31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 382 / 9
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest
in Spanien
( 86 / 650 / EWG)
Es ist eine regelmäßige Unterrichtung der Mitgliedstaaten
über den Verlauf der gesamten Aktion erforderlich —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Königreich Spanien erstellt einen verstärkten Plan zur
Tilgung der afrikanischen Schweinepest und Umstrukturie
rung der Schweinehaltungen zum Schutz ihrer Gesundheit .
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 43 ,
auf Vorschlag der Kommission ('),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die afrikanische Schweinepest grassiert in Spanien seit vielen
Jahren .
Um sich gegen eine mögliche Ausbreitung der Krankheit auf
ihrem Gebiet zu schützen , hat die Gemeinschaft ihren
finanziellen Beitrag bereits aufgrund des Beschlusses 79 /
509 / EWG des Rates vom 24 . Mai 1979 über eine finanzielle
Beihilfe der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen
Schweinepest in Spanien ( 3 ) geleistet .
Die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sieht als
besonderes durch das Königreich Spanien zu verwirklichen
des Ziel die Fortsetzung und Intensivierung der Bekämpfung
der afrikanischen Schweinepest vor .
Dank der bisherigen Anstrengungen ist es gelungen , die
Auswirkungen der Krankheit zu stabilisieren . Die bis jetzt
eingesetzten Mittel müssen jedoch auch weiterhin aufge
bracht und noch verstärkt werden , damit die afrikanische
Schweinepest auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet
getilgt und somit zur Verwirklichung des Binnenmarktes der
Gemeinschaft beigetragen werden kann .
Die spanischen Behörden haben die Gemeinschaft um Betei
ligung an den Ausgaben ersucht , die sich aus der Fortsetzung
und Verstärkung des 1980 eingeleiteten Tilgungsprogramms
ergeben .
Um aus den erzielten Ergebnissen Nutzen zu ziehen , sollte
diesem Antrag auf Beibehaltung und Verstärkung der bereits
systematisch durchgeführten Aktion entsprochen werden .
Der intensivierte Tilgungsplan muß Maßnahmen einschlie
ßen , die die Wirksamkeit der Aktion sicherstellen . Diese
Maßnahmen müssen nach einem Verfahren erlassen und an
die Entwicklung der Lage angepaßt werden können , das eine
enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kom
mission gewährleistet .
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Plan sieht — außer der Angabe der
für seine Durchführung und Koordinierung bestimmten
Organisation — folgendes vor :
1 . Maßnahmen zur Beseitigung der Befallsherde der afrika
nischen Schweinepest , inbesondere :
a ) sofortige Abschlachtung und Vernichtung aller
Schweine von Betrieben , in denen ein klinischer Fall
von afrikanischer Schweinepest festgestellt wird , und
von Betrieben , die aufgrund der epizootologischen
Erhebung als angesteckt gelten können ; bei der
Abschlachtung und Vernichtung muß jede Gefahr
einer VirusVerbreitung vermieden werden ;
b ) Reinigung , Desinfizierung und Ungeziefer- und Rat
tenvertilgung in den Betrieben nach Beseitigung der
Schweine ;
c) umgehende und ausreichende Entschädigung der
Eigentümer , deren Schweine gemäß Buchstabe a )
abgeschlachtet worden sind ;
d ) vor demWiederbesatz der Schweinehaltungen Einhal
tung einer Wartefrist , die im Falle von geschlossenen
Schweinestallungen mindestens einen Monat und bei
anderen Schweinehaltungen mindestens drei Monate
nach Abschlachtung und Durchführung der unter
Buchstabe b ) vorgesehenen Maßnahmen beträgt ;
e ) allmählicher Wiederbesatz der Betriebe nach vorheri
ger Aufstallung von „Kontrollschweinen", bei denen
vor ihrer Einlieferung in den Betrieb und einen Monat
nach dieser Einlieferung nachgewiesen worden ist ,
daß sie nicht Träger von Antikörpern der afrikani
schen Schweinepest sind ;
f) Fortsetzung einer serologischen Überwachung bis zur
vollständigen Wiederaufstockung der Betriebe .
(») ABl . Nr . C 197 vom 6 . 8 . 1986 , S. 7 .
( 2 ) ABl . Nr . C 322 vom 15 . 12 . 1986 .
( 3 ) ABl . Nr . L 133 vom 31 . 5 . 1979 , S. 27 .
Nr. L 382 / 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
2 . Maßnahmen zur Überwachung der Schweinehaltungen
und Schaffung von Schweinehaltungen , die frei sind von
afrikanischer Schweinepest , insbesondere :
a ) repräsentative serologische Stichprobenuntersuchung
bei allen Schweinehaltungen in jedem Erzeugungsge
biet .
