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86/661/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den Handel mit bestimmten Weinen und Spirituosen
Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1986 S. 0046 - 0046
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 1986
über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den Handel mit bestimmten Weinen und Spirituosen
(86/661/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach dem am 5. Oktober 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland (1) sind beide Vertragsparteien bemüht, den Ausbau der gegenseitigen Handelsbeziehungen zu fördern.
Es liegt sowohl im Interesse der Gemeinschaft als auch der Republik Finnland, durch gegenseitige Zollzugeständnisse den Handel mit bestimmten alkoholischen Getränken zu fördern.
Die Kommission hat die diesbezueglichen Verhandlungen mit der Regierung der Republik Finnland geführt; diese Verhandlungen haben zu einem Abkommen geführt -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den Handel mit bestimmten Weinen und Spirituosen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
EWG:L383UMBA21.96
FF: 7UAL; SETUP: 01; Höhe: 348 mm; 45 Zeilen; 1734 Zeichen;
Bediener: HELM Pr.: C;
Kunde: ................................
(1) ABl. Nr. L 328 vom 28. 11. 1977, S. 1.
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