Avis juridique important
85/540/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1985 zur Wiederherstellung des Status bestimmter Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest
Amtsblatt Nr. L 334 vom 12/12/1985 S. 0027 - 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0131
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0131
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// // // E DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 1985
zur Wiederherstellung des Status bestimmter Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest
(85/540/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinien 85/320/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe c),
gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/322/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 82/838/EWG (5) hat der Rat bestimmte Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt.
In einigen der in den Anhängen I und II der Entscheidung 82/838/EWG genannten Teilen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland sind Herde klassischer Schweinepest festgestellt worden.
Die Kommission hat mit den Entscheidungen 83/132/EWG (6), 84/495/EWG (7) und 85/35/EWG (8) den betroffenen Teilen der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei für die Dauer von fünfzehn Tagen aberkannt.
Wegen der seuchenhaften Entwicklung der Krankheit hat die Kommission durch die Entscheidungen 83/207/EWG (9), 84/544/EWG (10) und 85/107/EWG (11) diese Aufhebung für bestimmte Gebiete vorübergehend verlängert.
Die seitherige Entwicklung der Seuchenlage lässt den Schluß zu, daß die Krankheit in bestimmten Gebieten ausgemerzt ist, so daß diese Gebiete wieder als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden können.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Status der Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die als amtlich schweinepestfrei im Sinne von Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt worden waren, wird für die in Anhang I genannten Gebiete wiederhergestellt.
Artikel 2
Der Status der Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die als schweinepestfrei im Sinne von Artikel 13a Absatz 2 der Richtlinie 72/461/EWG anerkannt worden waren, wird für die Anhang II genannten Gebiete wiederhergestellt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.
(2) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 36.
(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.
(4) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 41.
(5) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 27.
(6) ABl. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 36.
(7) ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1984, S. 37.
(8) ABl. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 38.
(9) ABl. Nr. L 117 vom 4. 5. 1983, S. 18.
(10) ABl. Nr. L 297 vom 15. 11. 1984, S. 34.
(11) ABl. Nr. L 44 vom 14. 2. 1985, S. 33.
ANHANG I
Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, deren Status als »amtlich schweinepestfreie Gebiete" wiederhergestellt wird
Die Regierungsbezirke Unterfranken und Niederbayern sowie das Land Schleswig-Holstein.
ANHANG II
Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, deren Status als »schweinepestfreie Gebiete" widerhergestellt wird
Die Regierungsbezirke Oberbayern und Darmstadt.
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