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87/100/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/31.340 - Mitchell Cotts/Sofiltra) (Nur der französische und englische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 041 vom 11/02/1987 S. 0031 - 0037
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1986
betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags
(IV/31.340 - Mitchell Cotts/Sofiltra)
(Nur der französische und der englische Text sind verbindlich)
(87/100/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 6 und 8,
im Hinblick auf die Anmeldung der nachstehend erwähnten Vereinbarungen und den Antrag auf Erteilung eines Negativattests, die am 20. September 1984 durch Mitchell Cotts & Co. (Engineering) Ltd, Birmingham, Vereinigtes Königreich (nachstehend »M. C. Engineering") und durch Sofiltra Pölman S.A., Frankreich (nachstehend »Sofiltra") erfolgte und die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens unter dem Namen Mitchell Cotts Air Filtration Ltd (nachstehend »das Gemeinschaftsunternehmen") betrafen; die Vereinbarungen traten am 5. Juli 1984 in Kraft und bestehen aus einer Joint-Venture-Vereinbarung, einer Know-how-Lizenzvereinbarung sowie der Gründungsurkunde und Satzung des Gemeinschaftsunternehmens,
im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung (2),
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
A. Gegenstand der Entscheidung
(1) Diese Entscheidung betrifft Vereinbarungen, die M. C. Engineering and Sofiltra im Hinblick auf die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens, Mitchell Cotts Air Filtration Ltd, im Vereinigten Königreich beschlossen haben. Sie umfassen eine Know-how-Lizenz an das Gemeinschaftsunternehmen für die Herstellung und Vermarktung hochwirksamer Luftfilter aus mikrofeinen Glasfasern für den Nuklear-, Biologie-, Chemie- und Computermarkt.
B. Die Unternehmen
(2) M. C. Engineering ist eine hundertprozentige Tochter der Mitchell Cotts-Group plc (der Mitchell-Konzern), einer britischen Aktiengesellschaft mit einem Konzernumsatz für das am 30. Juni 1985 endende Geschäftsjahr von etwa 377 Millionen Pfund, deren Hauptinteressen auf dem Gebiet des Maschinenbaus, der Beförderung und des Handels auf weltweiter Ebene liegen.
(3) Sofiltra ist eine in Frankreich eingetragene Aktiengesellschaft. Sie ist ein Teil der für Vertragsabschlüsse und Dienstleistungen zuständigen Abteilung des Konzerns Saint-Gobain, dem etwa 72 % der Sofiltra-Aktien gehören. Der Umsatz von Saint-Gobain belief sich per 31. Dezember 1983 auf über
57 Milliarden ffrs, wobei das Unternehmen vor allem Flachglas, Isolierungserzeugnisse, Gusseisenrohre für Wasserversorgungssysteme, Glasbehältnisse, Verpackungspapier und -pappe, Spanholzplatten und Furnierholz, Dach- und Baumaterialien, Faserverstärkungen für Kunststoff- und feuerfeste Erzeugnisse herstellt.
(4) Mitchel Cotts Air Filtration Ltd war bis zum Tage der Vereinbarungen (5. Juli 1984) eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Mitchell-Konzerns. Am 28. Juni 1984 übernahm sie von Mitchell Cotts Environmental Control Limited (einer anderen hundertprozentigen Tochter des Mitchell-Konzerns) die Produktion und den Verkauf von Luftfiltergeräten.
