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86/623/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Zusatzes zu dem von der Bundesrepublik Deutschland für das Land Nordrhein- Westfalen eingereichten Programm für die Verarbeitung von Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0044
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines Zusatzes zu dem von der Bundesrepublik Deutschland für das Land Nordrhein-Westfalen eingereichten Programm für die Verarbeitung von Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(86/623/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Marktorganisation zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 24. Februar 1986 einen Zusatz zu dem mit Entscheidung 80/1318/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für die Verarbeitung von Obst und Gemüse des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt.
Dieser Zusatz zu dem genannten Programm betrifft die Entwicklung und Rationalisierung der Behandlung, Aufmachung, Verarbeitung und Vermarktung von Obst und Gemüse mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern und die Produktion zu valorisieren. Es stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Dieser Zusatz enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse im Land Nordrhein-Westfalen erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Zusatzprogramms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Bundesrepublik Deutschland am 24. Februar 1986 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Zusatz zu dem Programm für die Verarbeitung von Obst und Gemüse wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1980, S. 11.
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