Avis juridique important
84/580/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 1984, mit der die Entscheidung 83/435/EWG der Kommission aufgehoben und festgestellt wird, daß das Gerät ,,Theta - Quench and Deformation Dilatometer, Model Dilatronic IIIS" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 316 vom 06/12/1984 S. 0052 - 0052
*****
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. November 1984,
mit der die Entscheidung 83/435/EWG der Kommission aufgehoben und festgestellt wird, daß das Gerät »Theta - Quench and Deformation Dilatometer, Model Dilatronic IIIS" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
(84/580/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (2), insbesondere Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Entscheidung 83/435/EWG vom 10. August 1983 (3) hat die Kommission bestimmt, daß das Gerät »Theta - Quench and Deformation Dilatometer, Model Dilatronic IIIS" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, da es nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden kann.
Diese Entscheidung wurde nach der Konsultierung der (in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen) Sachverständigengruppe erlassen. Aufgrund der Gruppe vorgelegter neuer Angaben und angesichts der entscheidenden Bedeutung der Deformationseinheit bei der in diesem Fall durchzuführenden Forschung sowie der Tatsache, daß das Gerät verglichen mit einem Gerät des üblichen Typus verändert worden ist, ist davon auszugehen, daß das Gerät »Theta - Quench and Deformation Dilatometer, Model Dilatronic IIIS" zum Zeitpunkt der Bestellung aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale sowie seines besonderen Verwendungszwecks doch als wissenschaftlich angesehen werden muß, und Geräte, die sich ebenfalls für diesen Zweck eignen könnten, in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Es ist daher gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen.
Infolgedessen ist die Entscheidung 83/435/EWG aufzuheben -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Gerät »Theta - Quench and Deformation Dilatometer, Model Dilatronic IIIS", das Gegenstand des Antrag Belgiens vom 16. Februar 1983 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.
(2) Die Entscheidung Nr. 83/435/EWG wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. November 1984
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1983, S. 20.
(3) ABl. Nr. L 244 vom 2. 9. 1983, S. 41.
Top