Avis juridique important
84/565/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 1984 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Ausmerzung der ansteckenden Lungenseuche der Rinder in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 312 vom 30/11/1984 S. 0030 - 0030
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. November 1984
über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Ausmerzung der ansteckenden Lungenseuche der Rinder in Frankreich
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(84/565/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 77/97/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/477/EWG (2), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Frankreich sind Befallsherde der ansteckenden Lungenseuche der Rinder festgestellt worden. Das Auftreten dieser exotischen Krankheit bedeutet für den Viehbestand der Gemeinschaft eine ernste Gefahr.
Es empfiehlt sich daher, daß die Gemeinschaft zwecks Unterstützung einer raschen Ausmerzung der Krankheit Frankreich einen finanziellen Beitrag gewährt.
Seit der amtlichen Bestätigung des Auftretens der ansteckenden Lungenseuche der Rinder hat Frankreich geeignete Maßnahmen zur Ausmerzung der Krankheit getroffen.
Die für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft verlangten Voraussetzungen sind erfuellt. Zur Sicherung ihrer vollen Wirksamkeit muß sich diese Beteiligung auf den gemäß der genannten Entscheidung 77/97/EWG höchstzulässigen Betrag erstrecken.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinschaft beteiligt sich mit 50 % an den Kosten, die Frankreich nach dem Auftreten von Befallsherden der ansteckenden Lungenseuche der Rinder in seinem Hoheitsgebiet im Jahr 1984 für die Entschädigung der Eigentümer, deren Rinder geschlachtet worden sind, und gegebenenfalls für die Vernichtung der Rinder entstanden sind.
Artikel 2
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage der Belege gewährt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 13. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 78.
(2) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 22.
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