Die nachstehenden Sonderfälle sind jedoch wie folgt
zu behandeln :
— Bei Zucht- und Vermehrungsschweinehaltungen
und bei gemischten Schweinehaltungen mit
geschlossenem Erzeugungskreislauf müssen alle
Zucht- und zur Zucht bestimmten Sauen einer
serologischen Untersuchung unterzogen werden ,
— bei gemischten Schweinehaltungen , in die Schwei
ne von außerhalb eingeliefert werden , müssen alle
Schweine einer serologischen Untersuchung unter
zogen werden , wenn Schweinezucht und Schwei
nemast nicht klar voneinander getrennt sind ;
b ) systematische serologische Untersuchung aller
Schweinehaltungen , in denen die serologische Unter
suchung gemäß Buchstabe a ) bei einem Tier oder
mehreren Tieren positiv ausgefallen ist , sowie Fortset
zung der Untersuchung bis zur Aufspürung und
Beseitigung aller positiv reagierenden Tiere ;
c ) epizootologische Erhebung zur Feststellung derjeni
gen Schweine liefernden Haltungen , die serologisch
positiv reagiert haben , und systematische serologische
Untersuchung dieser Schweinehaltungen ;
d ) Abschlachtung und Vernichtung aller Tiere , bei denen
die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a ), b ) und c )
eine serologisch positive Reaktion ergeben haben ;
e ) umgehende und ausreichende Entschädigung der
Eigentümer , deren Schweine gemäß Buchstabe d )
abgeschlachtet und vernichtet worden sind ;
f) Schutz der Gesundheit der Schweinehaltungen , in
denen alle Schweine serologisch negativ reagiert
haben . Dieser Schutz umfaßt insbesondere folgen
des :
— Anwendung gesundheitlicher Maßnahmen gegen
über allen Personen , die die Schweinehaltung
betreten ,
— Vorschriften für die Desinfizierung von Fahrzeu
gen , die in die Schweinehaltung einfahren müs
sen ,
— Aufstellung von Desinfektionsschleusen für die
Anlieferung von Futtermitteln und anderen
Gegenständen ,
— Aufstellung von Desinfektionsschleusen für den
Abtransport der Schweine ;
g) Anwendung gesundheitlicher Maßnahmen auf alle
Tiere , die zur Zucht oder Mast in die Tierhaltung
eingeliefert werden . Diese Maßnahmen müssen insbe
sondere folgendes vorsehen :
— Die Tiere müssen von einem Betrieb stammen , der
die gleichen Sicherheiten bietet ,
— serologische Untersuchung aller Zuchttiere ,
— Unterkontrollestellung aller Zuchtschweine , be
vor sie in den Produktionszyklus eingegliedert
werden ;
h ) Festlegung von Kriterien , anhand derer anerkannt
wird , daß ein Betrieb frei von afrikanischer Schweine
pest ist . Diese Kriterien müssen mindestens folgendes
vorsehen :
— In dem Betrieb ist seit mindestens einem Jahr keine
klinische Krankheit mehr aufgetreten ,
— im Umkreis von 2 km um den Betrieb ist seit
mindestens einem Jahr keine klinische Krankheit
mehr aufgetreten ,
— Durchführung der serologischen Maßnahmen
gemäß den Buchstaben a ), b ) und c ) während eines
Jahres , wenn ein positiv reagierendes Tier aufge
spürt wurde ;
i ) deutlich erkennbare Kennzeichnung aller Schweine
der Betriebe , die als frei von afrikanischer Schweine
pest anerkannt sind .
3 . Maßnahmen zur Schaffung von Gebieten , die von afrika
nischer Schweinepest frei sind , insbesondere :
a ) Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung aller
Schweine auf dem Hoheitsgebiet , damit Herkunftsge
biet und -betrieb jederzeit nachgewiesen werden kön
nen ;
b ) Registrierung aller Betriebe , die Schweine halten ,
unter Angabe der Erzeugungsart , ihres Status betref
fend die afrikanische Schweinepest und ihres Schwei
nebestandes ;
c ) Überwachung des Schweinebestands der Betriebe
anhand eines einzuführenden Registers oder eine
Schweinehaltungskartei , in die betriebsweise insbe
sondere der Ein- und Ausgang an Schweinen , die
Herkunft bzw . Bestimmung, die Sterblichkeit und ihre
Ursachen einzutragen sind ;
d ) Überwachung des Standortwechsels von Schweinen ,
gleichgültig welcher Herkunft und zu welcher Bestim
mung , innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebie
ten , durch gebietsweise einzurichtende zuständige
Stellen ;
e ) Verbot der Einführung von lebenden Schweinen , die
aus einem Gebiet mit unterschiedlichem Stand der
Tiergesundheit stammen ;
f) Förderung regionaler Schweinehaltervereinigungen
zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest , um
so eine wirksamere Zusammenarbeit mit den techni
schen und administrativen Diensten sowie eine frei
willige Überwachung der Plandurchführung zu errei
chen ;
g ) serologische Stichprobenkontrollen bei der Schweine
schlachtung;
h ) Laborstichprobenkontrollen bei geschlachteten
Schweinen , die aus Haltungen mit freilebenden Tieren
stammen .
