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86/649/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 1986 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal
Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1986 S. 0005 - 0008
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 16. Dezember 1986
über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal
(86/649/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die afrikanische Schweinepest grassiert in Portugal seit vielen Jahren.
Um sich gegen eine mögliche Ausbreitung der Krankheit auf ihrem Gebiet zu schützen, hat die Gemeinschaft ihren finanziellen Beitrag bereits aufgrund des Beschlusses 80/877/EWG des Rates vom 15. September 1980 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest in Portugal (3) geleistet.
Die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sieht als besonderes durch die Republik Portugal zu verwirklichendes Ziel die Fortsetzung und Intensivierung der Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest vor.
Dank der bisherigen Anstrengungen ist es gelungen, die Auswirkungen der Krankheit zu stabilisieren. Die bis jetzt eingesetzten Mittel müssen jedoch auch weiterhin aufgebracht und noch verstärkt werden, damit die afrikanische Schweinepest auf dem gesamten portugiesischen Hoheitsgebiet getilgt und somit zur Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft beigetragen werden kann.
Die portugiesischen Behörden haben die Gemeinschaft um Beteiligung an den Ausgaben ersucht, die sich aus der Fortsetzung und Verstärkung des 1981 eingeleiteten Tilgungsprogramms ergeben.
Um aus den erzielten Ergebnissen Nutzen zu ziehen, sollte diesem Antrag auf Beibehaltung und Verstärkung der bereits systematisch durchgeführten Aktion entsprochen werden.
Der intensivierte Tilgungsplan muß Maßnahmen einschließen, die die Wirksamkeit der Aktion sicherstellen. Diese Maßnahmen müssen nach einem Verfahren erlassen und an die Entwicklung der Lage angepasst werden können, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission gewährleistet.
Es ist eine unregelmässige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Verlauf der gesamten Aktion erforderlich -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Portugiesische Regierung erstellt einen verstärkten Plan zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest und Umstrukturierung der Schweinehaltungen zum Schutz ihrer Gesundheit.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Plan sieht - ausser der Angabe der für seine Durchführung und Koordinierung bestimmten Organisation - folgendes vor:
1. Maßnahmen zur Beseitigung der Befallsherde der afrikanischen Schweinepest, insbesondere:
a) sofortige Abschlachtung und Vernichtung aller Schweine vor Betrieben, in denen ein klinischer Fall von afrikanischer Schweinepest festgestellt wird, und von Betrieben, die aufgrund der epizootologischen Erhebung als angesteckt gelten können; bei der Abschlachtung und Vernichtung muß jede Gefahr einer Virusverbreitung vermieden werden;
b) Reinigung, Desinfizierung und Ungeziefer- und Rattenvertilgung in den Betrieben nach Beseitigung der Schweine;
c) umgehende und ausreichende Entschädigung der Eigentümer, deren Schweine gemäß Buchstabe a) abgeschlachtet worden sind;
d) vor dem Wiederbesatz der Schweinehaltungen Einhaltung der Wartefrist, die im Falle von geschlossenen Schweinestallungen mindestens einen Monat und bei anderen Schweinehaltungen mindestens drei Monate nach Abschlachtung und Durchführung der unter Buchstabe b) vorgesehenen Maßnahmen beträgt;
e) allmählicher Wiederbesatz der Betriebe nach vorheriger Aufstallung von "Kontrollschweinen", bei denen vor ihrer Einlieferung in den Betrieb und einen Monat nach dieser Einlieferung nachgewiesen worden ist, daß sie nicht Träger von Antikörpern der afrikanischen Schweinepest sind;
f) Fortsetzung einer serologischen Überwachung bis zur vollständigen Wiederaufstockung der Betriebe.
(1) ABl. Nr. C 203 vom 12 .8 .1986, S. 8.
(2) ABl. Nr. C 322 vom 15. 12. 1986.
