Avis juridique important
84/567/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1984 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Entwicklung des Fachinformationsmarktes in Europa
Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/12/1984 S. 0019 - 0023
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0204
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0204
*****
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. November 1984
über ein Gemeinschaftsprogramm zur Entwicklung des Fachinformationsmarktes in Europa
(84/567/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 des Vertrages ist es Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft sowie eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung zu fördern.
Informationen gehören heute weltweit zu den wichtigsten Faktoren des Wirtschaftsgeschehens; die effiziente Nutzung von Informationen ist eine grundlegende Voraussetzung für Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit.
Der europäische Integrationsprozeß hängt unter anderem zunehmend von einem raschen Informationsfluß in und zwischen allen Mitgliedstaaten und dem leichten Zugang zu Informationen in allen diesen Staaten ab.
Angesichts der wachsenden Vielfalt des Informationsbedarfs für wirtschaftliche und politische Entscheidungen, für wissenschaftliche und technische Entwicklungen, für Entscheidungen des Einzelnen und von Gruppen im beruflichen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bereich ist es notwendig, fortschrittliche Lösungen für einen flexiblen und transparenten Fachinformationsmarkt auf Gemeinschaftsebene zu erarbeiten.
Die Entwicklung des Fachinformationsmarkts in Europa mit dem Ziel, die Möglichkeit von Kostensenkungen durch Produktion in grösserem Maßstab stärker zu nutzen und eine angemessene europäische Unabhängigkeit im Bereich der Fachinformation zu schaffen, stellt für die Gemeinschaft eine Herausforderung dar, die eine entsprechende Gemeinschaftsunterstützung erfordert. Die rasche Entwicklung in diesem Bereich verlangt nach einem geeigneten und hinsichtlich der Prioritäten sehr flexiblen Programm.
Die Entwicklung der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in Bereichen gemeinsamen Interesses erlangt im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Informationsmarktes immer grössere Bedeutung.
Die Anstrengungen der Gemeinschaft betreffend den Fachinformationsmarkt und seinen Ausbau bilden eine notwendige Ergänzung zu anderen, ähnlichen Gemeinschaftsinitiativen, insbesondere dem Programm ESPRIT zur Stärkung der europäischen Informationstechnologie-Industrien durch eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterstützte Zusammenarbeit europäischer Hersteller sowie Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bei der Entwicklung hochmoderner Bauteiltechnologien im Hinblick auf ihre spätere kommerzielle Verwertung, dem Projekt INSIS zur Entwicklung eines hochmodernen interinstitutionellen Informations- und Kommunikationssystems für die Organe der Europäischen Gemeinschaften und die Behörden der
Mitgliedstaaten und den Neuen Gemeinschaftsinitiativen (1983 - 1987) betreffend Berufsbildung und neue Informationstechnologien.
Die Aufgabe, durch Stützungsprogramme und Förderungsmaßnahmen die Grundlage für einen leistungsfähigen Fachinformationsmarkt zu schaffen, obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen müssten durch spezifische Aktionen der Gemeinschaft in all jenen Bereichen verstärkt und ergänzt werden, die von allgemeinem Interesse und Wert sind, um in Europa Entwicklungen auszulösen, zu beschleunigen und zu fördern, die eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Informationsindustrien und die Entstehung eines vorteilhafteren Informationsumfelds für die Gemeinschaft als Ganzes bewirken können.
Die bei der Durchführung von drei aufeinanderfolgenden Aktionsplänen (1975 - 1983) im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation erzielten Ergebnisse und die dabei gewonnenen Erfahrungen sowie die Notwendigkeit, die in diesem Zusammenhang unternommenen Anstrengungen zu verstärken und zu konsolidieren und die Kontinuität der Gemeinschaftsaktionen sicherzustellen, rechtfertigen ein Gemeinschaftsprogramm als Voraussetzung für die Erreichung des langfristigen Ziels der Entwicklung eines gemeinsamen Fachinformationsmarkts in Europa. Gleichzeitig ist es erforderlich, die erzielten Ergebnisse laufend zu bewerten und die Maßnahmen in diesem und in verwandten Bereichen auf nationaler und Gemeinschaftsebene zu koordinieren.
Im Vertrag sind hierfür besondere Befugnisse nicht vorgesehen.
Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Information und Dokumentation (AWTID) und der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (AWTF) haben zum Vorschlag der Kommission Stellung genommen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ein Gemeinschaftsprogramm für die Entwicklung des Fachinformationsmarktes in Europa, das in Anhang I festgelegt ist, im folgenden »Programm" genannt, wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 1. Januar 1984 beschlossen.
Artikel 2
Die erforderlichen Mittel zur Durchführung des Programms werden auf 25 Millionen ECU veranschlagft und in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Die erforderlichen Mittel zur Durchführung des Programms in den Jahren 1984 und 1985 werden auf 10 Millionen ECU veranschlagt.
Artikel 3
Die Kommission ist für die Durchführung des Programms verantwortlich. Insbesondere beschließt sie über die Festlegung der Tätigkeiten im einzelnen und über die Art der auszuführenden Vorhaben. Sie erstellt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm und bringt es erforderlichenfalls auf den neuesten Stand.
