Nr. L 373 / 162 31 . 12 . 86Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
II
(Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
RAT
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUN
GEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
FÜR KOHLE UND STAHL
vom 16. Dezember 1986
über die Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeug
nisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987
(86/638/EGKS)
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER
REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE
UND STAHL—
im Einvernehmen mit der Kommission —
sind nicht auf diese Zollkontingente oder -plafonds
anzurechnen . Die Zulassung zu den Vorteilen der
durch diesen Beschluß errichteten Präferenzregelung ist
der Einhaltung des Begriffs des Warenursprungs unter
worfen, der nach dem Verfahren des Artikels 14 der
Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (') festgelegt wird .
Das gegenüber Jugoslawien anwendbare Gemein
schaftspräferenzsystem ergibt sich ausschließlich aus
den Bestimmungen des Abkommens mit diesem Land
betreffend die EGKS-Waren (2). Deshalb gilt die
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 als einziger
Nachweis für die Gewährung der Zollpräferenz für die
Waren , die kraft dieses Abkommens Gemeinschafts
zollplafonds unterliegen oder in Anhang I des vorlie
genden Beschlusses aufgeführt sind .
(4) Die Gemeinschaftszollkontingente und Gemein
schaftszollplafonds werden gemäß den nachstehenden
Bestimmungen verwaltet .
ABSCHNITT I
Bestimmungen über die Verwaltung der
Gemeinschaftszollkontingente für die Waren des
Anhangs I
Artikel 2
Die vollständige Aussetzung der Zollsätze im Rahmen
der Gemeinschaftszollkontingente gemäß Artikel 1
Absatz 1 wird den in Spalte 4 des Anhangs I aufgeführ
ten Ländern und Gebieten jeweils für die daneben in
den Spalten 2 und 3 genannten Waren gewährt, für die
der jeweilige Kontingentsbetrag in Spalte 5 angegeben
ist .
BESCHLIESSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 werden
die Zollsätze für die Waren der Anhänge I und II im
Rahmen von Zollkontingenten und Zollplafonds voll
ständig ausgesetzt .
Spanien und Portugal wenden bei der Einfuhr der vor
genannten Waren die gemäß Artikel 178 und 365 der
Beitrittsakte von 1985 festgesetzten Zollsätze an .
(2) Die in Absatz 1 genannte Regelung ist
— in allen Zollgebieten der Gemeinschaft, den in
Spalte 4 des Anhangs I genannten Ländern und
Gebieten jeweils für die daneben in den Spalten 2
und 3 aufgeführten Warenkategorien vorbehalten ;
— in der Gemeinschaft den in Anhang III genannten
anderen Ländern und Gebieten für die gleichen
Warenkategorien vorbehalten, mit Ausnahme Jugo
slawiens ;
— in der Gemeinschaft den in Anhang III genannten
Ländern und Gebieten für die in Anhang II
genannten Warenkategorien vorbehalten,
sofern der Begriff des Warenursprungs gewahrt bleibt .
(3 ) Einfuhren, die bereits aufgrund einer anderen
Zollpräferenzregelung der Gemeinschaft zollfrei sind,
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 1 .
o ABl . Nr. L 41 vom 14. 2 . 1983 , S. 1 13 , und ABl . Nr. L 237
vom 27. 8 . 1983 , S. 1 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 163
Artikel 3
( 1 ) Die Mitgliedstaäten verwalten ihre Zollkontin
gente nach ihren eigenen einschlägigen Vorschriften .
(2) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der
Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren
der betreffenden Waren, die bei der Zollstelle zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemel
det worden sind, und nach dem Zollwert der genannten
Waren festgestellt ; für diese Einfuhren muß ein den
Vorschriften des Artikels 1 Absatz 2 entsprechendes
Ursprungszeugnis vorliegen .
fenden Waren mit Ursprung in einem der betreffenden
Länder und Gebiete bis zum Ende des in Artikel 1
Absatz 1 genannten Zeitraums wieder anwenden.
