Avis juridique important
83/647/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1983 über den Abschluß des Abkommens zur Verlängerung und Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über ein europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Rückführung von Haushalts- und Industrieabfällen
Amtsblatt Nr. L 360 vom 23/12/1983 S. 0045
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BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Dezember 1983
über den Abschluß des Abkommens zur Verlängerung und Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über ein europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Rückführung von Haushalts- und Industrieabfällen
(83/647/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf den Beschluß 82/402/EWG des Rates vom 17. Mai 1982 zur Festlegung eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms (1982-1985) auf dem Gebiet der Rohstoffe (1), in der Fassung des Beschlusses 83/634/EWG (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf den Beschluß 82/403/EWG des Rates vom 25. Mai 1982 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über ein europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Rückführung von Haushalts- und Industrieabfällen (3),
nach Kenntnisnahme von dem Beschlussentwurf der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses 82/402/EWG hat die Kommission mit Schweden ein Abkommen zur Änderung und Verlängerung des obengenannten Kooperationsabkommens ausgehandelt. Es empfiehlt sich, das Abkommen zu genehmigen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zur Verlängerung und Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über ein europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Rückführung von Haushalts- und Industrieabfällen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1983.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TRITSIS
(1) ABl. Nr. L 174 vom 21. 6. 1982, S. 23.
(2) ABl. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 33.
(3) ABl. Nr. L 174 vom 21. 6. 1982, S. 30.
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