(3) ABl. Nr. L 250 vom 23. 9. 1980, S. 12.
je>Schweinehaltunge2. Maßnahmen zur Überwachung der Schweinhaltungen und Schaffung von Schweinhaltungen, die frei sind von afrikanischer Schweinepest, insbesondere:
a) repräsentative serologische Stichprobenuntersuchung bei allen Schweinhaltungen in jedem Erzeugungsgebiet.
Die nachstehenden Sonderfälle sind jedoch wie folgt zu behandeln:
- Bei Zucht- und Vermehrungsschweinehaltungen und bei gemischten Schweinehaltungen mit geschlossenem Erzeugungskreislauf müssen alle Zucht- und zur Zucht bestimmten Sauen einer serologischen Untersuchung unterzogen werden,
- bei gemischten Schweinehaltungen, in die Schweine von ausserhalb eingeliefert werden, müssen alle Schweine einer serologischen Untersuchung unterzogen werden, wenn Schweinezucht und Schweinemast nicht klar voneinander getrennt sind;
b) systematische serologische Untersuchung aller Schweinehaltungen, in denen die serologische Untersuchung gemäß Buchstabe a) bei einem Tier oder mehreren Tieren positiv ausgefallen ist, sowie Fortsetzung der Untersuchung bis zur Aufspürung und Beseitigung aller positiv reagierenden Tiere;
c) epizootologische Erhebung zur Feststellung derjenigen Schweine liefernden Haltungen, die serologisch positiv reagiert haben, und systematische serologische Untersuchung dieser Schweinhaltungen;
d) Abschlachtung und Vernichtung aller Tiere, bei denen die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a), b) und c) eine serologisch positive Reaktion ergeben haben;
e) umgehende und ausreichende Entschädigung der Eigentümer, deren Schweine gemaß Buchstabe d) abgeschlachtet und vernichtet worden sind;
f) Schutz der Gesundheit der Schweinehaltungen, in denen alle Schweine serologisch negativ reagiert haben. Dieser Schutz umfasst insbesondere folgendes:
- Anwendung gesundheitlicher Maßnahmen gegenüber allen Personen, die die Schweinehaltung betreten,
- Vorschriften für die Desinfizierung von Fahrzeugen, die in die Schweinehaltung einfahren müssen,
- Aufstellung von Desinfektionsschleusen für die Anlieferung von Futtermitteln und anderen Gegenständen,
- Aufstellung von Desinfektionsschleusen für den Abtransport der Schweine;
g) Anwendung gesundheitlicher Maßnahmen auf alle Tiere, die zur Zucht oder Mast in die Tierhaltung eingeliefert werden. Diese Maßnahmen müssen insbesondere folgendes vorsehen:
- Die Tiere müssen von einem Betrieb stammen, der die gleichen Sicherheiten bietet,
- serologische Untersuchungen aller Zuchttiere,
- Unterkontrollestellung aller Zuchtschweine, bevor sie in den Produktionszyklus eingegliedert werden;
h) Festlegung von Kriterien, anhand derer anerkannt wird, daß ein Betrieb frei von afrikanischer Schweinepest ist. Diese Kriterien müssen mindestens folgendes vorsehen:
- In dem Betrieb ist seit mindestens einem Jahr keine klinische Krankheit mehr aufgetreten,
- im Umkreis von 2 km um den Betrieb ist seit mindestens einem Jahr keine klinische Krankheit mehr aufgetreten,
- Durchführung der serologischen Maßnahmen gemäß den Buchstaben a), b) und c) während eines Jahres, wenn ein positiv reagierendes Tier aufgespürt wurde;
i) deutlich erkennbare Kennzeichnung aller Schweine der Betriebe, die als frei von afrikanischer Schweinepest anerkannt sind.