(2) Im Rahmen dieser Bestimmungen koordiniert die
Kommission die Verfahren für die Wiedereinführung
der normalen Zollsätze, insbesondere indem sie den für
die gesamte Gemeinschaft gemeinsamen Termin mit
teilt , der in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt . Diese
Mitteilung ist Gegenstand einer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .
(3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für die
Länder des Anhangs IV.
Artikel 4
Jeder Mitgliedstaat führt gegenüber einem in Spalte 4
des Anhangs I aufgeführten Land oder Gebiet die
Erhebung von ausgesetzten Zöllen wieder ein , sobald
er feststellt , daß die Anrechnung der genannten
Erzeugnisse mit Ursprung in dem betreffenden Land
oder Gebiet auf sein eigenes Kontingent den in
Spalte 6 des Anhangs I vorgesehenen Betrag erreicht
hat .
Artikel 7
Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds wird auf
Gemeinschaftsebene anhand der nach Artikel 8
Absätze 1 und 2 angerechneten Einfuhren festgestellt .
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die Verwaltung der
Gemeinschaftszollplafonds für die Waren der
Anhänge I und II
Artikel 5
Vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 wird die Regelung der
Präferenzzollplafonds
— im Rahmen des Anhangs I jedem der Länder und
Gebiete in Anhang III, mit Ausnahme der gegebe
nenfalls in Spalte 4 aufgeführten Länder und
Gebiete , bis zur Höhe der in Spalte 7 für die einzel
nen Warenkategorien festgesetzten Beträge
gewährt ;
— im Rahmen des Anhangs II allen in Anhang III
genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur
Höhe eines Gemeinschaftsplafonds gewährt, der
102% des größten Höchstbetrags im Rahmen der
für 1980 eröffneten Präferenzplafonds entspricht .
ABSCHNITT III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8
( 1 ) Die tatsächliche Anrechnung der Einfuhren der
betreffenden Waren auf die Kontingentsquoten und
die Gemeinschaftsplafonds erfolgt nach Maßgabe der
Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer
Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien
Verkehr und nach dem Zollwert der genannten Waren
unter Vorlage eines den Vorschriften des Artikels 1
Absatz 2 entsprechenden Ursprungszeugnisses .
(2 ) Eine Ware kann nur auf einen Plafond oder ein
Zollkontingent angerechnet werden , wenn das in
Absatz 1 genannte Ursprungszeugnis vor dem Tag der
Wiederanwendung der Zollsätze vorgelegt wird .
(3 ) Für die Anwendung dieses Beschlusses gelten die
ECU-Beträge, in denen die Präferenzbeträge ausge
drückt sind, sowie die Kurse für die Umrechnung in die
Landeswährungen, die im Gemeinsamen Zolltarif vor
gesehen sind .
(4) Jede Änderung der Liste der begünstigten Länder
und Gebiete, insbesondere durch Hinzufügen weiterer
Länder oder Gebiete, kann eine entsprechende Anpas
sung der Gemeinschaftszollkontingente oder Gemein
schaftszollplafonds zur Folge haben .
Artikel 6
( 1 ) Sobald die nach Artikel 5 festgesetzten oder
berechneten einzelnen Plafonds , die nach den in die
sem Artikel genannten Bedingungen für die Gemein
schaftseinfuhren von Ursprungswaren eines jeden der
in Artikel 1 Absatz 2 genannten Länder und Gebiete
vorgesehen sind, auf Gemeinschaftsebene erreicht sind,
können die Mitgliedstaaten jederzeit auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder der Kommission für die gesamte
Gemeinschaft die Zollsätze bei der Einfuhr der betref
Artikel 9
( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens sechs
Wochen nach dem Ablauf eines jeden Vierteljahres
Nr. L 373/ 164 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
die Aufstellungen der angerechneten Einfuhren für
jeweils zehn Tage ; diese Aufstellungen müssen inner
halb von fünf Tagen nach Ablauf der einzelnen Deka
den übermittelt werden.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten treffen in enger Zusammenarbeit
mit der Kommission die notwendigen Maßnahmen,
um die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährlei
sten .
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten treffen die für die Durchführung
dieses Beschlusses notwendige Maßnahme.