Artikel 4
Die Kommission, die für alle Entscheidungen und die Verwaltung des Programms die volle Verantwortung trägt, wird vom AWTID beraten, dessen Befugnisse und Arbeitsweise in Anhang II geregelt sind.
Die Kommission informiert den AWTID regelmässig über den Fortgang der Arbeiten in dem betreffenden Bereich und in den damit zusammenhängenden Bereichen.
Artikel 5
Die Kommission gewährleistet den Zugang zu den Kenntnissen, die sich aus diesem Programm ergeben, und deren Verbreitung.
Artikel 6
(1) Nach Artikel 228 des Vertrages kann die Gemeinschaft im Rahmen des Programms Kooperationsabkommen mit Drittländern schließen.
(2) Die Kommission ist befugt, die in Absatz 1 erwähnten Kooperationsabkommen auszuhandeln, nachdem sie die Stellungnahme des AWTID nach Maßgabe von Anhang II Nummer 3 Buchstabe c) dazu eingeholt hat.
Artikel 7
(1) Die Kommission überprüft das Programm nach 24 Monaten. Diese Überprüfung kann zu einer Revision des Programms, einschließlich der in Artikel 2 veranschlagten erforderlichen Mittel, nach den einschlägigen Verfahren führen.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Ergebnisse dieser Überprüfung.
(2) Das Programm kann auf Vorschlag der Kommission, der dem Rat vorgelegt wird, verlängert werden.
(3) Nach Konsultation des AWTID legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament zusammen mit dem Vorschlag für eine Verlängerung des Programms einen Rechenschaftsbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. BARRY
(1) ABl. Nr. C 328 vom 2. 12. 1983, S. 3.
(2) ABl. Nr. C 117 vom 30. 4. 1984, S. 9.
(3) ABl. Nr. C 140 vom 28. 5. 1984, S. 24.
ANHANG I
Das erste Fünfjahresprogramm hat folgende Orientierungen und Aktionslinien:
1. Verbesserung des Informationsumfelds und der Marktbedingungen
Hauptziel ist die verbesserte Benutzung von Informationsprodukten und -diensten europäischen Ursprungs, um so weit wie möglich deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu sichern. Dies ist durch geeignete Aktionen zur Beseitigung bestehender Hindernisse zu erreichen mit dem Ergebnis einer gesteigerten Benutzerfreundlichkeit und grösserer Transparenz bei Informationsversorgung und -nachfrage.
Die durchzuführenden Tätigkeiten beinhalten:
a) Technische Aspekte
- Ausweitung des Euronet-DIANE-Konzepts;
- Einsatz fortschrittlicher Informationstechnologien bei der Verarbeitung, Verteilung und Benutzung von Informationen;
- Schaffung kompatibler Verfahren, Software und Geräte für fortschrittliche Informationsdienste;
- Netzerweiterungen und -weiterentwicklungen im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten;
- Abbau der Unterschiede zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten beim Entwicklungstand im Fachinformationsbereich.
b) Sprachliche Aspekte
- Mehrsprachige Wortlisten und Thesauren;
- Mehrsprachige Handbücher, Referenzdienste und Verfahren für den Zugang zu Informationen (CCL);
- Entwicklung von Diensten mit maschineller Übersetzung.
c) Administrative Aspekte
- Harmonisierung von Vertragsvereinbarungen;
- Entwicklung benutzerfreundlicher Rechnungs- und Zahlungssysteme;
- Standardisierung von Zugangsverfahren.
d) Wirtschaftliche Aspekte
- verbesserte Transparenz der Tarifstrukturen;
- Marktforschung zur Feststellung von bestehenden und entstehenden Marktbedürfnissen und von Lücken bei der Versorgung mit Informationsprodukten und -diensten;
- Export von Information.
e) Rechtliche Aspekte
- Urheberrechte im Zusammenhang mit elektronischer Veröffentlichung und Dokumentenlieferung im Fachinformationsbereich;
- restriktive Lizenzgebührenabmachungen und Territorialrechte.
f) Politische Aspekte
- Beziehung zwischen öffentlichen und privaten Initiativen im Fachinformationsbereich;
- wirtschaftliche und politische Gesichtspunkte von Monopolen im Bereich der Fachinformationsdienste;
- Beziehungen zu internationalen Organisationen (ÖCD, UNESCO);
- Beziehungen zu Entwicklungsländern (AKP-Lome).
g) Informationsbewusstsein und Ausbildung
- Programme und Einrichtungen für die berufliche Bildung von Benutzern von Fachinformation;
- Entwicklung von fachorientierter Expertise;
- Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung;
- Ausbildungsprogramme und -einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse.
