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86/619/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Zusatzes zum Programm über die Vermarktung von Frischobst und -gemüse im Land Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0040
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines Zusatzes zum Programm über die Vermarktung von Frischobst und -gemüse im Land Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(86/619/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 2. Dezember 1985 einen Zusatz zu dem mit Entscheidung 80/1059/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm über die Vermarktung von frischem Obst und Gemüse in Baden-Württemberg mitgeteilt und am 10. April 1986 durch weitere Angaben ergänzt.
Der Programmzusatz dient Verbesserungen bei der Erfassung von Obst und Gemüse aus Erzeugerhand sowie bei dessen Lagerung, Weiterbehandlung und Vermarktung, um die Haltbarkeit empfindlicher Erzeugnisse zu fördern und dadurch zur besseren Entwicklung der Frischobst- und -gemüseerzeugung in Baden-Württemberg beizutragen; er stellt daher ein Programm im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Der Programmzusatz enthält ausreichende Angaben nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77, die zeigen, daß die Ziele von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77, die zeigen, daß die Ziele von Artikel 1 der Verordnung im Bereich der Vermarktung von frischem Obst und Gemüse im Land Baden-Württemberg erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Programmzusatzes überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 2. Dezember 1985 übermittelte und am 10. April 1986 ergänzte Zusatz zum Programm über die Verarbeitung von frischem Obst und Gemüse im Land Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1980, S. 19.
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