Artikel 12
Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaf
ten ihre statistischen Ergebnisse für die in Anwendung
der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses unter
dem Verfahren der allgemeinen Präferenzen innerhalb
des Bezugsvierteljahres zum zollrechtlich freien Ver
kehr abgefertigten Waren .
Diese Ergebnisse werden nach den Warennummern des
Warenverzeichnisses für die Statistiken des Außenhan
dels der Gemeinschaft und des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten (NIMEXE) geliefert und beziehen sich
auf Ursprungsländer, Werte, Mengen und eventuell
zusätzliche Maßstäbe im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 1736/75 des Rates (').
(2) Für die kontingentierten Waren des Anhangs I
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
jedoch spätestens am elften Tag eines jeden Monats
die Aufstellung der im vorangegangenen Monat ange
rechneten Einfuhren. Für die einem Plafond unterlie
genden Waren des Anhangs I übermitteln die Mitglied
staaten der Kommission auf deren Antrag und unter
den gleichen Bedingungen die Aufstellung der im vor
angegangenen Monat angerechneten Einfuhren .
Wenn 75 v . H. des Plafonds erreicht sind , übermitteln
die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Antrag
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986 .
Der Präsident
G. HOWE
(') ABl . Nr. L 183 vom 14 . 7 . 1975 , S. 3 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 165
ANHANG I
Liste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind (a)
Gemeinschaftszollkontingente Plafonds
Laufende
Nr.
Nummer
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
(NIMEXE
Kennziffer)
Warenbezeichnung Begünstigte
Länder oder
Gebiete
Betrag des
Einzel
kontingents
(in ECU)
Den Mitglied
staaten
zugeteilte Quote
(in ECU)
Einzelpla
fonds
für andere als
unter (4)
genannte
Länder oder
Gebiete
(in ECU)
( 1 ) (2) (3 ) (4) (5 ) (6) (7)
60.0010 73.07
(73.07-12, 21 ,
24)
Vorblöcke (Blooms), Knüppel , Brammen und
Platinen , aus Stahl ; Stahl, nur vorgeschmie
det oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms und Knüppel :
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen :
I. gewalzt
3 324 600
I \I
60.0020 73.08 (*)
(73.08-01 , 03 ,
05, 07 , 21 , 25,
29,41,45,49)
Warmbreitband aus Stahl , in Rollen Brasilien
Südkorea
Venezuela
3 237 451 BNL 310 795
DK 148 923
D 809 363
E 236 334
GR 58 274
F 563 316
IRL 16 187
I 427 344
P 45 324
UK 621 591
3 237 451
60.0030 73.10 (*)
(73.10-11 , 12 ,
14, 15 , 17 , 18,
42)
Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepreßt
oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht);
Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertigge
stellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den
Bergbau :
Argentinien
Brasilien
Venezuela
2 006 493 BNL 192 623
DK 92 299
D 501 623
E 146 474
GR 36 117
2 006 493
A. nur warm gewalzt oder nur warm strang
gepreßt l F 349 130IRL 10 032
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung
(z. B. poliert, überzogen):
1 Zo4o>/
P 28 091
UK 385 247
I I. nur plattiert :
a) warm gewalzt oder warm strang
gepreßt
60.0040 73.11
(73.11-11 , 12,
14, 16, 19, 41 ,
50)
Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm strang
gepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch ge
locht oder aus zusammengesetzten Elemen
ten hergestellt :
A. Profile :
I. nur warm gewalzt oder nur warm
stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbear
beitung (z. B. poliert , überzogen):
a) nur plattiert :
I. warm gewalzt oder warm
stranggepreßt
B. Spundwandstahl
1 908 900
(a) Die mit einem Sternchen versehenen Erzeugnisse mit Ursprung in China fallen nicht unter die Präferenzen .
