Avis juridique important
84/576/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 1984 über die Betriebe in Madagaskar, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können
Amtsblatt Nr. L 315 vom 05/12/1984 S. 0025 - 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0221
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0221
*****
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. November 1984
über die Betriebe in Madagaskar, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können
(84/576/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die Genehmigung zur Ausfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.
Madagaskar hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Richtlinie eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.
Besichtigungen der Gemeinschaft an Ort und Stelle haben ergeben, daß diese Betriebe noch aufgrund zusätzlicher Erkundungen bezueglich ihrer hygienischen Verhältnisse und bezueglich ihrer Möglichkeiten zur raschen Anpassung an die Gemeinschaftsregelung überprüft werden müssen.
Damit die bestehenden Handelsströme nicht unterbrochen werden, kann diesen Betrieben vorübergehend gestattet werden, ihre Ausfuhren frischen Fleisches in diejenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die dazu bereit sind.
Die vorliegende Entscheidung ist folglich nach Maßgabe der unternommenen Anstrengungen und der erfolgten Verbesserungen erneut zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 untersagen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches aus Betrieben in Madagaskar.
(2) Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. Juni 1985 die Einfuhr frischen Fleisches aus Betrieben, die vom 20. Juni 1984 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG von den Behörden Madagaskars amtlich vorgeschlagen worden sind, weiter zulassen, es sei denn, daß vor dem 1. Juli 1985 eine gegenteilige Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie hinsichtlich dieser Betriebe ergeht.
Das Verzeichnis dieser Betriebe wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Dezember 1984.
Artikel 3
Diese Entscheidung wird vor dem 1. April 1985 überprüft und gegebenenfalls abgeändert.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.
(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.
Top