Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86Nr. L 376 / 112
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das mit dem Königreich Marokko geschlos
sene Abkommen im Bereich der Fischerei für die Zeit vom 4. Januar 1987 bis zum 3 . Januar
1988 zu verlängern
( 86 / 641 / EWG)
Bis zum Abschluß eines Fischereiabkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem König
reich Marokko liegt es zur Vermeidung einer Unterbre
chung der Fischereitätigkeiten für die betroffenen Gemein
schaftsschiffe im Interesse der Gemeinschaft , die Portugiesi
sche Republik zu ermächtigen , das eingangs genannte
Abkommen um ein weiteres Jahr zu verlängern —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3 ,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Abkommen im Bereich der Fischerei zwischen der
Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung
des Königreichs Marokko wurde am 26 . März 1976 unter
zeichnet und trat am 4 . Januar 1978 für einen Zeitraum
von fünf Jahren in Kraft . Es bleibt für weitere Zeiträume
von jeweils einem Jahr in Kraft , sofern es nicht drei Monate
vor Ablauf der jeweiligen Frist gekündigt wird . Das
Abkommen wurde auf diese Weise bis zum 7 . Januar 1987
verlängert .
Gemäß Artikel 354 Absatz 2 der Beitrittsakte bleiben die
sich für die Portugiesische Republik aus den mit dritten
Ländern geschlossenen Fischereiabkommen ergebenden
Rechte und Pflichten während des Zeitraums , in dem die
Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhal
ten werden , unberührt .
Gemäß Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte erläßt der Rat
vor Ablauf der von der Portugiesischen Republik mit
dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen die
erforderlichen Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der
sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkei
ten , einschließlich der Möglichkeit einer Verlängerung.
Artikel 1
Die Portugiesische Republik wird ermächtigt , das mit dem
Königreich Marokko geschlossene , am 4 . Januar 1978 in
Kraft getretene Abkommen im Bereich der Fischerei für die
Zeit vom 4 . Januar 1987 bis zum 3 .' Januar 1988 zu
verlängern .
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik
gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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