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86/131/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1986 zur Änderung der Entscheidung 83/471/EWG betreffend den gemeinschaftlichen Kontrollausschuß für die Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder
Amtsblatt Nr. L 101 vom 17/04/1986 S. 0040 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0191
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0191
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. März 1986
zur Änderung der Entscheidung 83/471/EWG betreffend den gemeinschaftlichen Kontrollausschuß für die Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder
(86/131/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (1), insbesondere auf Artikel 5 vierter Absatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 83/471/EWG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 84/375/EWG (3), sind die Durchführungsvorschriften zu den vom gemeinschaftlichen Kontrollausschuß vorgenommenen Kontrollen an Ort und Stelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 festgelegt worden.
In Anbetracht der Erweiterung der Gemeinschaft und der gesammelten Erfahrungen sind einige dieser Vorschriften zu ändern, insbesondere über die Zusammensetzung des Kontrollausschusses und die Häufigkeit der Kontrollen an Ort und Stelle. Die Entscheidung 83/471/EWG ist daher entsprechend anzupassen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 83/471/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
»Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen auf den Gebieten der Klassifizierung von Schlachtkörpern und der Marktpreisfeststellung sowie der Einzelheiten der Intervention nach ihrer Unabhängigkeit und Sachkunde."
2. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz werden die Worte »sechs Mitgliedern" durch die Worte »neun Mitgliedern" ersetzt;
b) im ersten Gedankenstrich werden die Worte »2 Sachverständige" durch die Worte »3 Sachverständige" ersetzt;
c) der vierte Gedankenstrich wird gestrichen;
d) folgender Gedankenstrich wird angefügt:
»3 Sachverständige anderer Mitgliedstaaten".
3. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Die Kontrollen an Ort und Stelle werden mindestens einmal alle zwei Jahre in jedem Mitgliedstaat durchgeführt und können erforderlichenfalls durch weitere Besuche ergänzt werden. In diesem Fall kann der Ausschuß in kleinerem Rahmen zusammentreten.
Das Programm für die Kontrollbesuche wird von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten aufgestellt. Vertreter des besuchten Mitgliedstaats können den Überprüfungen beiwohnen."
4. In Artikel 3 Absatz 4 werden die Worte »spätestens drei Wochen" durch die Worte »so bald wie möglich" ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. März 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.
(2) ABl. Nr. L 259 vom 20. 9. 1983, S. 30.
(3) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 53.
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