31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 65
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER
MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND
STAHL
vom 22 . Dezember 1986
zur Verlängerung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit den überseei
schen Ländern und Gebieten (ÜLG) für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren
( 86 / 644 / EGKS)
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Beschlusses 86 / 50/ EGKS wird bis
31 . Dezember 1990 verlängert .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen
zur Durchführung dieses Beschlusses .
Artikel 3
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht .
Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUN
GEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL —
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Mitgliedstaaten haben untereinander den Vertrag über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl geschlossen .
Der Beschluß 86 / 50 /EGKS 0 ) legt für die in der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals festgesetzte Übergangs
zeit die Regelung für den Handel Spaniens und Portugals
mit den überseeischen Ländern und Gebieten ( ÜLG) für die
unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren fest .
Die Geltungsdauer des genannten Beschlusses endet am
31 . Dezember 1986 .
Um eine Unterbrechung in der allmählichen Öffnung des
spanischen und portugiesischen Marktes gegenüber Waren
mit Ursprung in den ÜLG zu vermeiden , empfiehlt es sich ,
die Geltungsdauer des Beschlusses 86 / 50 / EGKS unbescha
det einer Anpassung, die sich nach Abschluß des Protokolls
nach Artikel 171 und 366 der Akte über den Beitritt
Spaniens und Portugals als erforderlich erweisen könnte , zu
verlängern ;
im Einvernehmen mit der Kommission —
Der Präsident
G. SHAW
(M ABl . Nr . L 63 vom 5 . 3 . 1986 , S. 189 .
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