Avis juridique important
86/617/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Zusatzes zum Weinprogramm des Landes Rheinland-Pfalz gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0038
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines Zusatzes zum Weinprogramm des Landes Rheinland-Pfalz gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(86/617/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 19. Juli 1985 einen Zusatz zu dem mit Entscheidung 80/191/EWG der Kommission (3) genehmigten Weinprogramm des Landes Rheinland-Pfalz sowie zu der mit Entscheidung 82/908/EWG der Kommission (4) genehmigten Änderung dieses Programms übermittelt und am 26. Februar 1986 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Das vorgenannte Zusatzprogramm muß die Weiterverfolgung der im abgelaufenen Programm und seiner Änderung genannten Ziele ermöglichen, und zwar die Verbesserung der Vermarktungsstrukturen für Wein im Lande Rheinland-Pfalz.
Die Situation der Produktionsstrukturen für Qualitätsweine b.A. in der Gemeinschaft rechtfertigt keine Investitionen für die Traubenerfassung und die Bereitung dieser Weine. Die Investitionen im Weinsektor in Rheinland-Pfalz dürfen also diese beiden Bereiche nicht betreffen.
Das Zusatzprogramm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Weinsektor in Rheinland-Pfalz erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Zusatzes überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 19. Juli 1985 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und am 26. Februar 1986 ergänzte Zusatz zum Weinprogramm des Landes Rheinland-Pfalz wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 40 vom 16. 2. 1980, S. 54.
(4) ABl. Nr. L 381 vom 13. 12. 1982, S. 13.
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