Avis juridique important
86/204/EWG: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. April 1986 über die Erteilung der Entlastung an die Kommission für die Finanzverwaltung des Fünften Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1984
Amtsblatt Nr. L 150 vom 04/06/1986 S. 0029 - 0030
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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 1986
über die Erteilung der Entlastung an die Kommission für die Finanzverwaltung des Fünften Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1984
(86/204/EWG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
- auf der Grundlage des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome (1),
- auf der Grundlage der Vermögensübersicht und der Haushaltsrechnung bezueglich des Fünften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1984 (KOM(85) 207 endg.),
- in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1984 sowie der Antworten der Organe zu diesem Bericht (2),
- in Kenntnis der Empfehlung des Rates zur Erteilung dieser Entlastung (Dok. C2-4/86),
- in der Erwägung, daß das Europäische Parlament aufgrund des Vertrages vom 22. Juli 1975 befugt ist, für die Finanztätigkeiten der Gemeinschaft Entlastung zu erteilen,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (Dok. A2-10/86),
1. erteilt der Kommission Entlastung für die Finanzverwaltung des Fünften Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1984 auf der Grundlage der folgenden Beträge:
Einnahmen 756 019 343 ECU,
Zahlungen 509 469 524 ECU;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die Teil dieses Beschlusses ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß und die Entschließung, die seine Bemerkungen enthält, der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe L) veröffentlichen zu lassen.
1.2 // Der Generalsekretär // Der Präsident // Enrico VINCI // Pierre PFLIMLIN
(1) ABl. Nr. L 347 vom 22. 12. 1980, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1985, S. 1.
ENTSCHLIESSUNG
mit Bemerkungen, die Teil der Entlastungsbeschlüsse zur Finanzverwaltung des Zweiten, Dritten, Vierten und Fünften Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1984 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
- gestützt auf Artikel 206b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
- auf der Grundlage der Artikel 67 bzw. 70 der für den Vierten und Fünften Europäischen Entwicklungsfonds geltenden Finanzregelungen, wonach die Kommission verpflichtet ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sich an die im Rahmen der Entlastungsbeschlüsse formulierten Bemerkungen zu halten,
- mit der Feststellung, daß die Kommission gemäß denselben Artikeln ferner gehalten ist, auf Wunsch des Europäischen Parlaments über die auf die Bemerkungen des Parlaments hin getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Anweisungen, die sie ihren für die Verwaltung der Europäischen Entwicklungsfonds zuständigen Dienststellen erteilt hat, Bericht zu erstatten,
- in dem Entschluß, die in den obengenannten Artikeln 67 und 70 erwähnten Bemerkungen in die Form dieser Entschließung zu kleiden, die Teil eines jeden Entlastungsbeschlusses zur Finanzverwaltung der Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1984 ist,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (Dok. A2-10/86),
1. bekräftigt erneut seinen Willen, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Wege einzusetzen, um die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan zu verwirklichen;
2. fordert die Kommission auf, den Bemerkungen des Rechnungshofes betreffend die Vorlage der Rechnungen, die haushaltsmässige Verbuchung der Verpflichtungen und der Zahlungen und Bewirtschaftung der Kassenmittel nachzukommen;
3. ist der Ansicht, daß die Vorschläge der Kommission für die Finanzregelung des sechsten EEF betreffend die Verzugszinsen und die Verwendung der ECU geeignet sind, den Verzögerungen der Mitgliedstaaten bei der Zahlung ihrer Beiträge ein Ende zu setzen;
4. fordert die Kommission auf, die durch die Anwendung der Gleitpreisklauseln entstehenden Probleme weiterhin mit Aufmerksamkeit zu verfolgen, so daß ungerechtfertigte Gewinne bei den Umrechnungen der Auftragswerte in Devisen nicht erzielt werden können;
5. fordert die Kommission auf, das Parlament über die bei der im Haushaltsplan 1986 vorgesehenen Einstellung von Personal für die Bewertung von EEF-Vorhaben erzielten Fortschritte zu informieren;
6. wünscht, daß die Kommission, der Rechnungshof und die EIB vom Inkrafttreten des sechsten EEF an in gemeinsamem Einvernehmen die Modalitäten der Haushaltskontrollen gemäß den in seiner Entschließung vom 22. Oktober 1985 (1) festgelegten Grundsätzen für die von der EIB verwalteten Mittel des EEF festlegen können;
7. ist besorgt wegen des Mangels an Genauigkeit bei den von den AKP-Staaten zur Unterstützung ihrer Transferanträge zu Lasten des STABEX vorgelegten Statistiken sowie über das häufige Fehlen der Berichte über die Verwendung der Mittel; ist der Ansicht, daß dieses Problem durch die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens von Lome zu lösen ist.
(1) ABl. Nr. C 343 vom 31. 12. 1985, S. 27.
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