31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 388 / 1
II
(Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
RAT
BESCHLUSS DES RATES
vom 8 . April 1986
über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Honkong über den Handel mit Textilwaren
( 86 / 668 / EWG )
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beige
fügt .
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 des
Abkommens vorgesehene Notifizierung vor ( 1 ).
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Empfehlung der Kommission ,
in der Erwägung , daß das zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Honkong ausgehandelte Ab
kommen über den Handel mit Textilwaren zu genehmigen
ist —
BESCHLIESST :
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge
meinschaft und Honkong über den Handel mit Textilwaren
wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .
Geschehen zu Luxemburg am 8 . April 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. M. V. van AARDENNE
( ! ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung
des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht .
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