C. Das Erzeugnis
(5) Die Vereinbarungen betreffen die Herstellung und den Verkauf von hochwirksamen Luftfiltern aus mikrofeinen Glasfasern für den Nuklear-, Biologie-, Chemie und Computermarkt. Sofiltra stellt in Frankreich hochwirksame besondere Luftfilter aus kleinen gefalteten, aus mikrofeinen Glasfasern bestehenden, Papierstücken her. Diese Filter werden entweder als »V"-Standardfilter oder als Filtereinsätze hergestellt. M. C. Engineering erzeugt und verkauft seit 1976 Luftfiltervorrichtungen, für die aus Glasfasern bestehende gefaltete Papierstücke der Sofiltra verwendet werden. Anders als bei der Herstellung von gefalteten Glasfaserpapierstücken gibt es keine fortgeschrittene Technologie bei der Zusammensetzung des Endproduktes, die lediglich die Ausstattung mit einem Metall- oder Plastikrahmen erfordert. M. C. Engineering besitzt weder die einschlägige Technologie noch die erforderlichen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, um diese hochwirksamen Luftfilter herzustellen. M. C. Engineering stellt bestimmte Filtervorrichtungen her, die hochwirksame Luftfilter nicht ersetzen können. Aufgrund der Know-how-Lizenz kann das Gemeinschaftsunternehmen das Fertigerzeugnis herstellen, ohne die aus Glasfasern bestehenden gefalteten Papierstücke einführen zu müssen.
D. Die Vereinbarungen
(6) Mitchell Cotts Air Filtration Limited war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Mitchell Konzerns mit einem genehmigten Aktienkapital von 92 000 Pfund, wovon 69 000 Pfund auf »A"-Stammaktien und 23 000 auf »B" Stammaktien entfielen. Sofiltra erwarb sämtliche »B"-Stammaktien, die eine 25 %ige Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen darstellen.
(7) Die Satzung des Gemeinschaftsunternehmens sieht die Errichtung eines Aktionärausschusses vor, in den jede Muttergesellschaft eine gleiche Anzahl von Mitgliedern bestellt. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, ohne daß die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben kann.
In folgenden Angelegenheiten des Gemeinschaftsunternehmens ist die vorherige Genehmigung des Aktionärausschusses notwendig:
1.2 // i) // Zahlungen an: // // a) die Direktoren; // // b) die Angestellten, deren Gesamtvergütung über dem Gehalt des Direktors liegt, der am wenigsten verdient; oder // // c) Verwandte der in a) und b) genannten Personen; // ii) // Genehmigung des Kapitals und des Funktionshaushalts; // iii) // Kauf, Verkauf, Vermietung, Verpfändung, hypothekarische oder andere Belastung sowie Erwerb oder Veräusserung bestimmter Kapitalanlagen; // iv) // Ausleihen oder Entleihen von Geldbeträgen (abgesehen von bestimmten Überziehungen bei der Bank) und Übernahme von Bürgschaften für Schulden und Verpflichtungen; // v) // Errichtung oder Schließung einer Produktionsanlage oder -einrichtung; // vi) // Errichtung oder Schließung eines Geschäftsbetriebs; // vii) // Unterzeichnung eines Vertrages, einer Vereinbarung oder einer anderen Verpflichtung // // a) materieller Art, die ausserhalb seines normalen Geschäftsbetriebs liegen, oder // // // // b) die mit einem seiner Geschäftsführer oder einem Mitglied des Aktionärausschusses oder einem seiner Aktionäre unter Bedingungen geschlossen wurden, die für das Unternehmen ungünstiger sind als die Bedingungen, die sonst gegolten hätten; // viii) // Veranlassung oder Verteidigung einer Streit- oder Schiedssache und ähnliche Verfahren; // ix) // Abschluß einer Vereinbarung über Erwerb oder Veräusserung gewerblicher Schutzrechte; // x) // Festsetzung oder Zahlung von Dividenden; // xi) // Änderung der Gründungsurkunde oder Satzung; // xii) // Einleitung des Abwicklungsverfahrens; // xiii) // Erhöhung oder Senkung des genehmigten bzw. herausgegebenen Aktienkapitals und des Anleihevolumens sowie Erwerb oder Vergabe von Bezugs-, Options- oder anderen Rechten an Aktien oder Anleihen; // xiv) // Konsolidierung oder Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder Rechtseinheit sowie Erwerb oder Veräusserung einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft oder Rechtseinheit und Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft; // xv) // Ernennung und Entlastung des geschäftsführenden Direktors; // xvi) // Änderung der Firma; // xvii) // Änderung des Standorts des eingetragenen Sitzes.
