Avis juridique important
84/559/EWG: Beschluß des Rates vom 22. November 1984 zur Änderung des Beschlusses 79/783/EWG hinsichtlich der allgemeinen Aktionen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/1984 S. 0049 - 0053
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0143
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0143
*****
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. November 1984
zur Änderung des Beschlusses 79/783/EWG hinsichtlich der allgemeinen Aktionen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
(84/559/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach seiner Entschließung vom 15. Juli 1974 über eine gemeinschaftliche Politik auf dem Gebiet der Datenverarbeitung (3) hält es der Rat für erwünscht, mittelfristig ein systematisches Programm der Gemeinschaft zur Förderung der Forschung, industriellen Entwicklung und Anwendung der Datenverarbeitung aufzustellen.
Die Kommission übermittelte dem Europäischen Rat in Dublin vom 29. November 1979 die Unterlage »Die europäische Gesellschaft und die neuen Informationstechnologien. Eine Antwort der Gemeinschaft."
In der Entschließung des Rates vom 25. Juli 1983 (4) werden grundsätzlich Rahmenprogramme sowie die wissenschaftlichen und technischen Ziele für den Zeitraum 1984-1987 festgelegt; dies gilt besonders für den Inhalt des Ziels »Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit - neue Technologien", vor allem hinsichtlich der Bedeutung der Informationstechnologien.
Das Programm gemäß dem Beschluß 79/783/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms auf dem Gebiet der Datenverarbeitung (5) in der Fassung des Beschlusses 84/254/EWG (6), lief am 11. September 1983 aus.
Die Fortsetzung des Programms ist erforderlich, um im Rahmen der Funktionen des Gemeinsamen Marktes bestimmte Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen, vor allem das Ziel zur Festlegung einer globalen Strategie auf dem Gebiet der Informationstechnologien. Daher muß dieses Programm um weitere zwei Jahre verlängert und der Inhalt hinsichtlich der allgemeinen Aktionen geändert werden.
Für die Durchführung des Programms muß die Kommission sorgen. Dabei wird sie von dem durch den Beschluß 79/784/EWG (7) eingesetzten Beratenden Ausschuß zur Durchführung und Koordinierung der Programme auf dem Gebiet der Datenverarbeitung unterstützt.
Es erscheint notwendig sicherzustellen, daß die Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung und die entsprechenden Programme der Drittländer, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, aufeinander abgestimmt werden -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluß 79/783/EWG wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
»Artikel 1
Es wird ein Mehrjahresprogramm auf dem Gebiet der Datenverarbeitung festgelegt, das folgendes zum Ziel hat:
- Allgemeine Aktionen: Standardisierung, öffentliches Beschaffungswesen, Kenntnis des Sektors, Ausbildung, Daten- und Personenschutz, Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung.
- Förderungsmaßnahmen: Maßnahmen auf dem Gebiet der Software und der Anwendungen sowie auf den Gebieten, die der Rat aufgrund der Studien genehmigt, die im Rahmen der allgemeinen Aktionen und gemäß der Entschließung des Rates vom 11. September 1979 für eine Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Mikrölektronik-Technologie (1) durchgeführt werden.
Das Programm wird im Anhang definiert. Dieses Programm wird hinsichtlich der allgemeinen Aktionen ab 22. November 1984 um zwei Jahre verlängert. Hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen wird es mit Wirkung vom 15. April 1984 um 2 Jahre verlängert.
Artikel 2
Die für die Durchführung des Programms erforderlich gehaltenen Mittel betragen für die allgemeinen Aktionen 21 Millionen ECU und für die Förderung des DV-Sektors 30 Millionen ECU. Diese Mittel werden in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.
Artikel 3
Die Kommission sorgt für die Durchführung des Programms, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung der einzelstaatlichen Programme und Maßnahmen sowie im Hinblick auf die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für bestimmte Aktionen von gemeinsamer europäischer Bedeutung. Sie wird dabei von dem Beratenden Ausschuß zur Durchführung und Koordinierung der Programme auf dem Gebiet der Datenverarbeitung unterstützt.
Die Kommission prüft zusammen mit dem Ausschuß regelmässig den Stand der im gesamten Anwendungsbereich dieses Beschlusses gegebenenfalls auftretenden Fragen.
Die Kommission unterrichtet den Ausschuß im voraus regelmässig über die Vorhaben und Untersuchungen von gewissem Umfang, die nicht unter den zweiten Teil des Programms fallen. Sie unterrichtet den Ausschuß über die Ergebnisse aller Vorhaben und Untersuchungen. Sie trägt dafür Sorge, daß diese Ergebnisse in angemessener Weise bekanntgegeben und zugänglich gemacht werden.
In der Regel werden die Vorhaben und Untersuchungen aufgrund einer allgemeinen Ausschreibung vergeben.
Artikel 4
Die Kommission legt dem Rat jährlich einen Bericht vor.
