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86/608/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1986 zur Berichtigung der Entscheidung 86/443/EWG über den vom Königreich der Niederlande vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 355 vom 16/12/1986 S. 0041
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 1986
zur Berichtigung der Entscheidung 86/443/EWG über den vom Königreich der Niederlande vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(86/608/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 den Rechnungsabschluß für die Ausgaben des Königreichs der Niederlande im Jahre 1982 durchgeführt und sich dabei mit Entscheidung 86/443/EWG (3) auf die von diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1986 übermittelten Jahresrechnungen gestützt.
Bei einer Überprüfung der betreffenden Entscheidung wurde festgestellt, daß infolge eines technischen Irrtums bestimmte Beträge unrichtig sind. Diese Beträge sind daher zu berichtigen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 86/443/EWG wird wie folgt geändert:
1. Im dritten Erwägungsgrund wird der Betrag »3 726 921 212,13 hfl" durch »3 726 921 212,85 hfl" ersetzt.
2. In Artikel 2 wird der Betrag »239 583 030,98 hfl" durch »239 538 021,84 hfl" ersetzt.
3. In Anhang I Ziffer 5 wird der Betrag »239 583 030,98 hfl" durch »239 538 021,84 hfl" ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 3. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17.
(3) ABl. Nr. L 256 vom 9. 9. 1986, S. 29.
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