(8) Der Vorstand setzt sich aus zwei vonSofiltra ernannten Direktoren und drei von M. C. Engineering ernannten Direktoren zusammen; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(9) Das Gemeinschaftsunternehmen verpflichtet sich zur Herstellung von Luftfiltervorrichtungen unter Verwendung des Know-how und der Erfahrung der Sofiltra im Rahmen einer gebührenpflichtigen Lizenz. »Know-how" wird definiert als geheime technische Daten und andere Informationen, die sich auf die Konstruktion und Herstellung perfekter und hochwirksamer Filter unter Benutzung kleiner gefalteter Papierstücke beziehen. Mitchell Cotts Environmental Controls Limited vermietet dem Gemeinschaftsunternehmen die Produktionsanlagen und liefert das kommerzielle Know-how. Die Joint Venture-Vereinbarung und die Know-how-Lizenzvereinbarung sehen vor, daß Sofiltra dem Gemeinschaftsunternehmen eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung von Luftfiltern im Vereinigten Königreich einräumt. Demzufolge wird Sofiltra keine anderen Lizenzen dieser Art im Vereinigten Königreich gewähren.
(10) Die Lizenzvereinbarung verbietet dem Gemeinschaftsunternehmen, Konkurrenzerzeugnisse herzustellen oder mit solchen zu handeln, und verpflichtet das Unternehmen, Know-how, Informationen und Technologie, die ihm anvertraut wurden, weiterhin vertraulich zu behandeln. Es darf auch keine Unterlizenzen ohne vorherige Genehmigung der Sofiltra erteilen.
Ausserdem sieht die Lizenzvereinbarung die gegenseitige Unterrichtung und die Erteilung einfacher Verbesserungs- und Neuerfindungslizenzen vor. Diese Klausel lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Sofiltra ist verpflichtet, dem Gemeinschaftsunternehmen alle das Lizenzgut betreffenden patentierten und nichtpatentierten Verbesserungen und Neuerfindungen, die rechtmässig erworben oder für die Lizenzen erteilt werden, mitzuteilen; das Gemeinschaftsunternehmen darf derartige Verbesserungen und Erfindungen bis zum Ablauf der Vereinbarung verwenden. Es selbst ist verpflichtet, der Sofiltra alle Informationen über patentierte oder nichtpatentierte Verbesserungen und Erfindungen mitzuteilen, die es hinsichtlich des Lizenzgutes entwickelt oder erworben hat; zur Verwendung dieser Verbesserungen und Erfindungen muß es der Sofiltra eine gebührenfreie Lizenz erteilen. Sofiltra darf dieselben Verbesserungen und Erfindungen ihren anderen Lizenznehmern mitteilen. Bisher hat Sofiltra keine anderen Lizenznehmer im gemeinsamen Markt.
(11) Die Lizenzvereinbarung räumt dem gemeinschaftsunternehmen ausserdem ein ausschließliches Verkaufsrecht für ein aus dem Vereinigten Königreich, Irland und sieben Nicht-EG-Ländern bestehendes Absatzgebiet ein. Dieses Recht unterliegt allerdings dem Recht der Sofiltra und anderer Lizenznehmer, die Lizenzerzeugnisse und Ersatzteile im Vereinigten Königreich zu verkaufen, wenn dies aufgrund mittelfristiger Finanzvereinbarungen geschieht, die zwischen den Regierungen des Abnehmers und des Verkäufers geschlossen wurden und das Ursprungsland bezeichnen. Derartige Vereinbarungen sind wahrscheinlich selten. Als Ausgleich für solche Verkäufe erhält das Gemeinschaftsunternehmen einen bestimmten Betrag. Gleichzeitig enthält die Vereinbarung eine Klausel, derzufolge der Lizenznehmer das Lizenzerzeugnis ausserhalb des Absatzgebietes nicht verwenden, herstellen, lagern oder dafür werben darf. Ausserdem ist es verboten, daß der Lizenznehmer ein Geschäft oder eine Agentur für den Verkauf der unter Lizenz stehenden Ausstattung ausserhalb seines Absatzgebietes errichtet. Passive Verkäufe sind hingegen zulässig. Die Lizenzvereinbarung, die am 1. Juli 1984 in Kraft trat, hat eine Laufzeit von zehn Jahren und wird danach von Jahr zu Jahr weitergeführt, wenn nicht einer der beiden Vertragspartner die Vereinbarung zehn Monate vorher kündigt.