Artikel 5
(1) Die Gemeinschaft kann nach Artikel 228 des Vertrages mit Drittstaaten, die an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligt sind, Abkommen mit dem Ziel schließen, eine Konzertierung zwischen der unter Ziffer 1.4 Buchstabe d) des Anhangs genannten Aktion der Gemeinschaft über die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung und den entsprechenden Programmen dieser Staaten sicherzustellen.
(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den vom Rat am 18. Juli 1978 gebilligten Schlußfolgerungen die in Absatz 1 genannten Abkommen auszuhandeln.
(1) ABl. Nr. L 231 vom 13. 9. 1979, S. 29."
2. Der Teil »Allgemeine Aktionen" des Anhangs erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluß wird am 22. November 1984 wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BRUTON
(1) ABl. Nr. C 117 vom 30. 4. 1984, S. 11.
(2) ABl. Nr. C 103 vom 16. 4. 1984, S. 4.
(3) ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 1.
(4) ABl. Nr. C 208 vom 4. 8. 1983, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 231 vom 13. 9. 1979, S. 23.
(6) ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 27.
(7) ABl. Nr. L 231 vom 13. 9. 1979, S. 29.
ANHANG
1. ALLGEMEINE AKTIONEN
1.1. STANDARDISIERUNGSPOLITIK (1)
Ziele:
a) Beitrag zur Durchführung einer Standardisierungspolitik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Technologie der Datenverarbeitung, insbesondere:
- Feststellung der Standardisierungsprioritäten auf dem Gebiet der Informationstechnologie im Benehmen mit den Vertretern der Industrie, den Verbrauchern, den einzelstaatlichen Normungsorganisationen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
- Aufstellung der notwendigen Arbeitsprogramme in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen und Festlegung entsprechender Mandate für die Ausarbeitung von Normen;
b) Festlegung und Durchführung von Aktionen für vorrangige Sektoren, insbesondere
- nach möglichst umfassender Konsultation Harmonisierung der Anwendung bereits vorhandener oder vor der Annahme stehender internationaler Normen auf dem Gebiet der Informationstechnologie;
- Aufstellung entsprechender europäischer Normen (jedoch nur, wenn keine Aussicht besteht, daß geeignete internationale Normen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs erlassen werden);
- Durchführung der entsprechenden Konsultations- und Kontrollmaßnahmen;
c) Förderung der Forschung und der Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Standpunkt der Gemeinschaft in bezug auf die internationalen Normen und gegebenenfalls die auf Gemeinschaftsebene gebilligten Praktiken zu koordinieren, und zwar insbesondere
- durch Bereitstellung der für die wirksame Zusammenarbeit der Sachverständigen und für die Aktivitäten im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Infrastruktur;
d) Ermutigung der Mitgliedstaaten, die auf Gemeinschaftsebene gebilligten Normen insbesondere im öffentlichen Sektor und in den Institutionen der Gemeinschaft anzuwenden, und Förderung der allgemeinen Anwendung dieser Normen durch konzertierte Maßnahmen der einschlägigen nationalen Zentren, und zwar insbesondere
- durch Förderung der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten der Übereinstimmung der Systeme mit den Normen im Bereich der Technologie der Datenverarbeitung
- durch Einrichtung und Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur, um die Verfügbarkeit an Stellen für Normenkonformitätsprüfungen und Zertifizierung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung zu gewährleisten;
- durch Zusammenarbeit mit den Unternehmerverbänden in der Europäischen Gemeinschaft, um zu gewährleisten, daß normenkonforme Produkte rechtzeitig verfügbar sind;
e) Verbreitung der Information im Bereich der Standardisierung in der Gemeinschaft, namentlich:
- durch Anschluß der möglichen Verwender an die bestehenden oder künftigen Datenbasen für die Standardisierung im Bereich der Datenverarbeitung;
f) Erleichterung des Beitrags gemeinschaftlicher Organisationen zur internationalen Standardisierung und deren Unterstützung.
1.2. ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
Ziele:
a) Bestimmung der wirksamsten Methoden zur schnellen Anwendung der vereinbarten Normen im öffentlichen Beschaffungswesen;
b) Prüfung der Auswirkungen - im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens - der vollen Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsregeln, insbesondere:
- Vergleich der Fortschritte der europäischen Industrie nach Maßgabe der Aktionen der Mitgliedstaaten bei Informatiklieferaufträgen;
- Einholung der benötigten statistischen Daten;
- Erleichterung des unter gleichen Bedingungen erfolgenden Zugangs von Firmen zu den öffentlichen Lieferaufträgen in der Gemeinschaft nach Maßgabe der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (1);
c) Koordinierung der einzelstaatlichen Bestrebungen auf dem Gebiet der allgemeinen Bewertung von Systemen sowie - in Verbindung mit den nationalen DV-Forschungszentren - Aufstellung von Grundsätzen für die Festlegung von Bewertungskriterien.