Nr. L 373/ 166 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
0 (2) (3 4 (5) 6 (7)
60.0050 5 500 000 6 276 000Argentinien
Brasilien
Südkorea
73.13 (*)
(73.13-11 , 16 ,
17 , 19 , 21 , 23 ,
26, 32, 34, 36,
43 , 45 , 47, 49,
50, 64, 65, 67 ,
68, 72, 74, 76,
78, 79, 82, 84,
86, 87 , 88, 89,
92)
BNL 528 000
DK 253 000
D 1 375 000
E 401 500
GR 99 000
F 957 000
IRL 27 500
I 726 000
P 77 000
UK 1 056 000
Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt :
A. Elektrobleche
B. andere Bleche :
I. nur warm gewalzt
II . nur kalt gewalzt , mit einer Dicke :
b) von mehr als 1 mm , jedoch weni
ger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III . nur glänzend gemacht, poliert oder
hochglanzpoliert
IV. plattiert , überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung :
b) verzinnt
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z . B. verkupfert, künst
lich oxidiert , lackiert, vernickelt,
verniert, plattiert , parkerisiert,
bedruckt)
V. anders bearbeitet :
a) nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten :
2 . andere
60.0060 5 564 100 5 891 400Brasilien
Südkorea
Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl ,
in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14
aufgeführten Formen :
A. Qualitätskohlenstoffstahl :
73.15
(73.61-50)
(73.62-10, 30)
(73.63-21 , 29,
72)
(73.64-20, 72) I. Rohblöcke ( Ingots), Vorblöcke
(Blooms), Knüppel , Brammen, Plati
nen :
BNL 534 154
DK 255 949
D 1 391 025
E 406 179
GR 100 154
F 968 153
IRL 27 821
I 734 461
P 77 897
UK 1 068 307
b) andere :
2 . Vorblöcke (Blooms), Knüp
pel , Brammen, Platinen
III . Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht
und Hohlbohrerstäbe für den Berg
bau) und Profile :
b) nur warm gewalzt oder nur warm
stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbe
arbeitung (z . B. poliert, überzo
gen):
1 . nur plattiert :
aa) warm gewalzt oder warm
stranggepreßt
VI . Bandstahl :
a) nur warm gewalzt
c) plattiert , überzogen oder mit an
derer Oberflächenbearbeitung :
1 . nur plattiert :
aa) warm gewalzt
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 167
( 1 ) (2 ( 3 ) 4) ( 5 ) 6) (7)
60.0060
(Forts.)
73.15
(Fortsetzung)
(73.65-21 , 23 ,
25 , 55 , 70, 81 )
(73.71-51 , 52,
54, 55 , 56, 59)
(73.72-11 , 13 ,
19, 33 , 39)
(73.73-23 , 24,
25 , 26, 29, 33 ,
34, 35 , 36, 39,
72)
A. VII . Bleche :
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt , mit einer Dik
ke :
2 . von weniger als 3 mm
c) plattiert , überzogen , poliert oder
mit anderer Oberflächenbearbei
tung
d) anders bearbeitet :
1 . nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnit
ten
B. legierter Stahl :
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke
(Blooms), Knüppel , Brammen , Plati
nen :
b) andere :
2 . Vorblöcke (Blooms), Knüp
pel , Brammen, Platinen
(73.74-21 , 23 ,
29, 72)
(73.75-11 , 19 ,
23 , 24, 29, 33 ,
34, 39, 43 , 44,
49, 63 , 64, 69,
73 , 79 , 83 , 84,
89)
III . Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht
und Hohlbohrerstäbe für den Berg
bau) und Profile :
b) nur warm gewalzt oder nur warm
stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbe
arbeitung (z . B. poliert , überzo
gen):
1 . nur plattiert :
aa) warm gewalzt oder warm
stranggepreßt
VI . Bandstahl :
a) nur warm gewalzt
c) plattiert , überzogen oder mit an
derer Oberflächenbearbeitung :
1 . nur plattiert :
aa) warm gewalzt
VII . Bleche :
a) Elektrobleche
b) andere Bleche :
1 . nur warm gewalzt
2 . nur kalt gewalzt , mit einer
Dicke :
bb) von weniger als 3 mm
3 . plattiert , überzogen , poliert
oder mit anderer Oberflä
chenbearbeitung
4 . anders bearbeitet :
aa) nur anders als quadra
tisch oder rechteckig zuge
schnitten
Nr. L 373/ 168 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG II
Liste der Waren, für die die Zollsätze im Rahmen der allgemeinen Zollpräferenzen zugunsten von
Entwicklungsländern und -gebieten vollständig ausgesetzt werden
Laufende
Nr.