E. Der Markt
(12) Im vorliegenden Fall geht es um den Markt der hochwirksamen Luft- und Gasfilterausrüstungen, der in Handelskreisen auch als der Markt der »perfekten" oder »hocheffizienten" Filterausrüstungen bezeichnet wird. Diese Ausrüstungen erreichen grösstmögliche Leistung, in bezug auf Effizienz, Retentionsverträgen und Lebensdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendungsbedingungen. Nachstehend werden die Unternehmen aufgeführt, die auf dem Markt der hochwirksamen Filter im Vereinigten Königreich, in Irland und in den anderen Länderen der EG miteinander konkurrieren. Diese Unternehmen, die 80 bis 85 % des EG-Marktes darstellen, stellen hochwirksame Filterausrüstungen her.
1.2 // // // Land // Unternehmen // // // Vereinigtes Königreich // Vokes Ozonair Auchard Microflow // Vereinigte Staaten // American Filter Flanders // Schweden // Camfil // Bundesrepublik Deutschland // Trox Delbag Dräger // Schweiz // Luwa // Italien // Codas // //
(13) 1984 belief sich der EG-Absatz hochwirksamer Filterausstattungen schätzungsweise auf:
in Frankreich 90/100 Millionen ffrs,
Bundesrepublik
Deutschland 150/170 Millionen ffrs,
Vereinigtes Königreich/
Irland 100/110 Millionen ffrs,
Benelux 60 Millionen ffrs,
Italien, Dänemark
und übrige Länder 60 Millionen ffrs,
Total 460/500 Millionen ffrs.
(14) Während der drei letzten Jahre vor dem Abschluß der Joint Venture-Vereinbarung erreichten Sofiltras Verkäufe folgende Werte:
Verkäufe
(in Millionen ffrs)
1.2.3.4 // // // // // // 1982 // 1983 // 1984 // // // // // Frankreich // 47,5 // 44,9 // 53,5 // Bundesrepublik Deutschland // 2,0 // 1,3 // 1,5 // Vereinigtes Königreich/Irland // 0,7 // 1,1 // 2,0 // Benelux // 10,0 // 12,0 // 6,5 // Italien, Dänemark und übrige Länder // 2,8 // 6,7 // 6,5 // // // // // Total: // 63,0 // 66,0 // 70,0 // // // //
(15) Für die betreffenden Filtervorrichtungen besteht ein innergemeinschaftlicher Handel; es sind auf diesem Gebiet verschiedene Unternehmen in der gesamten EG tätig. Die Wettbewerbsbedingungen sind überall in der Gemeinschaft weitgehend dieselben.
