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85/519/EWG: Beschluß des Rates vom 26. November 1985 über den Abschluß des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft-COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)
Amtsblatt Nr. L 322 vom 03/12/1985 S. 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0036
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0036
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BESCHLBESCHLUSS DES RATES
vom 26. November 1985
über den Abschluß des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft-COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)
(85/519/EWG)
DERDER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Entwurf eines Beschlusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem Beschluß 79/783/EWG (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 84/559/EWG (2), legte der Rat ein Mehrjahresprogramm auf dem Gebiet der Datenverarbeitung fest, das eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung enthält.
Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 79/783/EWG kann die Gemeinschaft mit Drittstaaten, die an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligt sind, Abkommen mit dem Ziel schließen, eine Konzertation zwischen den Tätigkeiten der Gemeinschaft zur Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung und den einschlägigen Programmen dieser Staaten herbeizuführen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 79/783/EWG ist die Kommission befugt, die betreffenden Abkommen auszuhandeln.
Gemäß dem vorgenannten Artikel hat die Kommission ein Abkommen mit Finnland, Jugoslawien, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz ausgehandelt.
Diesem Abkommen ist zuzustimmen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Konzertierungsabkommen Gemeinschaft-COST zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Finnland, Jugoslawien, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13) wird für die Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Die Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens erfolgt durch den Präsidenten des Rates.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 1985.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. F. POOS
((1) ABl. Nr. L 231 vom 13. 9. 1979, S. 23.
(2) ABl. Nr. L 308 vom 27. 11. 1984, S. 49.
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