Avis juridique important
86/657/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung des Beschlusses 85/8/EWG über gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut auf Gemeinschaftsebene
Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1986 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0089
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0089
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Änderung des Beschlusses 85/8/EWG über gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut auf Gemeinschaftsebene
(86/657/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Beschluß 85/8/EWG (4) erlaubt die Durchführung eines Programms zur Bekämpfung der Armut in der Gemeinschaft.
Aufgrund dieses Beschlusses war es möglich, in zehn Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen der Gemeinschaft einzuleiten, die sich auf den Zeitraum von 1985 bis 1988 erstrecken.
Nach dem Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften müssen diese beiden Mitgliedstaaten in die Maßnahmen der Gemeinschaft einbezogen werden.
Deshalb müssen konkrete Maßnahmen, wie sie in Artikel 1 des genannten Beschlusses genannt werden, mit dem Ziel eingeleitet werden, den benachteiligten Personen in diesen beiden Mitgliedstaaten zu helfen.
Die Mittel, die zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen im Rahmen des genannten Beschlusses benötigt werden, sind daher aufzustocken -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 85/8/EWG erhält folgende Fassung:
"Die für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich auf 29 Millionen ECU für vier Jahre (1985 bis 1988)."
Artikel 2
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(1) ABl. Nr. C 151 vom 17. 6. 1986, S. 4.
(2) ABl. Nr. C 227 vom 8. 9. 1986, S. 152.
(3) ABl. Nr. C 263 vom 20. 10. 1986, S. 16.
(4) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 24.
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