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Betrieben , die nur Mastschweine umfassen , genehmi
gen , vorausgesetzt , daß diese Abfälle unter amtlicher
Aufsicht eingesammelt und in spezialisierten Einrich
tungen thermisch behandelt werden , so daß die
Vernichtung des Virus gewährleistet ist ; in diesen
spezialisierten Einrichtungen dürfen sich keine
Schweine befinden ;
d ) in den Schlachthöfen sind die zum Verzehr bestimm
ten Schweine unter amtstierärztlicher Aufsicht zu
schlachten .
Artikel 3
Die Kommission entscheidet nach Prüfung des von den
spanischen Behörden vorgeschlagenen Plans und der gegebe
nenfalls daran vorzunehmenden Änderungen gemäß Artikel
9 über seine Genehmigung .
Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garan
tiefonds für die Landwirtschaft wird zu den finanziellen , der
Ständige Strukturausschuß zu den strukturellen Aspekten
gehört .
Artikel 4
Die Gemeinschaft gewährt für die mit dieser Entscheidung
vorgesehene Aktion eine finanzielle Beihilfe .
4 . Maßnahmen zur Umstrukturierung der Schweinehaltun
gen zur Gewährleistung eines besseren Gesundheitsschut
zes und zur Verhütung eines Übergreifens der Krankheit ,
insbesondere :
a ) Umbau der bestehenden Unterbringungsanlagen für
Schweine , so daß ein wirksamer gesundheitlicher
Schutz geboten werden kann . Dieser Umbau umfaßt
folgendes :
— Schutzvorrichtungen für einfahrende Fahrzeuge
und eingehende Personen , Desinfektionsschleusen
für Futter- und sonstige Lieferungen ,
— Desinfektionsschleusen für Anlieferung und Ab
transport von lebenden Schweinen ;
b ) Begünstigung des Ersatzes der traditionellen Schwei
nehaltungen durch Schweinehaltungen mit geschlos
senem Erzeugungskreislauf sowie klarer und wirksa
mer Trennung zwischen Vermehrung und Mast ;
c ) für Masthaltungen Einrichtung von Ferkelvertriebs
wegen , die den direkten Transport der Ferkel von
anerkannten Vermehrungsbetrieben bis zu den Mast
betrieben gewährleisten ;
d ) für Schweinehaltungen in den Gebieten , in denen der
Weideauftrieb nicht aufgegeben werden kann :
— Bau von geschlossenen und geschützten Unter
bringungsräumen für Zuchttiere und ihre Fer
kel ,
— Schaffung eines umschlossenen und geschützten
Auslaufs für Sauen und Mastferkel für die Zeit bis
zum Weideauftrieb letzterer ,
— die Rückführung von Mastschweinen von der
Weide in den Zuchtbetrieb ist zu untersagen ,
— die unmittelbare Verbringung der ausgemästeten
Schweine zum Schlachthof ist vorzuschreiben ,
— serologische Untersuchung aller Weidemast
schweine vor dem Weideauftrieb und vor der
Schlachtung,
— bei serologisch positivem Befund Beschlagnahme
und Vernichtung der betreffenden Tierkörper
sowie Verbot der Nutzung der Herkunftsweide
zur Mast von Schweinen ,
— Laborstichprobenkontrolle bei geschlachteten
Schweinen , die aus Haltungen mit freilebenden
Tieren stammen .
5 . Staatliche und regionale Schutzmaßnahmen , insbeson
dere :
a ) Überwachung und Vernichtung sämtlicher Abfälle
aus internationalen Beförderungsmitteln ;
b ) Kontrolle sämtlicher Abfälle und Abwässer von
Küchen und Betrieben , die Schweinefleisch verwen
den ;
c) Verbot der Verwendung von Abfällen und Abwässern
von Küchen und Betrieben , die Schweinefleisch ver
wenden , zur Fütterung von Schweinen . Die zuständi
gen Behörden können jedoch die Verwendung von
Abfällen zur Fütterung in besonders bezeichneten
Artikel 5
( 1 ) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt
sich auf fünf Jahre von dem Tag an gerechnet , den die
Kommission in ihrer Entscheidung zur Genehmigung des in
Artikel 1 genannten Plans festlegt .
