Nr . L 380 / 64 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER
MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND
STAHL
vom 22 . Dezember 1986
zur Verlängerung der vorläufigen Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit den
Staaten in Afrika , im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten ) für die
unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren
( 86 / 643 / EGKS)
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUN
GEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL —
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Beschlusses 86 / 49 / EGKS wird bis
zum Ende der Verhandlungen über den Abschluß des
Protokolls nach Artikel 179 und 366 der Akte über den
Beitritt Spaniens und Portugals , höchstens aber bis 30 . Juni
1987 verlängert .
Die Wirksamkeit des vorliegenden Beschlusses endet
jedoch , wenn die gemeinsam mit den AKP-Staaten ange
nommenen Übergangsvereinbarungen außer Kraft treten .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen
zur Durchführung dieses Beschlusses .
Artikel 3
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht .
Er wird am Tage seiner Veröffentlichung wirksam .
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Mitgliedstaaten haben untereinander den Vertrag über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl geschlossen .
Die Geltungsdauer des Beschlusses 86 / 49 /EGKS (*), der
bis zum Inkrafttreten des in Artikel 179 und 366 der Akte
über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen
Zusatzprotokolls zum Dritten AKP—EWG-Abkommen die
vorläufige Regelung für den Handel Spaniens und Portugals
mit den AKP-Staaten für die unter den EGKS-Vertrag
fallenden Waren festlegt , endet am 31 . Dezember 1986 .
Das genannte Protokoll kann zu dem angegebenen Zeit
punkt nicht in Kraft treten .
Nach Artikel 2 des Beschlusses 11 / 86 zur Verlängerung
des Beschlusses AKP-EWG Nr . 6 / 86 haben die AKP-Staa
ten , die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft jeweils für
ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses
erforderlichen Maßnahmen zu treffen .
Daher empfiehlt es sich , die Geltungsdauer des Beschlusses
86 / 49 / EGKS über den 31 . Dezember 1986 hinaus zu
verlängern ;
im Einvernehmen mit der Kommission —
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Der Präsident
G. SHAW
(') ABl . Nr . L 63 vom 5 . 3 . 1986 , S. 187 .
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