3. Maßnahmen zur Schaffung von Gebieten, die von afrikanischer Schweinepest frei sind, insbesondere:
a) Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung aller Schweine auf dem Hoheitsgebiet, damit Herkunftsgebiet und -betrieb jederzeit nachgewiesen werden können;
b) Registrierung aller Betriebe, die Schweine halten, unter Angabe der Erzeugungsart, ihres Status betreffend die afrikanische Schweinepest und ihres Schweinebestandes;
c) Überwachung des Schweinebestandes der Betriebe anhand eines einzuführenden Registers oder eine Schweinehaltungskartei, in die betriebsweise insbesondere der Ein- und Ausgang an Schweinen, die Herkunft bzw. Bestimmung, die Sterblichkeit und ihre Ursachen einzutragen sind;
d) Überwachung des Standortwechsels von Schweinen, gleichgültig welcher Herkunft und zu welcher Bestimmung, innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten, durch gebietsweise einzurichtende zuständige Stellen;
e) Verbot der Einführung von lebenden Schweinen, die aus einem Gebiet mit unterschiedlichem Status der Tiergesundheit stammen;
f) Förderung regionaler Schweinehaltervereinigungen zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest, um so eine wirksamere Zusammenarbeit mit den technischen und administrativen Diensten sowie eine freiwillige Überwachung der Plandurchführung zu erreichen;
g) serologische Stichprobenkontrollen bei der Schweineschlachtung;
h) Laborstichprobenkontrollen bei geschlachteten Schweinen, die aus Haltungen mit freilebenden Tieren stammen.
ichkeit und ihre Ursachen einzutragen sind;
d) Überwachung des Standortwechsels von Schweinen, gleichgültig welcher Herkunft und zu welcher Bestimmung, innerhalb eines Gebietes4. Maßnahmen zur Umstrukturierung der Schweinehaltungen zur Gewährleistung eines besseren Gesundheitsschutzes und zur Verhütung eines Übergreifens der Krankheit, insbesondere:
a) Umbau der bestehenden Unterbringungsanlagen für Schweine, so daß ein wirksamer gesundheitlicher Schutz geboten werden kann. Dieser Umbau umfasst folgendes:
- Schutzvorrichtungen für einfahrende Fahrzeuge und eingehende Personen, Desinfektionsschleusen für Futter- und sonstige Lieferungen,
- Desinfektionsschleusen für Anlieferung und Abtransport von lebenden Schweinen;
b) Begünstigung des Ersatzes der traditionellen Schweinehaltungen durch Schweinehaltungen mit geschlossenem Erzeugungskreislauf sowie klarer und wirksamer Trennung zwischen Vermehrung und Mast;
c) für Masthaltungen Einrichtungen von Ferkelvertriebswegen, die den direkten Transport der Ferkel von anerkannten Vermehrungsbetrieben zu den Mastbetrieben gewährleisten;
d) für Schweinehaltungen in den Gebieten, in denen der Weideauftrieb nicht aufgegeben werden kann:
- Bau von geschlossenen und geschützten Unterbringungsräumen für Zuchttiere und ihre Ferkel,
- Schaffung eines umschlossenen und geschützten Auslaufs für Sauen und Mastferkel für die Zeit bis zum Weideauftrieb letzterer,
- die Rückführung von Mastschweinen von der Weide in den Zuchtbetrieb ist zu untersagen,
- die unmittelbare Verbringung der ausgemästeten Schweine zum Schlachthof ist vorzuschreiben,
- serologische Untersuchung aller Weidemastschweine vor dem Weideauftrieb und vor der Schlachtung,
- bei serologisch positivem Befund Beschlagnahme und Vernichtung der betreffenden Tierkörper sowie Verbot der Nutzung der Herkunftsweide zur Mast von Schweinen,
- Laborstichprobenkontrolle bei geschlachteten Schweinen, die aus Haltungen mit freilebenden Tieren stammen.