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
(NIMEXE
Kennziffer)
Warenbezeichnung
62.0010 73.09
(73.09-00)
Breitflachstahl
62.0020 73.12
(73.12-11 , 19,21 ,
51,71 )
Bandstahl , warm oder kalt gewalzt :
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt :
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung :
III . verzinnt :
a) Weißband
V. anderer (z. B. verkupfert , künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, par
kerisiert, bedruckt) :
a) nur plattiert :
1 . warm gewalzt
62.0030 73.13
(73.13-41 )
(a)
Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt :
B. andere Bleche :
II . nur kalt gewalzt, mit einer Dicke :
a) von 3 mm oder mehr
62.0040 73.15
(73.65-53)
(a)
(73.75-53 , 54, 59)
(a)
Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl , in den in den Tarifnrn . 73.06 bis 73.14 aufgeführ
ten Formen :
A. Qualitätskohlenstoffstahl :
VII . Bleche :
b) nur kalt gewalzt , mit einer Dicke :
1 . von 3 mm oder mehr
B. legierter Stahl :
VII . Bleche :
b) andere Bleche :
2 . nur kalt gewalzt , mit einer Dicke :
aa) von 3 mm oder mehr
62.0050 73.16
(73.16-14, 16, 17 ,
20, 40,51 )
Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl : Schienen, Leitschienen, Weichenzungen,
Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen,
Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten, Spurplatten und Spur
stangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen
hergestelltes Material :
A. Schienen :
II . andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten :
I. gewalzt
(a) Die Waren dieser Tarifstelle mit Ursprung in Rumänien fallen ebenfalls unter die Präferenzen .
ANHANG III
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden (')
A. U N A B H Ä N G I G E LÄNDER
(') Die Code-Nummer vor der Benennung des einzelnen begünstigten Landes und Gebietes ist der Geonomenklatur entnommen (Verordnung
(EWG) Nr. 3639/86 (ABl. Nr. L 336 vom 29. 11. 1986, S. 46)).
( 2 ) Dieses Land ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt.
31. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/169
048 Jugoslawien
204 Marokko
208 Algerien
212 Tunesien
216 Libyen
220 Ägypten
224 Sudan ( 2 )
228 Mauretanien
232 Mali O
236 Burkina Faso ( 2 )
240 Niger ( 2 )
244 Tschad ( 2 )
247 Republik Kap Verde ( 2 )
248 Senegal
252 Gambia ( 2 )
257 Guinea Bissau ( 2 )
260 Guinea ( 2 )
264 Sierra Leone ( 2 )
268 Liberia
272 Elfenbeinküste
276 Ghana
280 Togo ( 2 )
284 Benin ( 2 )
288 Nigeria
302 Kamerun
306 Zentralafrikanische Republik ( 2 )
310 Äquatorialguinea ( 2 )
311 Säo Tomé und Principe ( 2 )
314 Gabun
318 Kongo
322 Zaire
324 Ruanda ( 2 )
328 Burundi ( 2 )
330 Angola
334 Äthiopien ( 2 )
338 Dschibuti ( 2 )
342 Somalia ( 2 )
346 Kenia
350 Uganda ( 2 )
352 Tansania
355 Seychellen und zugehörige Gebiete ( 2 )
366 Mosambik
370 Madagaskar
373 Mauritius
375 Komoren ( 2 )
378 Sambia
382 Simbabwe
386 Malawi ( 2 )
391 Botsuana ( 2 )
393 Swasiland
395 Lesotho ( 2 )
412 Mexiko
416 Guatemala
421 Belize
424 Honduras
428 El Salvador
432 Nicaragua
436 Costa Rica
442 Panama
448 Kuba
449 St. Christopher und Nevis
452 Haiti ( 2 )
453 Bahamas
456 Dominikanische Republik
459 Antigua und Barbuda
460 Dominica
464 Jamaika
