Avis juridique important
85/541/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1985 zur Genehmigung der dritten Änderung des von Italien vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 334 vom 12/12/1985 S. 0029 - 0029
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 1985
zur Genehmigung der dritten Änderung des von Italien vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(85/541/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 83/254/EWG (3), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Entscheidung 83/100/EWG (4) hat die Kommission den von Italien vorgelegten Plan für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest genehmigt.
Mit Entscheidung 84/193/EWG (5) und 85/120/EWG (6) hat die Kommission eine erste und zweite Änderung des ursprünglichen Plans genehmigt.
Mit Fernschreiben vom 7. November 1985 haben die italienischen Behörden der Kommission an dem Plan vorzunehmende Änderungen mitgeteilt, um der Entwicklung der klassischen Schweinepest in Italien Rechnung zu tragen.
Eine entsprechende Prüfung hat ergeben, daß dieser geänderte Plan mit der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Erkämpfung der klassischen Schweinepest (7) und der Richtlinie 80/1095/EWG übereinstimmt; somit sind die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft weiterhin erfuellt.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die dritte von Italien vorgelegte Änderung des Plans zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest wird genehmigt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 vorgesehene Änderung des Tilgungsplans gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 3. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.
(3) ABl. Nr. L 143 vom 2. 6. 1983, S. 37.
(4) ABl. Nr. L 61 vom 8. 3. 1983, S. 26.
(5) ABl. Nr. L 100 vom 12. 4. 1984, S. 23.
(6) ABl. Nr. L 46 vom 15. 2. 1985, S. 50.
(7) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.
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