( 2 ) Der vorläufige Zuschuß wird für die in Absatz 1
genannte Laufzeit auf 42 Millionen ECU veranschlagt und
geht zu Lasten der für die Landwirtschaft im Gemeinschafts
haushalt veranschlagten Mittel .
Artikel 6
( 1 ) Soweit alle im Rahmen der Aktion vorgesehenen
Maßnahmen angewandt werden und sie dem von der
Kommission gemäß Artikel 3 genehmigten Plan entsprechen ,
kommen innerhalb der in Artikel 5 genannten Grenzen die
unter folgende Bestimmung fallenden Ausgaben des König
reichs Spanien für einen finanziellen Zuschuß der Gemein
schaft in Frage :
— Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a ), b ), c ), e ) und f),
Nummer 2 Buchstaben a ), b ), c ), d ) und e ), Nummer 3
Buchstaben d ), f), g ) und h ) sowie Nummer 4 Buchstabe
d ) drei letzte Gedankenstriche ,
— Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ) und Nummer 4
Buchstaben a ), b ), c ) und d ) erster und zweiter Gedan
kenstrich .
Nr. L 382 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 2 ) Die Gemeinschaft erstattet 50 % der in Absatz 1 erster
Gedankenstrich und 30 % der in Absatz 1 zweiter Gedan
kenstrich genannten Ausgaben .
( 3 ) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel
werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels
13 der Verordnung (EWG) Nr . 729 / 70 ( J ) erlassen .
Maßnahmen bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt
mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande .
( 4 ) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht
deren sofortige Anwendung vor , wenn sie der Stellungnahme
des Ausschusses entsprechen . Entsprechen sie nicht der
Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme
ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu
treffenden Maßnahmen vor . Der Rat erläßt die Maßnahmen
mit qualifizierter Mehrheit .
Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach Unterbrei
tung des Vorschlags keine Maßnahme beschlossen , so trifft
die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und setzt
sie sofort in Kraft , außer wenn der Rat sich mit einfacher
Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen hat .
Artikel 7
( 1 ) Die Zahlungsanträge beziehen sich auf die vom
Königreich Spanien während des Kalenderjahres getätigten
Ausgaben und werden der Kommission vor dem 1 . Juli des
folgenden Jahres vorgelegt .
( 2 ) Für Beschlüsse der Kommission über die gemein
schaftliche Finanzierung der in dieser Entscheidung vorgese
henen Maßnahme gilt Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr . 729 / 70 .
( 3 ) Die Durchführun^svorSchriften zu diesem Artikel
werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung
(EWG) Nr . 729 / 70 erlassen .
Artikel 10
(1 ) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der afrika
nischen Schweinepest in Spanien und die Durchführung des
in Artikel 1 genannten Plans .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuß regelmäßig ,
mindestens einmal jährlich , darüber , wobei sie sich auf die
Auskünfte der spanischen Behörden , die der Kommission bei
Vorlage der Zahlungsanträge einen genauen Bericht unter
breiten , und gegebenenfalls auf die Berichte von Sachverstän
digen stützt , die sich im Auftrag der Gemeinschaft und nach
Benennung durch die Kommission an Ort und Stelle begeben
haben .
( 2 ) Sollte sich während der Durchführung des Plans eine
Änderung als notwendig erweisen , insbesondere um die
Koordinierung mit anderen Plänen zu gewährleisten , so wird
nach dem Verfahren des Artikels 9 ein neuer Genehmigungs
beschluß gefaßt .
Artikel 8
Die Verordnung (EWG) Nr . 129 / 78 ( 2 ) und die Artikel 8
und 9 der Verordnung (EWG) Nr . 729 / 70 finden sinngemäß
Anwendung.
Artikel 1 1
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerich
tet .
Artikel 9
( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren
Bezug genommen , so befaßt der Vorsitzende entweder von
sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates unverzüglich
den durch Beschluß 68 / 361 /EWG ( 3 ) eingesetzten Ständi
gen Veterinärausschuß , nachstehend „Ausschuß" genannt .
( 2 ) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitglied
staaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen .
Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .
( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen
Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß
nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung ,
die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zu prüfenden
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
(!) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970 , S. 13 .
( 2 ) ABl . Nr . L 20 vom 25 . 1 . 1978 , S. 16 .
( 3 ) ABl . Nr . L 255 vom 18 . 10 . 1968 , S. 23 .
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