Avis juridique important
86/404/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Festlegung des Musters und der Angaben für die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder
Amtsblatt Nr. L 233 vom 20/08/1986 S. 0019 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0252
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0252
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 1986
zur Festlegung des Musters und der Angaben für die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder
(86/404/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 77/504/EWG bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie das Muster einer Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder im innergemeinschaftlichen Handel.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der genannten Richtlinie bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie die Angaben für die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder im innergemeinschaftlichen Handel.
Auf die Bescheinigung selbst kann verzichtet werden, wenn die in dieser Entscheidung vorgesehenen Angaben in den Begleitunterlagen für die betreffenden reinrassigen Zuchtrinder im innergemeinschaftlichen Handel bereits vorliegen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Eine Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder muß folgende Angaben enthalten:
- Erteilende Stelle,
- Bezeichnung des Zuchtbuchs,
- Registriernummer im Zuchtbuch,
- Ausstellungstag,
- Art der Kennzeichnung,
- Kennzeichnung,
- Geburtsdatum,
- Rasse,
- Geschlecht,
- Name und Anschrift des Zuechters,
- Name und Anschrift des Besitzers,
1.2.3.4 // - Abstammung // Vater // Großvater // Großmutter // // Zuchtbuch-Nr. // Zuchtbuch-Nr. // Zuchtbuch-Nr. // // Mutter // Großvater // Großmutter // // Zuchtbuch-Nr. // Zuchtbuch-Nr. // Zuchtbuch-Nr.
(2) Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und die Ergebnisse - mit Angabe des Ursprungs - der Feststellung des Zuchtwertes des Tieres und seiner Eltern und Grosseltern sind klar anzugeben oder der Zuchtbescheinigung beizufügen.
Artikel 2
Die Angaben nach Artikel 1 können erfolgen:
1. in einer Zuchtbuchbescheinigung nach dem Muster im Anhang,
2. in den Begleitunterlagen des betreffenden reinrassigen Zuchttiers, die folgenden Vermerk der zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats tragen müssen:
»Der Unterzeichnende bestätigt hiermit, daß die vorliegenden Unterlagen die Angaben nach Artikel 1 der Entscheidung 86/404/EWG der Kommission enthalten."
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.
(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
ANHANG
MUSTER ZUCHTBESCHEINIGUNG
für den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtrindern
Erteilende Stelle:
Bezeichnung des Zuchtbuchs:
Registrier-Nr. im Zuchtbuch:
Art der Kennzeichnung (Anhänger, Tätowierung, Brandzeichen, Ohrmarke, Körperumriß):
Kennzeichnung:
Name des Tieres (wahlfrei):
Geburtsdatum: Rasse: Geschlecht:
Name und Anschrift des Zuechters:
Name und Anschrift des Besitzers:
1.2.3.4 // // Vater Zuchtbuch-Nr. // Großvater Zuchtbuch-Nr. // Großmutter Zuchtbuch-Nr. // Abstammung // // // // // Mutter Zuchtbuch-Nr. // Großvater Zuchtbuch-Nr. // Großmutter Zuchtbuch-Nr.
Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und die Ergebnisse - mit Angabe des Ursprungs - der Feststellung des Zuchtwertes des Tieres und seiner Eltern und Grosseltern.
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