d) Prüfung der Frage, ob eine Reihe von Grundsätzen für die Beurteilung von Angeboten aufgestellt werden kann;
e) Prüfung der Frage, ob einheitliche Grundsätze für die Gestaltung der allgemeinen Bedingungen bei der Vertragsvergabe festgelegt werden können;
f) Einleitung eines technischen Erfahrungsaustauschs zwischen den für die öffentliche Beschaffung zuständigen einzelstaatlichen Diensten und Erleichterung dieses Austauschs durch die Koordinierung der Arbeiten der nationalen Forschungszentren auf dem Gebiet der Datenverarbeitung;
g) Ermittlung von Themen, die zur Entwicklung von Projekten führen können, die für die öffentlichen Käufer von gemeinsamen Interesse sind.
1.3. KENNTNIS DES SEKTORS, AUSBILDUNG, DATEN- UND PERSONENSCHUTZ
1.3.1. Daten, Information und Untersuchung
Ziele:
a) Fortsetzung der Arbeiten zur Entwicklung der Informatik nach Maßgabe der Entschließung des Rates vom 15. Juli 1974 unter Berücksichtigung des Vordringens der Datenverarbeitung in anderen Bereichen der Informationstechnologie;
b) Mitteilung der Untersuchungsergebnisse an die Industrie, die einzelstaatlichen Verwaltungen und andere interessierte Parteien;
c) Zusammenarbeit mit anderen, auf ähnlichen Gebieten tätigen Organisationen zwecks Vergleich der erzielten Ergebnisse und Vermeidung von Doppelarbeit;
d) Aufstellung und Veröffentlichung eines Jahresberichts über Lage und Aussichten auf dem Gebiet der Informationstechnologie in der Gemeinschaft, der sich auf Daten und Untersuchungen stützt, die aus dem Programm resultieren oder aus anderen Quellen stammen;
e) Bericht über die Beziehungen zwischen audiovisueller Technologie, Datenverarbeitung und Kommunikationswesen und deren Einfluß auf Markt und Gesellschaft.
1.3.2. Bildung, Ausbildung und Beschäftigung
Untersuchung des Bedarfs an hochqualifiziertem Personal im Lichte der gegenwärtigen und künftigen Entwicklung im F & E-Bereich und der Entwicklung der Industrie der Informationstechnologie.
1.3.3. Datensicherung und Datenschutz
Ziel:
Fortsetzung der Untersuchungen über Datensicherung und Daten- und Softwareschutz, um die Entwicklung praktischer Werkzeuge für die Verwender zu fördern.
1.3.4. Schutz von Computerprogrammen
Ziel:
Untersuchung der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Schutzes von Computerprogrammen.
1.3.5. Die Gesellschaft der Datenverarbeitung und ihre Umwelt
Ziel:
Vertiefung der Ergebnisse einer ersten Studie über die Verwundbarkeit der Informatikgesellschaft.
1.4. ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
Ziele:
a) Entwicklung eines Verfahrens für die Konzertierung zwischen den Forschungszentren und zwischen diesen Zentren und der Gemeinschaft, um die präindustrielle Basisforschung zu stimulieren und ihre Wirksamkeit zu erhöhen;
b) Hinzuziehung von Experten bei der Prüfung technischer Unterlagen im Zusammenhang mit der Gewährung von Verträgen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung;
c) Erörterung und gegebenenfalls Festlegung von Forschungsaktionen im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Datenverarbeitung im Hinblick auf folgende Ziele:
i) Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ergebnissen zwischen Forschungsteams, Verwendern und Zusammenschlüssen von Verwendern;
ii) Zusammenfassung der Ressourcen und Definition der gemeinsamen Strategien;
iii) Ausarbeitung von Lösungen für die über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehenden Fragen;
iv) Weiterleitung von Ergebnissen an die Industrie;
v) Förderung der Standardisierung;
vi) Beitrag zur Ausbildung hochqualifizierten Personals;
d) Einbeziehung europäischer COST-Teilnehmerländer in bestimmte Aktionen, um deren wissenschaftliche Bedeutung zu erweitern;
e) Diese Aktivitäten werden insbesondere zur Förderung der Standardisierung auf verschiedenen Gebieten der Technologien der Datenverarbeitung erfolgen:
- künstliche Intelligenz,
- Mustererkennung,
- Datenfernverarbeitung,
- Realzeitinformatik,
- bestimmte ergänzende Gebiete, die im Verlauf der Durchführung des Programms festzustellen sind.
(1) Die Maßnahmen gemäß den Nummern 1.1. Buchstabe a) und 1.1 Buchstabe b) laufen grundsätzlich am 31. Dezember 1985 aus, wobei vereinbart ist, daß entsprechende Maßnahmen im Rahmen einer spezifischen Standardisierungspolitik auf dem Gebiet der Datenverarbeitung weitergeführt werden.
(1) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1.
Top