Avis juridique important
84/564/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 1984 über das Vorhaben der belgischen Regierung, die Beihilferegelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie zu verlängern (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 312 vom 30/11/1984 S. 0027 - 0029
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. September 1984
über das Vorhaben der belgischen Regierung, die Beihilferegelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie zu verlängern
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(84/564/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, erster Unterabsatz,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Die belgische Regierung teilte der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mit Schreiben vom 2. Dezember 1983 mit, daß sie der Textil- und Bekleidungsindustrie 1984 im Rahmen einer sektoralen Beihilferegelung Beihilfen gewähren will.
Mit Fernschreiben vom 22. Dezember 1983 wurden die belgischen Behörden um zusätzliche Auskünfte, insbesondere über die Gesamtbeihilfemittel und die Beihilfemodalitäten, ersucht. Diese Auskünfte wurden mit Schreiben vom 28. Dezember 1983 erteilt.
Im Rahmen der geplanten Beihilferegelung, die die 1982 und 1983 geltenden Regelungen ersetzen und erweitern würde, sollen Investitionen für den Ausbau, die Modernisierung und die Umstellung von Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie Beihilfen erhalten, die für 75 % der Gesamt-Investitionskosten während einer Dauer von 5 Jahren bis zu 7 % der Zinsen für die nach Marktbedingungen gewährten Darlehen ausmachen oder bei Eigeninvestitionen des Unternehmens aus Barzahlungen in Höhe des obengenannten Zinszuschusses bestehen. Die für diese Regelung bestimmten Gesamtmittel beliefen sich auf 1,3 Milliarden bfrs.
Nach einer ersten Prüfung kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Umstrukturierung der betreffenden Industriezweige, also der von der belgischen Regierung angeführte Grund für die geplante Beihilfe, durch die Beihilfeleistungen des belgischen Staats in den beiden vorangegangenen Jahren weitgehend verwirklicht wurde. Sie vertrat ausserdem die Auffassung, daß die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Industriezweige, die im EWG-Vergleich besonders günstig ist, zu einer Situation geführt hat, wo eine Verlängerung der früheren Beihilferegelungen um ein drittes Jahr keiner Entwicklung dienen würde, die im Interesse der Gemeinschaft liegt.
Im übrigen wurden nach Auffassung der Kommission bestimmte Bedingungen und Kriterien, die für Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie gelten, in der von der belgischen Regierung angemeldeten Regelung nicht erfuellt.
Die Kommission stellte daher fest, daß die angemeldete Regelung geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und folglich mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar wäre, insbesondere in einer Situation, wo die Textil- und Bekleidungsindustrie in den meisten Mitgliedstaaten grosse Schwierigkeiten hat. Die Kommission eröffnete daher das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag und forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 13. Februar 1984 zur Äusserung auf.
II
Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag teilte die belgische Regierung mit Schreiben vom 2. März 1984 mit, daß sie ihr Vorhaben geändert habe und eine Verlängerung der Beihilferegelung von 1983 zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Höhe von insgesamt 1 Milliarde bfrs beantrage.
Die belgische Regierung nahm jedoch in ihrer Äusserung auf die meisten Einwände der Kommission keinen Bezug und unterließ es vor allem, für die geplante Verlängerung wirtschaftliche Gründe anzugeben, die die Kommission angesichts der neuen positiven Entwicklung und des Erfolgs der betreffenden Industriezweige verlangt hatte.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1984 beantragte die belgische Regierung unter Bezugnahme auf ihre frühere Äusserung Gesamtmittel in Höhe von 1,8 Milliarden bfrs.
Vier andere Mitgliedstaaten und drei Unternehmensverbände des betreffenden Sektors äusserten in ihren der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgelegten Bemerkungen ihre Bestürzung über die geplanten Beihilfemaßnahmen und bestärkten die Kommission in ihrer Ansicht. Sie wiesen insbesondere darauf hin, daß die Beihilferegelung geeignet wäre, den Wettbewerb in der EWG dadurch zu verfälschen, daß die im Wettbewerb mit anderen Textil- und Bekleidungsherstellern des gemeinsamen Marktes stehenden Beihilfeempfänger übergrosse Vorteile erhielten. Angesichts der positiven Entwicklung der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie in den letzten Jahren, die sie ebenfalls unterstrichen, hielten sie weitere Beihilfen für unbegründet.
III
Die von der belgischen Regierung geplante Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie, die sich in den meisten Mitgliedstaaten mit sehr lebhaftem Wettbewerb und einem hohen Handelsvolumen zwischen Mitgliedstaaten in einer schwierigen Situation befindet, kann im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag durch die Begünstigung der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
Die in Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag beschriebenen Beihilfen sind mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 dargelegten Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten Zielsetzungen, die über das Interesse der Beihilfeempfänger hinaus im Interesse der Gemeinschaft liegen. Bei der Prüfung regionaler oder industrieller Beihilferegelungen sowie von Einzelbeihilfen im Rahmen einer allgemeinen Beihilferegelung müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt werden. Sie dürfen nur angewandt werden, wenn sich die Kommission insbesondere davon überzeugt hat, daß sich der potentielle Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe, also allein aufgrund der Marktkräfte, nicht veranlasst sähe, einen Kurs einzuschlagen, der zur Erreichung eines der besagten Ziele beiträgt.
