ausgesetzt.
Artikel 2
Die Kommission wird die Entwicklung der Situation verfolgen, um der Entwicklung angemessene Entscheidungen vorzunehmen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.
(2) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57.
(3) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 27.
(4) ABl. Nr. L 338 vom 3. 12. 1983, S. 34.
ANHANG
Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, deren Status als »schweinepestfreie Gebiete" ausgesetzt wird
Regierungsbezirk Weser-Ems.
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