Sofiltras EG-Marktanteil in den drei letzten Jahren vor Abschluß der Vereinbarung belief sich auf etwa 15 %. In derselben Zeit waren die Verkäufe und Anteile der M. C. Engineering am EG-Markt für hochwirksame Filterausstattungen völlig unbedeutend, ausser im Vereinigten Königreich und in Irland, wo ihr Marktanteil 1984 etwa 10 % betrug. Auf der Grundlage dieser Zahlen betragen die ungefähren Marktanteile der Muttergesellschaften:
1.2.3.4 // // // // // // Frankreich // Vereinigtes Königreich // EG // // // // // Sofiltra // 54 % // 2 % // 15 % // M. C. Engineering // 2 % // 10 % // 2 % // // // //
Mitchell Cotts und Sofiltra konnten allerdings nicht auf der Stufe der Hersteller als Konkurrenten bezeichnet werden. Wie unter Randnummer 5 ausgeführt, vermarktete Mitchell Cotts ein Fertigerzeugnis, in dem gefaltete Glasfaser-Papierstücke der Sofiltra verwendet wurden, während letztere und andere Hersteller das Fertigerzeugnis völlig autonom herstellten.
(16) Aufgrund der Joint-Venture-Vereinbarung können beide Vertragspartner im Vereinigten Königreich wettbewerbsfähiger werden. Mitchell Cotts wäre nämlich nicht in der Lage gewesen, die Luftfilter ohne die Know-how-Lizenz herzustellen, und Sofiltra hätte ihren eigenen Produktionsbetrieb im Vereinigten Königreich ohn »erhebliche unwirtschaftliche" Ausgaben nicht errichten können.
F. Bemerkungen Dritter
(17) Nach der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Vereinbarungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen keine Bemerkungen Dritter bei der Kommission ein.
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
A. Artikel 85 Absatz 1
(18) Da für die Verabschiedung wichtiger Entscheidungen über die Führung des Gemeinschaftsunternehmens die Zustimmung der Sofiltra erforderlich ist, ist letztere kein einfacher Minderheitsaktionär. Die tagtäglichen Management-Entscheidungen im Gemeinschaftsunternehmen obliegen dem Vorstand, wo M. C. Engineering (siehe Randnummer 8) eine Mehrheit hat. Trotzdem kann Sofiltra ihren Einfluß auf die Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens ausüben, da sie Hauptlieferant der Technologie, ein bedeutender Aktionär ist und im Aktionärsausschuß, dessen vorherige Zustimmung für bestimmte wichtige Beschlüsse notwendig ist (siehe Randnummer 7), auf gleichem Fusse mit M. C. Engineering steht. Sofiltra ist daher als vollwertiger Partner des Joint Venture anzusehen, der die Kontrolle über das Unternehmen mit der M. C. Engineering teilt. Infolgedessen muß die Joint Venture-Vereinbarung im Rahmen des Artikels 85 Absatz 1 beurteilt werden.
(19) Da die Wettbewerbsbedingungen für die betreffenden Erzeugnisse im gesamten Gemeinsamen Markt weitgehend dieselben sind, ist also für die Beurteilung der Position der Vertragspartner die EG der relevante geographische Markt. Es stellt sich die Frage, ob die Vereinbarungsteilnehmer innerhalb des relevanten geographischen und des Produktmarktes Konkurrenten sind. Der relevante Produktmarkt zur Beurteilung der Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Mutterunternehmen vor Abschluß der fraglichen Vereinbarung ist derjenige für die Herstellung und den Verkauf von vollständigen Endprodukten einschließlich des Schlüsselbestandteiles, gefaltetes Glasfaserpapier.
Was die Hersteller betrifft, war M. C. Engineering kein tatsächlicher oder potentieller Wettbewerber von Sofiltra, da es nicht das erforderliche Know-how und nicht die Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zur Produktion von gefaltetem Glasfaserpapier, dem entscheidenden Bestandteil des Endproduktes und Gegenstand des Technologietransfers in diesem Fall, hatte. Die blosse Möglichkeit des Ankaufs oder einer Lizenz von anderen Herstellern kann an dieser Bewertung nichts ändern; denn M. C. Engineering hatte ein offensichtliches wirtschaftliches und geschäftliches Intresse an der Entwicklung seiner eigenen Technologie auf diesem Gebiet, war dazu jedoch nicht imstande, so daß es zuerst auf Ankäufe von Sofiltra und danach auf das Gemeinschaftsunternehmen, verbunden mit einer Know-how-Lizenz, zurückgriff. Aus diesen Gründen waren M. C. Engineering und Sofiltra bei der Herstellung des vollständigen Endproduktes, das den technischen Hauptbestandteil - der auch den wesentlichen Teil der Kosten ausmacht - enthielt, weder tatsächliche noch potentielle Wettbewerber.