Bei Anwendung der Ausnahmen auf Fälle, die keinen Beitrag zu einem solchen Ziel darstellen, würden manche Mitgliedstaaten in ungerechter Weise begünstigt, die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verzerrt, ohne daß ein Gemeinschaftsinteresse als Grund angeführt werden kann.
Die Kommission muß sich daher in der Anwendung dieser Grundsätze bei der Prüfung von Beihilferegelungen davon überzeugen, daß die Beihilfe durch den Beitrag gerechtfertigt ist, den die Beihilfeempfänger zur Erreichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ziele leisten, und zu diesem Zweck notwendig ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, vor allem in den Fällen, wo die Investitionen ohnehin vorgenommen würden, so steht fest, daß die Beihilfe nicht zur Erreichung der in den Ausnahmevorschriften genannten Ziele beiträgt, sondern lediglich der finanziellen Polsterung der Beihilfeempfänger dient.
Im vorliegenden Fall ist keine Gegenleistung seitens der Beihilfeempfänger ersichtlich.
Die belgische Regierung konnte keine Gründe anführen bzw. die Kommission keine Gründe entdecken, um festzustellen, daß für die geplante Beihilferegelung eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 in Betracht kommt.
Bezueglich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete betreffen, ist zu bemerken, daß in Belgien die Lebenshaltung weder aussergewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a) herrscht. Auch ist die Beihilferegelung angesichts ihres Umfangs nicht zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c), sondern vielmehr für Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftssektors, unabhängig von ihrem geographischen Standpunkt, bestimmt. Bezueglich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme steht zweifellos fest, daß die Beihilferegelung nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Belgiens bestimmt ist. Obwohl die belgische Wirtschaft vor sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten steht, gibt es in der Gemeinschaft doch weitaus grössere. In dieser Situation droht unmittelbar die Gefahr einer Beihilfeeskalation und jede staatliche Beihilfe ist mit grösster Wahrscheinlichkeit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Bezueglich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zeigt die Prüfung der von den beiden sektoralen Beihilferegelungen der Jahre 1982 und 1983 ausgegangenen Wirkungen, daß beide Vorhaben insofern äusserst positiv waren, als die jüngste Entwicklung und gegenwärtige Lage der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie, insbesondere im EWG-Vergleich, ausserordentlich günstig und beeindruckend sind. Die belgische Textil- und Bekleidungsproduktion hat zugenommen, während der in den meisten anderen Mitgliedstaaten während der letzten Jahre verzeichnete Rückgang anhielt. Andere Wirtschaftsindikatoren, wie Auslastungsgrad der Produktionsmittel, durch Auftragsbücher abgesicherte Produktionsdauer, Umsatz, Ausfuhren und insbesondere Investitionen spiegeln die günstige wirtschaftliche Lage der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie wider. Gleichzeitig konnte die anhaltende negative Beschäftigungstendenz gebremst und sogar zum Teil rückgängig gemacht werden. Ausserdem ist der belgische Anteil an der EG-Gesamtproduktion gestiegen.
Somit steht fest, daß der im Rahmen der früheren Beihilferegelungen gewährte Beistand durchaus genügt hat, um das Umstrukturierungsziel der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie zu erreichen, und diese offensichtlich so wettbewerbsfähig gemacht hat, daß wirtschaftlicher Erfolg und Rentabilität auf dem internationalen Textil- und Bekleidungsmarkt gewährleistet sind.
Unter diesen Umständen würden weitere Beihilfen zugunsten der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie ausschließlich dem nationalen Interesse dienen, statt eine Entwicklung von europäischem Interesse zu fördern.
Zudem würden durch die geplante Beihilferegelung die Investitionskosten der Unternehmen des betreffenden Sektors künstlich gesenkt, die Wettbewerbsstellung anderer EG-Textil- und Bekleidungshersteller geschwächt und dies zur Wirkung haben, den Wettbewerb zu verfälschen und die Preise zu drücken. Dies ginge auf Kosten der Hersteller, die bisher durch selbstfinanzierte Struktur-, Produktivitäts- und Qualitätsverbesserungen überlebt haben, und würde möglicherweise ihr Verschwinden vom Markt zur Folge haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß die Produktion der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie, um deren Unterstützung es hier geht, im wesentlichen nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt wird, und zwar in einer Situation, wo die Nachfrage bestenfalls stagniert. Es dürfte also höchst unwahrscheinlich sein, daß die Handelsbedingungen nicht beeinträchtigt würden.
Das Beihilfevorhaben, für das es keine im Interesse der Gemeinschaft liegende Rechtfertigung gibt und das darüberhinaus einen in der EWG von sehr lebhafter Konkurrenz gekennzeichneten Wirtschaftszweig betrifft, kann den Handel in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Somit erfuellt das Vorhaben keine der für die Anwendung der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag notwendigen Voraussetzungen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Königreich Belgien darf sein der Kommission mit Schreiben vom 2. Dezember 1983 mitgeteiltes und mit Schreiben vom 2. März und 12. Juli 1984 im Laufe des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag geändertes Vorhaben zur Gewährung von Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie im Rahmen einer sektoralen Beihilferegelung für das Jahr 1984 nicht durchführen.
Artikel 2
Das Königreich Belgien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 12. September 1984
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Mitglied der Kommission
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