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86/606/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1986 zur Genehmigung der Änderung des Sonderprogramms der Region Venetien für die strukturelle Anpassung und Modernisierung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 des Rates und ihrer nachfolgenden Änderungen (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 355 vom 16/12/1986 S. 0039
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. November 1986
zur Genehmigung der Änderung des Sonderprogramms der Region Venetien für die strukturelle Anpassung und Modernisierung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 des Rates und ihrer nachfolgenden Änderungen
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(86/606/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur strukturellen Anpassung und Modernisierung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung in Italien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die Entscheidung 85/132/EWG der Kommission (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Am 16. September 1986 hat die italienische Regierung die Änderung des Sonderprogramms der Region Venetien für die strukturelle Anpassung und Modernisierung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung mitgeteilt.
Diese Änderung entspricht den Kriterien und Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 1944/81.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 müssen die Begünstigten eine ausreichende berufliche Befähigung besitzen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionsbeihilfen betreffend die Milcherzeugung müssen Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 entsprechen.
Die Beihilfen zur Errichtung von Ställen in den Betrieben, die keinen Betriebsverbesserungsplan im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 aufstellen, müssen mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 übereinstimmen.
Der EAGFL-Ausschuß wurde zu den finanziellen Aspekten gehört.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der italienischen Regierung am 16. September 1986 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1944/81 übermittelte Änderung zu dem Sonderprogramm der Region Venetien für die strukturelle Anpassung und Modernisierung der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung wird hiermit genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichet.
Brüssel, den 28. November 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 27.
(2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 50 vom 20. 2. 1985, S. 18.
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