Wegen der Zahl der anderen auf diesem Markt konkurrierenden Unternehmen und der verhältnismässig geringen Anteile der Vertragspartner des Joint Venture am relevanten geographischen Markt stellt im übrigen die Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens insofern keine Gefahr dar, als sie ähnliche Möglichkeiten für andere Konkurrenten nicht ausschließt. Da die Vertragspartner keine Konkurrenten sind und kein Wettbewerbsverlust oder Wettbewerbsausschluß zu befürchten ist, die Vereinbarung auch nicht die Errichtung eines Netzes miteinander konkurrierender Gemeinschaftsunternehmen zur Folge hat, fällt die Vereinbarung über die Errichtung gemeinsamer Produktionsanlagen an sich nicht unter Artikel 85 Absatz 1.
(20) Andererseits sind Sofiltra und das Gemeinschaftsunternehmen hinsichtlich des Verkaufs und des Vertriebs des Endprodukts Wettbewerber. Gebietsmässige Beschränkungen zwischen ihnen müssen folglich als eine selbständige Angelegenheit nach Artikel 85 Absatz 1 untersucht werden, da geprüft werden muß, ob die Lizenzvereinbarungen und ihre besonderen Vorschriften den Wettbewerb in irgendeiner Weise einschränken, auch wenn die Vereinbarung über die Errichtung gemeinsamer Produktionsanlagen zwischen Nichtkonkurrenten als solche nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fällt.
(21) Folgende Bestimmungen der Lizenzvereinbarung sind nicht als spürbare Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 anzusehen:
- die dem Gemeinschaftsunternehmen auferlegte Verpflichtung,
- das Know-how, die Informationen und die Technologie, die ihm anvertraut wurden, vertraulich zu behandeln;
- keine Unterlizenzen zu erteilen;
- der Sofiltra von ihm entwickelte oder erworbene Verbesserungen mitzuteilen und ihr zur Verwendung dieser Verbesserungen gebührenfreie Lizenzen zu erteilen;
- die der Sofiltra auferlegte Verpflichtung, dem Gemeinschaftsunternehmen alle Verbesserungen und Neuerfindungen am Lizenzgut, die sie rechtmässig erworben hat oder für die sie Lizenzen erteilen kann, auf der Grundlage der Nichtausschließlichkeit mitzuteilen. Das Gemeinschaftsunternehmen hat das Recht, derartige Verbesserungen und Neuerfindungen bis zum Ablauf der Lizenzvereinbarung zu verwenden.
(22) Folgende Bestimmung der Lizenzvereinbarung stellt unter den besonderen Umständen dieses Falles keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar:
- die dem Gemeinschaftsunternehmen auferlegte Verpflichtung, keine Produkte herzustellen oder mit solchen Produkten zu handeln, die mit dem lizenzierten Produkt im Wettbewerb stehen, ist notwendig, da das Gemeinschaftsunternehmen sich auf den Erfolg der neuen Produktionseinheit konzentrieren muß. Die Parteien haben in diesem Fall erhebliche Geldbeträge in die Schaffung neuer Produktionskapazitäten investiert. Sofiltra dehnt seine Aktivitäten auf andere Teile des Gemeinsamen Marktes aus, und M. C. Engineering wird in die Lage versetzt, seinen Herstellungsbetrieb zu entwickeln. Der Technologietransfer findet unter den Bedingungen integrierter industrieller Zusammenarbeit statt, die gewährleistet, daß die Technologie angemessen geschützt und vollständig genutzt wird, ohne Sofiltra die notwendige Kontrolle über Ausnutzung und Verbreitung seiner Technologie zu nehmen. Unter diesen besonderen Umständen kann die Verpflichtung daher nicht als spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 angesehen werden.
