31 . 12 . 86Nr . L 382 /42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER
MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND
STAHL
vom 22 . Dezember 1986
über die Regelung der Einfuhren von EGKS-Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich ,
Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz , die unter die Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und diesen Ländern fallen , nach Spanien und Portugal
( 86 / 660 / EGKS)
tung, der Tarifstelle ex 73.13 B IV des Gemeinsamen
Zolltarifs , für die der Ausgangszollsatz 20 v . H. beträgt .
( 3 ) Falls jedoch nach dem 1 . Januar 1985 und vor dem
1 . Januar 1986 eine Zollsenkung vorgenommen wurde , gilt
der herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz .
(4 ) Setzen das Königreich Spanien oder die Portugiesische
Republik im Laufe des Jahres 1987 die Zollsätze für aus der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember
1985 eingeführte Waren vollständig oder teilweise aus , so
nehmen sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch
für Waren mit Ursprung in den EFTA-Ländern um denselben
Prozentsatz vor .
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUN
GEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL —
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Mitgliedstaaten haben untereinander den Vertrag über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl geschlossen .
Am 1 . Januar 1986 sind das Königreich Spanien und die
Portugiesische Republik dieser Gemeinschaft beigetreten .
Die Zusatzprotokolle zu den Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl und dieser Gemeinschaft einerseits und der Repu
blik Österreich , der Republik Finnland , dem Königreich
Norwegen und dem Königreich Schweden andererseits sowie
die Zusatzprotokolle zu den Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der genannten Gemeinschaft einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Island andererseits müssen von jeder Vertragspartei nach
ihren eigenen Verfahren genehmigt werden .
Die Verfahren für die Ratifizierung der genannten Protokolle
sind noch nicht abgeschlossen . Es ist erforderlich , die
Verpflichtungen , die sich für das Jahr 1987 aus diesen
Protokollen hinsichtlich der Einfuhrzölle ergeben , autonom
gleichlaufend anzuwenden . Diese Verpflichtungen betreffen
Island nicht ;
im Einvernehmen mit der Kommission —
Artikel 2
( 1 ) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber Drittlän
dern die Zollkontingente , die am 1 . Januar 1985 tatsächlich
angewandt wurden , so erfahren während der Geltungsdauer
dieser Kontingente die Waren mit Ursprung in den
EFTA-Ländern die gleiche Behandlung wie die aus der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember
1985 eingeführten Waren .
( 2 ) Eröffnet das Königreich Spanien die in Absatz 1
bezeichneten Kontingente nicht , so wendet es auf die Ein
fuhren von Waren mit Ursprung in den EFTA-Ländern die
im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsät
ze an . Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder
Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus
diesen Ländern im Rahmen derselben , am 1 . Januar 1985
eröffneten Kontingente begrenzt .
BESCHLIESSEN :
Artikel 3
Die von der Portugiesischen Republik erhobene Wertabgabe
von 0,4 v . H. auf zeitweilig eingeführte Waren , wiederein
geführte Waren ( ausgenommen Container ) und im aktiven
Veredelungsverkehr eingeführte Waren , bei denen die Ein
fuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der
hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden (drawback )
wird am 1 . Januar 1987 auf 0,2 v . H. gesenkt .
Artikel 1
( 1 ) Für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren mit
Ursprung in Österreich , Finnland , Norwegen , Schweden
und der Schweiz (nachstehend EFTA-Länder genannt )
werden ab 1 . Januar 1987 die Zölle auf die Einfuhr nach
Spanien — einschließlich der Kanarischen Inseln , Ceuta und
Melilla — auf 77,5 v . H. der Ausgangszollsätze und die Zölle
auf die Einfuhr nach Portugal auf 80 v . H. der Ausgangs
zollsätze gesenkt .
( 2 ) Die Ausgangszollsätze sind die Zollsätze , die am
1 . Januar 1985 tatsächlich angewandt werden ; hierunter
fallen nicht nach Portugal eingeführte Bleche aus Stahl ,
plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbei
Artikel 4
Die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik erforderlichen Änderungen der
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Ursprungsregeln , die von den in den Abkommen zwischen
der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern vorgesehenen
Gemischten Ausschüssen vorgenommen werden , finden auf
die in diesem Beschluß genannten Waren Anwendung .
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten treffen die zur Durchführung dieses
Beschlusses erforderlichen Maßnahmen .
Artikel 5
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .Dieser Beschluß gilt bis zum Inkrafttreten der Zusatzproto
kolle zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dieser
Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Ländern anderer
seits , längstens jedoch bis zum 31 . Dezember 1987 .
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy