Avis juridique important
86/639/EGKS: Beschluß der Kommission vom 23. Dezember 1986 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1986 S. 0084
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien
(86/639/EGKS)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 2177/84/EGKS der Kommission vom 27. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 9, 10 und 12,
nach Konsultationen in dem in der genannten Entscheidung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Vorläufige Maßnahmen
(1) Die Kommission hat mit der Entscheidung Nr. 2767/86/EGKS (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien eingeführt.
B. Weiteres Verfahren
(2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten die jugoslawischen Ausführer und einige Einführer der betreffenden Ware Anträge auf Anhörung durch die Kommission, denen stattgegeben wurde, und nahmen zum Zoll Stellung.
C. Dumping
(3) Neue Beweismittel für das Vorliegen von Dumping gingen der Kommission seit Einführung des vorläufigen Zolls nicht zu; sie betrachtet daher ihre in der Entscheidung Nr. 2767/86/EGKS dargelegten Feststellungen als endgültig.
Die erste Sachaufklärung über das Vorliegen von Dumping wird somit bestätigt.
D. Schädigung
(4) Da der Kommission neues Beweismaterial für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht vorgelegt wurde, bestätigt sie auch die in der Entscheidung Nr. 2767/86/EGKS enthaltenen Schlußfolgerungen bezueglich der Schädigung.
E. Gemeinschaftsinteresse
(5) Da von seiten der Abnehmer von aus Jugoslawien eingeführten und dem vorläufigen Antidumpingzoll unterliegenden Blechen aus Eisen und Stahl keinerlei Bemerkungen eingingen, bleiben die in der Entscheidung Nr. 2767/86/EGKS enthaltenen Schlußfolgerungen bezueglich des Interesses der Gemeinschaft unverändert.
F. Verpflichtung
(6) Die jugoslawischen Ausführer haben, nachdem ihnen mitgeteilt worden war, daß die wichtigsten Feststellungen der ersten Sachaufklärung bestätigt werden würden, bezueglich ihrer Ausfuhren von Blechen aus Eisen und Stahl nach der Gemeinschaft eine Verpflichtung angeboten.
Aufgrund dieser Verpflichtung werden die Ausfuhren so weit zurückgehen, daß sie keine weitere Schädigung mehr verursachen.
Unter diesen Umständen wird die angebotene Verpflichtung als annehmbar angesehen, und die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Blechen aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien kann ohne Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls eingestellt werden.
Im Beratenden Ausschuß wurden von einer Delegation Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben.
Gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 2177/84/EGKS sind die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge in voller Höhe zu vereinnahmen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die von
- Rudnici i Zelezarna, Skopje
- Metalurski Kombinat, Smederevo
- Zelezarna, Jesenice
anbgebotene Verpflichtung im Zusammenhang mit der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Eisen und Stahl, nur warmgewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, der Tarifstelle 73.13 B I ex a) des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffern 73.13-17, 19, 21 und 23, mit Ursprung in Jugoslawien, wird angenommen.
Artikel 2
Die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge werden in voller Höhe endgültig vereinnahmt.
Artikel 3
Die in Artikel 1 genannte Antidumpinguntersuchung wird eingestellt.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 17.
(2) ABl. Nr. L 254 vom 6. 9. 1986, S. 18.
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