(23) Die dem Gemeinschaftsunternehmen erteilte ausschließliche Lizenz zur Herstellung von Luftfiltern im Vereinigten Königreich bedeutet, daß Sofiltra selbst auf diesem Gebiet keine Fabrikation betreiben oder andere Lizenzen vergeben wird. Dies kann ohne eine gewisse zeitliche Beschränkung nicht als unbedingt notwendig zum ordnungsgemässen Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens angesehen werden. Es ist nicht unvorstellbar, daß Sofiltra nach Ablauf dieser Zeit und insbesondere wenn das Gemeinschaftsunternehmen seine volle Kapazität erreicht hat, beschließt, eine eigene Produktionseinheit zu errichten, statt die des Gemeinschaftsunternehmens auszudehnen. Ein derartiges Vorgehen würde unter den gegebenen Umständen die Existenz des Gemeinschaftsunternehmens nicht untergraben. Ebenso sollte Sofiltra normalerweise einen Auftrag, den das Gemeinschaftsunternehmen nicht übernehmen kann, an dessen Stelle erledigen, ohne daß dies das Funktionieren des Unternehmens untergraben würde. Das dem Gemeinschaftsunternehmen erteilte Ausschließlichkeitsrecht zum Verkauf der Lizenzerzeugnisse im Vereinigten Königreich, in Irland und in sieben Nicht-EG-Ländern verhindert, daß Sofiltra und etwaige künftige Lizenznehmer, ausser in bestimmten gewöhnlichen Fällen, einen aktiven Absatz von Luftfiltern in diesen Gebieten betreiben können (1). Seinerseits darf das Gemeinschaftsunternehmen in den dem Lizenzgeber vorbehaltenen Gebieten keinen aktiven Absatz betreiben. Dieses wechselseitig wirkende Verkaufsverbot fällt, obwohl es passive Verkäufe des Lizenzgebers und -nehmers im Gebiet des anderen zulässt, in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1, da eine derartige Beschränkung zu einer Aufteilung der Märkte zwischen Sofiltra und dem Gemeinschaftsunternehmen, die Konkurrenten geworden sind und Konkurrenzerzeugnisse anbieten, führt. Da ein Zwischenhandel mit dem genannten Erzeugnis höchst unwahrscheinlich ist, stellt ein Verkaufsverbot eine besonders spürbare Einschränkung dar, da es keine andere Versorgungsquelle gibt.
(24) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird insofern durch die Joint-Venture-Vereinbarungen beeinträchtigt, als die Joint-Venture-Produktion nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch in Irland vermarktet wird. Angesichts der während der zwei Jahre vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1984 erzielten Absatzsteigerung von 50 % (siehe Randnummer 5) und der verhältnismässig starken Stellung Sofiltras im Gemeinsamen Markt sind erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten wahrscheinlich.
B. Artikel 85 Absatz 3
(25) Die Vereinbarung wurde der Kommission vom 20. September 1984 zusammen mit einem Antrag auf Erteilung eines Negativattests mitgeteilt.
