Avis juridique important
86/625/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1986 zur zweiten Änderung der Entscheidung 86/448/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien
Amtsblatt Nr. L 364 vom 23/12/1986 S. 0055 - 0056
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 1986
zur zweiten Änderung der Entscheidung 86/448/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien
(86/625/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2) insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Italien ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Diese Seuche stellt wegen des umfangreichen Handels mit Tieren wie mit frischem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen eine Gefahr für den Viehbestand in anderen Mitgliedstaaten dar.
Infolge des Auftretens dieser Maul- und Klauenseuche hat die Kommission mehrere Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung 86/448/EWG (5), geändert durch die Entscheidung 86/516/EWG (6), erlassen.
Mit Rücksicht auf die Entwicklung der Lage kann den Lagerhaltungs-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben innerhalb eines Sperrgebietes die Möglichkeit zur Fortführung der Tätigkeit mit Zustimmung der Gemeinschaft und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, die gewährleisten, daß Fleisch und Fleischerzeugnisse für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden können.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 86/448/EWG der Kommission, in der Fassung der Entscheidung 86/516/EWG, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
2. In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
»(3) Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für
a) frisches Fleisch, das einen Monat vor der Bestätigung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche gewonnen wurde, unter der Voraussetzung, daß das Fleisch eindeutig identifiziert ist und getrennt von dem Fleisch befördert und gelagert wird, das nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist;
b) frisches Fleisch, das von Zerlegungsbetrieben unter folgenden Bedingungen gewonnen wurde:
- der Betrieb verarbeitet nur frisches Fleisch gemäß der Beschreibung von Buchstabe a) oder frisches Fleisch, das von ausserhalb des Sperrgebiets gehaltenen und geschlachteten Tieren gewonnen wurde;
- alles Frischfleisch muß die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Kapitel X des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG (1) tragen;
- Der Betrieb wird unter strenger Veterinärkontrolle geführt;
- das frische Fleisch muß eindeutig identifiziert sein und getrennt von dem Fleisch, das nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, befördert und gelagert werden;
- die Kontrolle über die Einhaltung der obengenannten Bedingungen wird von der zentralen Veterinärbehörde durchgeführt, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Verzeichnis derjenigen Betriebe übermittelt, die in Anwendung dieser Bestimmungen zugelassen wurden.
(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64."
3. Artikel 2 Absatz 3 wird in Absatz 4 umbenannt.
4. In Artikel 2 Absatz 4 werden die Worte »geändert durch die Entscheidung vom 20. Oktober 1986" wie folgt ersetzt:
»zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/625/EWG".
5. In Artikel 3 wird der letzte Satz von Absatz 1 gestrichen.
6. In Artikel 3 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
»(2) Dieses Verbot gilt jedoch nicht für
a) Fleischerzeugnisse, die einen Monat vor Bestätigung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche hergestellt wurden, sofern die Fleischerzeugnisse eindeutig identifiziert und getrennt von Fleischerzeugnissen befördert und gelagert werden, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind;
b) Fleischerzeugnisse, die in Betrieben unter folgenden Bedingungen hergestellt werden:
- alles in dem Betrieb verwendete frische Fleisch entspricht den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 3 a) oder wird von Tieren gewonnen, die ausserhalb des Sperrgebiets gehalten und geschlachtet wurden;
- alle Fleischerzeugnisse, die im Enderzeugnis verwendet werden, entsprechen den Bedingungen von Buchstabe a) oder sind am frischem Fleisch von Tieren hergestellt, die ausserhalb der abgegrenzten örtlichen Gesundheitseinheiten gehalten und geschlachtet wurden;
- alles frische Fleisch und alle Fleischerzeugnisse müssen die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Kapitel X des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG im Falle von Frischfleisch bzw. des Kapitels VII des Anhangs A der Richtlinie 77/99/EWG (1) im Falle von Fleischerzeugnissen tragen;
- der Betrieb wird unter strenger Veterninärkontrolle geführt;
- das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen eindeutig identifiziert sein und getrennt von Fleisch und Fleischerzeugnissen befördert und gelagert werden, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind;
- die Kontrolle über die Einhaltung der obengenannten Bedingungen wird von der zentralen Veterinärbehörde durchgeführt, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Verzeichnis derjenigen Betriebe übermittelt, die in Anwendung dieser Bestimmungen zugelassen wurden.
c) Fleischerzeugnisse, die in den Teilen des Hoheitsgebiets, die nicht Gegenstand von Beschränkungen sind, aus Fleisch hergestellt werden, das einen Monat vor Bestätigung des Ausbruchs der Maul und Klauenseuche in den Teilen des Hoheitsgebiets gewonnen wurde, die Gegenstand von Beschränkungen werden, sofern das Fleisch und die Fleischerzeugnisse eindeutig identifiziert sind und getrennt von Fleisch und Fleischerzeugnissen befördert und gelagert werden, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind.
(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85."
7. In Artikel 3 werden die Absätze 2 und 3 in Absätze 3 und 4 umbenannt.
8. In Artikel 3 Absatz 4 werden die Worte »geändert durch die Entscheidung vom 20. Oktober 1986" wie folgt ersetzt:
»zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/625/EWG."
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ändern die Maßnahmen, die sie im Handel anwenden, um sich dieser Entscheidung innerhalb von drei Tagen nach ihrer Notifizierung anzupassen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.
(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.
(4) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.
(5) ABl. Nr. L 259 vom 11. 9. 1986, S. 34.
(6) ABl. Nr. L 304 vom 30. 10. 1986, S. 47.
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