Nr. L 380 / 66 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
BESCHLUSS DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Verlängerung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit den überseei
schen Ländern und Gebieten (ÜLG)
( 86 / 645 / EWG )
BESCHLIESST :
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Beschlusses 86 / 47 / EWG wird bis
zum 31 . Dezember 1990 verlängert .
Artikel 2
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht .
Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 136 ,
gestützt auf den Beschlußentwurf der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Beschluß 86 / 47 / EWG ( J ) legt die Regelung für den
Handel Spaniens und Portugals mit den überseeischen
Ländern und Gebieten (ÜLG ) für die in der Akte über den
Beitritt Spaniens und Portugals festgesetzte Übergangszeit
fest .
Die Geltungsdauer des genannten Beschlusses endet am
31 . Dezember 1986 .
Um eine Unterbrechung in der allmählichen Öffnung des
spanischen und portugiesischen Marktes gegenüber Waren
mit Ursprung in den ÜLG zu vermeiden , empfiehlt es sich ,
die Geltungsdauer des Beschlusses 86 / 47 /EWG unbescha
det einer Anpassung, die sich nach Abschluß des Protokolls
nach Artikel 179 und 366 der Akte über den Beitritt
Spaniens und Portugals als erforderlich erweisen könnte , zu
verlängern —
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(') ABl . Nr . L 63 vom 5 . 3 . 1986 , S. 95 .
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