31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 382 / 3
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
über die Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe für den Schaffleischsektor in Frankreich in
Form eines Vorschusses auf die Mutterschafprämie
( 86 / 648 / EWG)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 93
Absatz 2 Unterabsatz 3 ,
auf Antrag der Regierung der Französischen Republik vom
2 . Dezember 1986 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die die einzelstaatlichen Beihilfen betreffenden Artikel 92 ,
93 und 94 des Vertrages sind durch Artikel 23 der Verord
nung (EWG) Nr . 1837 / 80 des Rates vom 27 . Juni 1980 über
die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegen
fleisch (*) auf die Erzeugung der in Artikel 23 dieser Verord
nung genannten Erzeugnisse des betreffenden Sektors und
den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar gewor
den .
Die beiden aufeinanderfolgenden Dürrezeiten im Sommer
1985 und 1986 haben auf dem Schaffleischsektor in Frank
reich große Schwierigkeiten für die Tierfütterung entstehen
lassen . Die Züchter sahen sich daher gezwungen , einen
Großteil ihrer Herden zu schlachten sowie Kredite aufzuneh
men , um für ihre nicht geschlachteten Tiere Ersatzfuttermit
tel kaufen zu können .
Das zusätzliche Fleischangebot aufgrund dieser anormalen
Schlachtung hat eine beträchtliche Senkung der französi
schen Marktpreise für Schaffleisch zur Folge . Ferner stellen
die Schulden , die die Züchter gemacht haben , um Futtermit
tel zu kaufen , welche sonst nicht notwendig gewesen wären ,
für die Liquidität der Züchter eine schwere Belastung dar ,
wodurch sogar die Existenz einiger Betriebe gefährdet ist .
Der seit August 1986 auf den Devisenmärkten zu verzeich
nende erhebliche Kurssturz des britischen Pfundes hat die
britische Ausfuhr von Schaffleisch auf den französischen
Markt gefördert . Dieses Fleisch kann aufgrund der Wechsel
kursentwicklung zu einem verhältnismäßig niedrigen Preis in
französischen Francs angeboten werden . Dieses zusätzliche
Angebot zu niedrigen Preisen hat noch stärker auf das
französische Preisniveau gedrückt , das bereits infolge der
Auswirkungen der Dürre niedrig war .
Das Zusammentreffen dieser Faktoren , die beide dem nor
malen Funktionieren des genannten Marktes wesensfremd
sind , hat für die in französischen Francs zum Tageskurs
ausgedrückten Marktpreise ein Niveau zur Folge gehabt , das
mit dem des Jahres 1981 verglichen werden kann . Daraus
ergibt sich nun ein sehr erheblicher Rückgang des Umsatzes
der betreffenden Züchter .
Die Kommission hat in Anbetracht der hohen Verschuldung
der Züchter und der daraus resultierenden Liquiditäts
schwierigkeiten die französische Regierung ermächtigt , den
jenigen Züchtern , deren Betrieb in einem benachteiligten
Gebiet Frankreichs liegt , ausnahmsweise eine Abschlagszah
lung von bis zu 75 % der Mutterschafprämie zu zahlen .
Von den akuten Liquiditätsproblemen sind jedoch sämtliche
französischen Schafzüchter in derselben Weise betroffen , ob
ihr Betrieb nun in einem benachteiligten Gebiet liegt oder
nicht . Die einschlägige Regelung sieht die Möglichkeit einer
Abschlagszahlung lediglich für Betriebe in benachteiligten
Gebieten vor .
Die französische Regierung hat beschlossen , den Züchtern ,
deren Betrieb in einem nichtbenachteiligten Gebiet liegt , zu
helfen . Zu diesem Zweck hat die französische Regierung in
Aussicht genommen , auch diesen Züchtern — allerdings aus
innerstaatlichen Mitteln — einen Vorschuß in Höhe von
75 % der Mutterschafprämie zu gewähren , auf die diese
Züchteram Ende des Wirtschaftsjahres , d . h . im März 1987 ,
Anspruch haben .
Die französische Regierung hat die Kommission gemäß
Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von diesem Vorhaben , eine
innerstaatlichen Beihilfe zu gewähren , unterrichtet .
Nach Ansicht der Kommission ist die geplante Beihilfe nicht
mit dem Gemeinsamen Markt , insbesondere nicht mit der in
der Verordnung (EWG) Nr . 1837 / 80 vorgesehenen gemein
samen Marktorganisation , vereinbar .
Der Verfall des französischen Schaffleischmarktes ist auf das
unvorhersehbare und ungewöhnliche Zusammentreffen der
beiden dem normalen Funktionieren dieses Marktes wesens
fremden Faktoren zurückzuführen . Dieser Marktverfall
bedeutet eine schwere Belastung für das Einkommen der
betreffenden Züchter .
Es liegen infolgedessen außergewöhnliche Umstände vor , die
es gestatten , die betreffende einzelstaatliche Beihilfe , soweit
und solange es für die Verringerung der Liquiditätsprobleme
der betreffenden französischen Züchter unbedingt notwen
dig ist , ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar anzusehen —(') ABl . Nr . L 183 vom 16 . 7 . 1980 , S. 1 .
Nr . L 382 / 4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerich
tet .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die innerstaatliche Beihilfe , die von der französischen Regie
rung den französischen Schafzüchtern in den nichtbenachtei
ligten Gebieten Frankreichs in Form eines Vorschusses auf
die Mutterschafprämie gewährt wird , gilt bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres 1985 / 86 in einer Flöhe von bis zu 75 %
des geschätzten Prämienbetrags als mit dem Gemeinsamen
Markt vereinbar .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
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