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83/638/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1983 über die Bestellung der Sachverständigen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates
Amtsblatt Nr. L 357 vom 21/12/1983 S. 0042 - 0042
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0154
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0154
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 1983
über die Bestellung der Sachverständigen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates
(83/638/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/90/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 64/433/EWG ist das Verfahren geregelt, das anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung gelangt, daß die Vorschriften, an die die Zulassung geknüpft ist, in einem Betrieb eines anderen Mitgliedstaats nicht oder nicht mehr eingehalten werden. Dieses Verfahren sieht insbesondere vor, daß sich die Mitgliedstaaten, wenn sie sich nicht einigen können, innerhalb von sieben Werktagen an die Kommission wenden, die einen oder mehrere Veterinärsachverständige beauftragt, ein Gutachten abzugeben. Die einem Mitgliedstaat gegebene Ermächtigung, vorübergehend das Verbringen von frischem Fleisch aus einem Betrieb in sein Hoheitsgebiet zu untersagen, kann aufgrund eines neuen Gutachtens eines oder mehrerer Veterinärsachverständiger widerrufen werden.
Die Vorschriften für die Bestellung der Sachverständigen sind Teil der allgemeinen Durchführungsvorschriften zu Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 64/433/EWG.
Die zu beauftragenden Veterinärsachverständigen können entweder Veterinärsachverständige der Kommission oder von den Mitgliedstaaten vorgeschlagene Veterinärsachverständige sein.
Es empfiehlt sich, ein Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Veterinärsachverständigen aufzustellen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission kann Veterinärsachverständige der Kommission und Veterinärsachverständige, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung aufgeführt sind, damit beauftragen, die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 64/433/EWG genannten Gutachten abzugeben.
Die Kommission beauftragt so weit wie möglich einen Veterinärsachverständigen der Kommission und einen in dem Verzeichnis gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung aufgeführten Sachverständigen damit, vorgenannte Gutachten abzugeben.
Artikel 2
(1) Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis von anderen Veterinärsachverständigen als denjenigen der Kommission auf, die mit der Abgabe der in Artikel 1 bezeichneten Gutachten beauftragt werden können.
(2) Jeder Mitgliedstaat schlägt der Kommission mindestens zwei Veterinärsachverständige vor, die alle fachlichen Garantien bieten.
(3) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß einer der von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen nicht mehr mit der Abgabe von Gutachten beauftragt werden sollte, so teilt er dies der Kommission mit und schlägt ihr einen neuen Sachverständigen vor.
Die Kommission ändert das Verzeichnis so bald wie möglich.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.
(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 10.
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