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86/620/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Zusatzes zu dem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vorgelegten Programm für den Bereich Saat- und Pflanzgut des Landes Baden-Württemberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0041
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines Zusatzes zu dem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vorgelegten Programm für den Bereich Saat- und Pflanzgut des Landes Baden-Württemberg
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(86/620/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 16. April 1986 einen Zusatz zu dem mit Entscheidung 80/1050/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für den Bereich Saat- und Pflanzgut des Landes Baden-Württemberg mitgeteilt.
Ziel dieses Programmzusatzes ist die Rationalisierung, die Modernisierung und der Ausbau der Aufbereitungs- und Vermarktungskapazitäten im Sektor Pflanz- und Saatgut in Baden-Württemberg, um den Anforderungen der Verbraucher gerechter zu werden, die Lage in diesem Sektor zu verbessern und die Erzeugnisse zu valorisieren. Es handelt sich mithin um ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.
Dieser Zusatz enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den Bereich Saat- und Pflanzgut in Baden-Württemberg erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programmzusatzes überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 14. April 1986 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Zusatz zu dem Programm für den Bereich Saat- und Pflanzgut des Landes Baden-Württemberg wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1980, S. 10.
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