5. Staatliche und regionale Schutzmaßnahmen, insbesondere:
a) Überwachung und Vernichtung sämtlicher Abfälle aus internationalen Beförderungsmitteln;
b) Kontrolle sämtlicher Abfälle und Abwässer von Küchen und Betrieben, die Schweinefleisch verwenden;
c) Verbot der Verwendung von Abfällen und Abwässern von Küchen und Betrieben, die Schweinefleisch verwenden, zur Fütterung von Schweinen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Verwendung von Abfällen zur Fütterung in besonders bezeichnetenBetrieben, die nur Mastschweine umfassen, genehmigen, vorausgesetzt, daß diese Abfälle unter amtlicher Aufsicht eingesammelt und in spezialisierten Einrichtungen thermisch behandelt werden, so daß die Vernichtung des Virus gewährleistet ist; in diesen spezialisierten Einrichtungen dürfen sich keine Schweine befinden.
d) in den Schlachthöfen sind die zum Verzehr bestimmten Schweine unter amtstierärztlicher Aufsicht zu schlachten.
Artikel 3
Die Kommission entscheidet nach Prüfung des von den portugiesischen Behörden vorgeschlagenen Plans und der gegebenenfalls daran vorzunehmenden Änderungen gemäß Artikel 9 über seine Genehmigung.
Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft wird zu den finanziellen, der Ständige Strukturausschuß zu den strukturellen Aspekten gehört.
Artikel 4
Die Gemeinschaft gewährt für die mit dieser Entscheidung vorgesehene Aktion eine finanzielle Beihilfe.
Artikel 5
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf fünf Jahre von dem Tag an gerechnet, den die Kommission in ihrer Entscheidung zur Genehmigung des in Artikel 1 genannten Plans festlegt.
(2) Der vorläufige Zuschuß wird für die in Artikel 1 genannte Laufzeit auf 10 Millionen ECU veranschlagt und geht zu Lasten der für die Landwirtschaft im Gemeinschaftshaushalt veranschlagten Mittel.
Artikel 6
(1) Soweit alle im Rahmen der Aktion vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden und sie dem von der Kommission gemäß Artikel 3 genehmigten Plan entsprechen, kommen innerhalb der in Artikel 5 genannten Grenzen die unter folgende Bestimmung fallenden Ausgaben der Portugiesischen Republik für einen finanziellen Zuschuß der Gemeinschaft in Frage:
- Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a), b), e) und f), Nummer 2 Buchstaben a), b), c), d) und e), Nummer 3 Buchstaben d), f), g) und h) sowie Nummer 4 Buchstabe d) drei letzte Gedankenstriche,
- Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b) und Nummer 4 Buchstaben a), b), c) und d) erster und zweiter Gedankenstrich.
äufige Zuschuß wird (2) Die Gemeinschaft erstattet 50 % der in Absatz 1 erster Gedankenstrich und 30 % der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Ausgaben.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (1) erlassen.
Artikel 7
(1) Die Zahlungsanträge beziehen sich auf die von der Portugiesischen Republik während des Kalenderjahres getätigten Ausgaben und werden der Kommission vor dem 1. Juli des folgenden Jahres vorgelegt.
(2) Für Beschlüsse der Kommission über die gemeinschaftliche Finanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahme gilt Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.
Artikel 8
Die Verordnung (EWG) Nr. 129/78 (2) und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung.
Artikel 9
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates unverzueglich den durch Beschluß 68/361/EWG (3) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt.
(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zu prüfendenMaßnahmen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.
(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht deren sofortige Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahme beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und setzt sie sofort in Kraft, ausser wenn der Rat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen hat.
Artikel 10
(1) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der afrikanischen Schweinepest in Portugal und die Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuß regelmässig, mindestens einmal jährlich, darüber, wobei sie sich auf die Auskünfte der portugiesischen Behörden, die der Kommission bei Vorlage der Zahlungsanträge einen genauen Bericht unterbreiten, und gegebenenfalls auf die Berichte von Sachverständigen stützt, die sich im Auftrag der Gemeinschaft und nach Benennung durch die Kommission an Ort und Stelle begeben haben.
(2) Sollte sich während der Durchführung des Plans eine Änderung als notwendig erweisen, insbesondere um die Koordinierung mit anderen Plänen zu gewährleisten, so wird nach dem Verfahren des Artikels 9 ein neuer Genehmigungsbeschluß gefasst.
Artikel 11
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1978, S. 16.
(3) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.
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