Angesichts der Tatsache, daß das Gemeinschaftsunternehmen eine Dauer von zehn Jahren haben soll, daß es das erste Mal ist, daß Sofiltras Technologie und Know-how unmittelbar im Vereinigten Königreich verwertet werden und die Marktdurchdringung ein festes Ziel des Gemeinschaftsunternehmens ist, ist es verständlich, daß letzteres nicht dem Wettbewerb anderer Produktionseinheiten der Sofiltra oder der aktiven Absatzpolitik Sofiltras oder anderer Lizenznehmer ausgesetzt werden soll, damit es sich auf dem betreffenden Wettbewerbsmarkt niederlassen und entwickeln kann. Ausserdem ist das dem Gemeinschaftsunternehmen zugewiesene Gebiet hinreichend groß, um sich während einer geraumen Zeit ausschließlich darum zu kümmern, und es liegt ganz im Interesse des Unternehmens, sich nicht durch »Aussenverkäufe" davon ablenken zu lassen, den Markt in diesem ausgedehnten Gebiet auszubauen. Eine derartige Einschränkung soll dazu dienen, daß das Gemeinschaftsunternehmen seine Anstrengungen auf das ihm zugewiesene Gebiet konzentriert und dabei auf die Erfahrung des bestehenden Vertriebsnetzes der M. C. Engineering setzen kann. Das Gebiet lässt sich somit ohne weiteres mit dem Ergebnis kontrollieren, daß dort wegen engerer Kontakte zu den Verbrauchern eine bessere Marktkenntnis vorhanden ist. Demgemäß tragen die Vereinbarungen zur Verbesserung der Erzeugung und der Verteilung bei.
(26) Als Ergebnis der Vereinbarungen werden die fraglichen Produkte in einem integrierten Produktionsprozeß hergestellt, und die technischen Verbesserungen sind für Benutzer und Konsumenten umfassender und schneller zugänglich. Der Wettbewerbsdruck auf dem Markt wird dafür sorgen, daß die Verbraucher von dieser Verbesserung profitieren werden, ohne daß für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren der Wettbewerb ausgeschaltet wird. Dabei ist der Hinweis wichtig, daß das Gemeinschaftsunternehmen passive Verkäufe ausserhalb des eigenen Lizenzgebietes betreiben kann. Die Beschränkungen sind unerläßlich, um die Vorteile zu realisieren, die das Gemeinschaftsunternehmen bringen soll, da die Vertragspartner ohne diese Vorteile nicht bereit wären, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen und Verpflichtungen einzugehen. Folglich können die in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fallenden Beschränkungen nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden.
(27) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 muß eine Freistellungsentscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 für eine bestimmte Zeit gelten. Die für das Gemeinschaftsunternehmen geplante Dauer betrifft eine Anlaufzeit von zehn Jahren ab 5. Juli 1984. Es erscheint daher angebracht, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 eine Freistellung zu gewähren, die vom Tag der Notifizierung bis zum 4. Juli 1994 gilt. Diese Frist dürfte ausreichen, damit sich das Gemeinschaftsunternehmen durch eine Bündelung seiner Anstrengungen auf die ihm zugewiesenen Gebiete niederlassen und entwickeln kann -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags gelten die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 1 in der Zeit vom 20. September 1984 bis 4. Juli 1994 nicht für die Vereinbarungen, die am 5. Juli 1984 zwischen der Mitchell Cotts & Co. (Engineering) Ltd, Birmingham, und der Sofiltra Pölman SA, La Garenne-Colombes, geschlossen werden, soweit diese die Produktion und den Absatz der Sofiltra und des Gemeinschaftsunternehmens in den Gebieten des anderen einschränken.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist gerichtet an:
1. Mitchell Cotts & Co. (Engineering) Ltd,
42-46, Hagley Road,
UK-Birmingham B16 8PE;
2. Sofiltra Pölman SA,
71, Boulevard National,
F-92250 La Garenne-Colombes;
3. Mitchell Cotts Air Filtration Limited,
42-46, Hagley Road,
UK-Birmingham B16 8PE.
Brüssel, den 17. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. C 245 vom 1. 10. 1986, S. 2.
(1) Gemeint ist eine aktive Absatzpolitik, um das Lizenzerzeugnis auf den Markt dieser Gebiete zu bringen und insbesondere um eine speziell auf diese Gebiete abgestellte Werbung zu betreiben oder dort eine Zweigstelle zu errichten oder ein Vertriebslager zu unterhalten.
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