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86/614/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung 85/594/EWG zur Ermächtigung Griechenlands, bestimmte Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 357 vom 18/12/1986 S. 0028
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 1986
zur Änderung der Entscheidung 85/594/EWG zur Ermächtigung Griechenlands, bestimmte Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu treffen
(Nur der griechische Wortlaut ist verbindlich)
(86/614/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Zahlungsbilanz der griechischen Volkswirtschaft hat sich insbesondere seit Anfang 1985 spürbar verschlechtert.
Die von der griechischen Regierung im Rahmen ihres Programms zur wirtschaftlichen Stabilisierung ergriffenen Maßnahmen haben ihre ersten Ergebnisse gezeigt; dieses Programm ist jedoch noch nicht vollständig; auch wurden nicht alle erwarteten Ergebnisse verwirklicht.
Nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage Griechenlands gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Vertrages und der von Griechenland gemäß Artikel 104 des Vertrages bereits getroffenen Maßnahmen richtete die Kommission am 30. Oktober 1985 an den betreffenden Mitgliedstaat eine Empfehlung gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Vertrages.
Angesichts des Ausmasses, der Schwierigkeiten in Griechenland und der Dringlichkeit, mit der Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten getroffen werden mussten, erwiesen sich weder die Griechenland nach Artikel 108 Absatz 1 empfohlenen Maßnahmen noch die von der Kommission gewährte Unterstützung als ein ausreichendes Mittel, um kurzfristig Abhilfe zu schaffen und eine schnelle Erholung der griechischen Zahlungsbilanz herbeizuführen.
Die Kommission hatte dem Rat nicht die Gewährung eines gegenseitigen Beistands vorgeschlagen.
Gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages genehmigte die Kommission deshalb mit Entscheidung 85/594/EWG (1) die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Nach Artikel 7 der Entscheidung 85/594/EWG wurde Griechenland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1986 die mit der Entscheidung 1574/70 des griechischen Währungsausschusses, geändert durch die Entscheidung 350/82, eingeführte Ausfuhrbeihilfe fortzusetzen, bei der den Unternehmen auf der Grundlage der bei der Ausfuhr erzielten Wertsteigerung Zuschüsse gewährt werden.
Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Griechenlands rechtfertigt eine Senkung der Höhe der Ausfuhrsubventionen, jedoch nicht ihre sofortige Streichung, sondern vielmehr einen stufenweisen Abbau über einen von der weiteren Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Griechenlands abhängigen Zeitraum.
Diese Ausfuhrbeihilfenregelung muß nicht nur nach den Grundsätzen ihrer Durchführung, sondern auch nach ihrer sektoralen Anwendung und ihren Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten gewürdigt werden.
Nach Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung 85/594/EWG behält sich die Kommission vor, diese Entscheidung nach Konsultierung des betreffenden Mitgliedstaats insgesamt oder teilweise zu ändern oder aufzuheben, vor allem wenn sich herausstellt, daß sich die Voraussetzungen für ihre Annahme geändert haben oder daß ihre Auswirkungen einschneidender sind, als für die Verfolgung ihrer Ziele erforderlich wäre -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Griechenland hat die nach der Entscheidung 1574/70 des griechischen Währungsausschusses, geändert durch die Entscheidung 350/82, gewährte Ausfuhrbeihilfe in vier gleichen Stufen ab 1. Januar 1987, 1. Januar 1988, 1. Januar 1989 und 1. Januar 1990 abzuschaffen. Dies hat nach folgendem Schema zu erfolgen: der Betrag, der sich aus der derzeitigen Anwendung der Formel für die Errechnung des Nachlasses nach den Entscheidungen 1574/70 und 350/82 oder bei der Anwendung des festen Satzes ergibt, wird um 40 % gesenkt, um die Auswirkungen der Einführung der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Dieser Restbetrag (60 % des derzeit gezahlten Satzes) wird daran anschließend in vier gleichmässigen Stufen um jeweils 25 % dieses Betrages zu den oben angegebenen Fristen gesenkt.
Artikel 2
Die griechische Regierung wird vier Wochen vor Ablauf des Bezugszeitraums, d. h. bis 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres der Kommission einen Halbjahresbericht über die gewährte Ausfuhrbeihilfe übermitteln, in dem die Ausfuhrgeschäfte mit ihrem Wert und den gewährten Beihilfen nach Sektoren aufgeschlüsselt sind, um der Kommission die Durchführung der zur Überwachung der korrekten Anwendung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
Die Kommission behält sich vor, jederzeit die griechische Regierung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen den zur Berechnung der für ein Ausfuhrgeschäft gewährten Beihilfe verwendeten Vordruck vorzulegen, den die Kommission zur Überwachung der korrekten Anwendung dieser Entscheidung benötigt.
Artikel 3
Sollten der Kommission Beweismittel vorgelegt werden, mit denen nach Prüfung und nach Konsultierung der interessierten Parteien der Nachweis erbracht wird, daß die Gewährung der Ausfuhrbeihilfe an einen bestimmten Sektor erhebliche Änderungen in den herkömmlichen Handelsströmmen verursacht oder zu verursachen droht und daß diese Änderungen bedeutende Schädigungen einem bestimmten Industriezweig in anderen Mitgliedstaaten in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zufügen oder zuzufügen drohen, wird die Kommission diese Entscheidung ändern, um die Beihilfen an den betreffenden Wirtschaftszweig einzuschränken oder zu streichen.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.
Brüssel, den 16. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1985, S. 9.
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