465 St. Lucia
467 St. Vincent
469 Barbados
472 Trinidad und Tobago
473 Grenada
480 Kolumbien
484 Venezuela
488 Guyana
492 Surinam
500 Ecuador
504 Peru
508 Brasilien
512 Chile
516 Bolivien
520 Paraguay
524 Uruguay
528 Argentinien
600 Zypern
604 Libanon
608 Syrien
612 Irak
616 Iran
628 Jordanien
632 Saudi-Arabien
636 Kuwait
640 Bahrain
644 Katar
647 Vereinigte Arabische I
649 Oman
652 Nordjemen ( 2 )
656 Südjemen ( 2 )
660 Afghanistan ( 2 )
662 Pakistan
664 Indien
666 Bangladesch ( 2 )
667 Malediven ( 2 )
669 Sri Lanka
672 Nepal ( 2 )
675 Bhutan ( 2 )
676 Birma
680 Thailand
684 Laos ( 2 )
690 Vietnam
696 Kambodscha
700 Indonesien
701 Malaysia
703 Brunei Darussalam
706 Singapur
708 Philippinen
720 China
728 Südkorea
801 Papua-Neuguinea
803 Nauru
806 Salomonen
807 Tuvalu
812 Kiribati
815 Fidschi
816 Wanuatu
817 Tonga ( 2 )
819 Westsamoa ( 2 )
Nr. L 373/ 170 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
B. LANDER UND GEBIETE,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder
deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten
Ländern wahrgenommen werden
044 Gibraltar
329 St . Helena und zugehörige Gebiete
357 Britisches Gebiet im Indischen Ozean
377 Mayotte
406 Grönland ((')
413 Bermuda
446 Anguilla
454 Türks - und Caicosinseln
457 Amerikanische Jungferninseln
461 Britische Jungferninseln und Montserrat
463 Kaimaninseln
474 Aruba
478 Niederländische Antillen
529 Falklandinseln und zugehörige Gebiete
740 Hongkong
743 Macau
802 Australisch-Ozeanien (Weihnachtsinsel , Cocosinseln [ Keelingsinseln], Heard und McDonald,
Norfolk)
808 Amerikanisch-Ozeanien (2 )
809 Neukaledonien und dazugehörige Gebiete
81 1 Wallis und Futuna
813 Pitcairn-Inseln
814 Neuseeländisch-Ozeanien (Cook-Inseln , Niue, Tokelau-Inseln )
822 Französisch-Polynesien
890 Polargebiete (Australische Antarktik, Britische Antarktik , Französische Antarktik)
Anmerkung: Die Liste unterliegt wegen Änderungen des internationalen Status von Ländern und
Gebieten späterer Anpassung .
(') Ab dem Inkrafttreten des am 13 . März 1984 in Brüssel unterzeichneten Vertrages zur Änderung der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich Grönlands oder von durch den Rat beschlossenen Über
gangsmaßnahmen .
(2) Amerikanisch-Ozeanien umfaßt : Guam , Amerikanisch-Samoa einschließlich Swains , die Midway-Inseln , John
ston - und Sand-Inseln , Wake ; die Inseln unter Treuhandschaft : Karolinen , Marianen und Marshall-Inseln .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 373/ 171
ANHANG IV
Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungslinder
224 Sudan 342 Somalia
232 Mali 350 Uganda
236 Burkina Faso 352 Tansania
240 Niger 355 Seychellen und zugehörige Gebiete
244 Tschad 375 Komoren
247 Republik Kap Verde 386 Malawi
252 Gambia 391 Botsuana
257 Guinea-Bissau 395 Lesotho
260 Guinea 452 Haiti
264 Sierra Leone 652 Nordjemen
280 Togo 656 Südjemen
284 Benin 660 Afghanistan
306 Zentralafrikanische Republik 666 Bangladesch
310 Äquatorialguinea 667 Malediven
31 1 São Tome und Principe 672 Nepal
324 Ruanda 675 Bhutan
328 Burundi 684 Laos
334 Äthiopien 817 Tonga
338 Dschibuti 819 Westsamoa
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