Nr . L 382 / 28 31 . 12 . 86Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Änderung der Entscheidung 71 / 143 / EWG über die Einführung eines Mechanismus für
den mittelfristigen finanziellen Beistand
( 86 / 656 /EWG)
1 . Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung :
„( 2 ) Diese Verpflichtung gilt bis zum 31 . Dezember
1988 , es sei denn , die endgültige Phase des Europäischen
Währungssystems tritt vorher in Kraft ."
2 . Der Anhang erhält folgende Fassung :
„ANHANG
Die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung vorgesehe
nen Bereitstellungsplanfonds belaufen sich auf folgende
Beträge :
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 103
und 108 ,
auf Vorschlag der Kommission , der nach Anhörung des
Währungsausschusses vorgelegt wurde ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Entscheidung 71 / 143 / EWG (*), zuletzt geändert
durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals , hat
der Rat einen Mechanismus für den mittelfristigen finanziel
len Beistand geschaffen , der zunächst für vier Jahre , begin
nend mit dem 1 . Januar 1972 , galt .
Dieser Mechanismus wurde regelmäßig verlängert , zuletzt
durch die Entscheidung 84 / 655 / EWG ( 2 ) um zwei Jahre bis
zum 31 . Dezember 1986 .
Es ist angezeigt , daß die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
bis zum Übergang zur endgültigen Phase des Europäischen
Währungssystems gültig bleiben .
Durch die Verordnung (EWG) Nr . 1131 / 85 ( 3 ) wurde der
im Rahmen des Mechanismus der Gemeinschaftsanleihen
zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten
genehmigte Höchstbetrag um 2 Milliarden ECU erhöht .
Diese Anhebung macht eine entsprechende Kürzung der
Summe der in Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung
71 / 143 / EWG vorgesehenen Bereitstellungsplafonds not
wendig , so daß der Gesamtbetrag der mittelfristigen Gemein-
schaftskredite , die im Rahmen der Stützung der Zahlungsbi
lanzen der Mitgliedstaaten gewährt werden können , unver
ändert bleibt —
Mitgliedstaat
Millionen
ECU
v. H. des
Gesamtbetrags
Belgien 875 6,28
Dänemark 407 2,92
Deutschland 2 715 19,50
Griechenland 235 1,69
Spanien 1 132 8,13
Frankreich 2 715 19,50
Irland 158 1,13
Italien 1 810 13,00
Luxemburg 31 0,22
Niederlande 905 6,50
Portugal 227 1,63
Vereinigtes Königreich 2 715 19,50
EWG insgesamt 13 925 100,00"
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Artikel 1
Die Entscheidung 71 / 143 / EWG wird wie folgt geändert :
D ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1971 , S. 15 .
( 2) ABl . Nr . L 341 vom 29 . 12 . 1984 , S. 90 .
(3 ) ABl . Nr . L 118 vom 1 . 5 . 1985 , S. 59 .
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