2. Stärkung europäischer Produkte und Dienste in bezug auf Versorgung und Qualität
Ziel ist die Schaffung bzw. Weiterentwicklung von Fachinformationsprodukten und -diensten europäischen Ursprungs, die innovativ, einzigartig und höherwertig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Lieferanten auf dem europäischen und dem Weltmarkt zu stärken sowie ihre Empfänglichkeit für den Bedarf eines grossen Benutzerkreises zu verbessern und dadurch eine entsprechende europäische Unabhängigkeit zu schaffen. Das ist durch die Förderung innovativer und unternehmerischer Initiativen zu erreichen, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Informationsvorhaben in verschiedenen Sektoren
- Verbesserung der Qualität, der Benutzerfreundlichkeit und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit bestehender Produkte und Dienste;
- Verbesserung der Versorgung mit und der Benutzung von Informationssystemen und -diensten in spezifischen, weniger entwickelten Bereichen der Fachinformation, die von zunehmender Bedeutung sind und für die ein Gemeinschafsinteresse besteht;
- Feststellung von Bedürfnissen und Methoden, um Fachinformation einer breiten Öffentlichkeit und/oder spezifischen Benutzergrupen näherzubringen;
- Untersuchung von Lücken bei der regionalen Verbreitung von Fachinformation und Förderung geeigneter Initativen zur Verbesserung der Lage.
b) Höherwertige Informationsdienste
- Einrichtung von Dokumentliefer- und elektronischen Veröffentlichungsdiensten im Fachinformationsbereich;
- Förderung neuer Informationsvermittlungs- und -beratungsdienste zwecks besserer Informationsdienste für spezifische Benutzergruppen wie z. B. Klein- und Mittelbetriebe;
- Entwicklung von Videotex-Anwendungen in Fachbereichen, in denen Endbenutzer oder grosse Gruppen von weniger ausgebildeten Benutzern direkten Zugang zu Fachinformationen benötigen;
- Förderung der Erforschung neuer Methodologien für die Verarbeitung, Verteilung und Benutzung von Fachinformation.
ANHANG II
AUFGABEN UND ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES FÜR WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE INFORMATION UND DOKUMENTATION (AWTID)
1. Der AWTID hat unbeschadet der Verantwortung, die die Kommission bei der Durchführung des ersten Fünfjahresprogramms für die Entwicklung des Fachinformationsmarktes übernimmt, die Aufgabe, durch seine Stellungnahmen zur bestmöglichen Durchführung dieses Programms beizutragen.
2. Im Rahmen dieses Programms setzt sich die Kommission mit dem AWTID über alle Maßnahmen ins Benehmen, die sie im Hinblick auf folgende Ziele in Aussicht nimmt:
a) Entwicklung des Fachinformationsmarkts innerhalb der Gemeinschaft;
b) Förderung der Technologie und Methodik zur Verbesserung der Informationsdienstleistungen, insbesondere von Euronet-DIANE.
3. Die Kommission holt ferner die Stellungnahme des AWTID zu folgenden Fragen ein:
a) Vorbereitung der künftigen Arbeit auf diesem Gebiet;
b) Koordinierung dieses Programms mit verwandten Programmen, insbesondere dem Mehrsprachenprogramm;
c) Verhandlungen mit nichtgemeinschaftlichen Einrichtungen, wie Einrichtungen dritter Länder.
4. Die Stellungnahme des AWTID ist auch in folgenden Fragen einzuholen:
a) detaillierte Ausarbeitung der Politik auf den verschiedenen Gebieten und der Prioritätenfolge;
b) jährliche Vorbereitung der Haushaltspläne und Verwendung der zugeteilten Mittel;
c) Festlegung der Ziele und Finanzrahmen der Projekte;
d) detaillierte Beschreibung der Arbeit und Aufstellung von Kriterien für die Auswahl der Vertragspartner;
e) Wahl der Vertragspartner und Projektbegleitung.
5. Der AWTID gibt Stellungnahmen ab, die vom Sekretariat vorbereitet und dem Ausschuß zur Genehmigung vorgelegt werden. Jedes Mitglied des Ausschusses kann beantragen, daß seine Meinung in diesen Stellungnahmen dargelegt wird. Diese Stellungnahmen werden der Kommission übermittelt; der Rat erhält Abschriften hiervon.
6. Der AWTID legt im Einverständnis mit der Kommission das Verfahren zur Prüfung der unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen fest. Dieses Verfahren darf einer kontinuierlichen Durchführung des Programms, insbesondere im Dringlichkeitsfall, nicht im Wege stehen. Im Interesse eines flexiblen Vorgehens werden verschiedene Aufgaben Arbeitsgruppen übertragen.
7. Die Dienststellen der Kommission legen dem AWTID in regelmässigen Abständen einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse vor.
8. Der AWTID setzt sich aus zwei für drei Jahre ernannten Vertretern jedes Mitgliedstaats zusammen. Die Mitgliedstaaten können auch zwei Stellvertreter benennen.
9. Der AWTID gibt sich eine Geschäftsordnung.
10. Die Sekretariatsgeschäfte des AWTID werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.
11. Die Bestimmungen dieses Anhangs berühren weder die übrigen Aufgaben, die dem AWTID durch die Entschließung vom 24. Juni 1971 übertragen worden sind, noch dessen beratende Funktion beim AWTF.
Top