Avis juridique important
87/116/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1986 zu dem von Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 vorgelegten spezifischen Programm über die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Belgien für den Zeitraum 1986-1990 (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 049 vom 18/02/1987 S. 0031 - 0033
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zu dem von Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 vorgelegten spezifischen Programm über die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Belgien für den Zeitraum 1986-1990
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(87/116/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die belgische Regierung hat der Kommission am 30. April 1986 ein Programm über die Vermarktung und Verarbeitung von Fischereierzeugnissen in Belgien und am 28. Oktober 1986 die letzten ergänzenden Angaben dazu übermittelt.
Dieses Programm entspricht Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.
Dieses Programm trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik bei und enthält die Angaben nach Artikel 3 der Verordnung.
Das Programm muß mit den von der Kommission durch die Entscheidungen 85/112/EWG (3) und 85/481/EWG (4) genehmigten mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Ausrichtung der Aquakultur übereinstimmen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenn Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses und des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von der belgischen Regierung am 30. April 1986 vorgelegte und zuletzte am 28. Oktober 1986 ergänzte spezifische Programm über die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Belgien, dessen Hauptmerkmale in Anhang I aufgeführt sind, wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang II genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSO E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
(3) ABl. Nr. L 44 vom 14. 2. 1985, S. 44.
(4) ABl. Nr. L 287 vom 29. 10. 1985, S. 29.
ANHANG I
HAUPTMERKMALE DES VON BELGIEN GEMÄSS DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 355/77 AUFGESTELLTEN PROGRAMMS BEZUEGLICH EINER GEMEINSAMEN MASSNAHME ZUR VERBESSERUNG DER VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSBEDINGUNGEN VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
1. Zweck
Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fisch und Fischereierzeugnissen einschließlich Süßwasserfischen.
2. Geltungsbereich
Gesamtes Hoheitsgebiet Belgiens.
3. Laufzeit
1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1990.
4. Ziele
Innerhalb des allgemeinen Förderungsrahmens sind folgende Ziele der Umstrukturierung vorgesehen:
- Seefische:
- Verbesserung der Infrastruktur einschließlich Fischauktionseinrichtungen,
- Schaffung moderner Verarbeitungs- und Verpackungsmöglichkeiten einschließlich Räucheranlagen,
- Erweiterungsbauten für Verarbeitungsanlagen.
- Süßwasserfische:
- Bauliche Investitionen für die integrierte Verarbeitung (Reinigung, Räucherung, Verpackung usw.),
- Investitionen für den Lebendtransport von Fisch,
- Investitionen zur besseren Valorisierung von Nebenprodukten (Eier, Schlachtabfall usw.)
5. Geplante Investitionshöhe
Zur Realisierung der vorgesehenen Ziele sind während der Laufzeit des Programms Investitionen in Höhe von insgesamt 700 Millionen bfrs (15,2 Mio ECU) vorgesehen, davon 500 Millionen bfrs (10,9 Mio ECU) für Seefische und 200 Millionen bfrs (4,3 Mio ECU) für Süßwasserfische.
An einzelstaatlichen Zuschüssen sind für die Laufzeit des Programms 56 Millionen bfrs (1,2 Mio ECU) in etwa gleich grossen jährlichen Zuteilungen vorgesehen.
Die geplanten Investitionen lassen sich wie folgt auf die obengenannten Maßnahmen aufteilen:
- Bauten für Verarbeitung und Kühlung 350 Millionen bfrs
- Verarbeitungsanlagen 210 Millionen bfrs
- Transport- und sonstige Einrichtungen 140 Millionen bfrs
Die Finanzangaben sowie die Aufteilung zwischen den verschiedenen Investitionstypen gelten als Anhaltswerte.
ANHANG II
SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. Das von Belgien vorgelegte Programm als künftiger Rahmen für den Einsatz gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Mittel bildet eine geeignete Grundlage zur Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen.
Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei der Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen die voraussichtliche Entwicklung der Bestände sowie die Auswirkungen und Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte und die Aquakultur berücksichtigt werden.
2. Da die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen zur Umstrukturierung der Fischereiflotte und zur Entwicklung der Aquakultur Ende 1986 auslaufen, behält sich die Kommission vor, das vorliegende Programm zu gegebenem Zeitpunkt zu überprüfen, um die Lage der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen bei den ab 1987 geplanten Strukturmaßnahmen für die Fischereiflotte und die Aquakultur in geeigneter Weise berücksichtigen zu können.
3. Den Programmteil für Forellen und Karpfen kann die Kommission nur unter der Bedingung genehmigen, daß die geplanten Investitionen zu einem bedeutenden Mehrwert des Enderzeugnisses beitragen. Dem Investitionsplan muß eine eingehende Marktanalyse beigefügt sein, aus der klar hervorgeht, daß ein nachhaltiger, wirtschaftlich bedeutsamer Marktbedarf für diese Erzeugnisse vorhanden ist.
Bei Aal und Lachs werden die belgischen Behörden auf die Entwicklung der Zucht dieser Arten in anderen Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht, wodurch sich die bisher durch umfangreiche Einfuhren aus Drittländern gekennzeichnete Handelsstruktur verändern könnte.
4. Ferner werden Investitionsvorhaben für nicht zum menschlichen Verbrauch bestimmte Produkte, die nicht in Anhang II des Vertrages angeführt sind, unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 geprüft werden. Diese Produkte müssen einen wesentlichen Anteil an Fisch enthalten.
5. Aufgrund der Marktlage für herkömmliche Sardinenkonserven in der Gemeinschaft dürfen bei der Durchführung des vorliegenden Programms keine Beihilfen für Investitionen gewährt werden, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazität für diese Erzeugnisse führen.
6. Die geplanten Investitionen des vorliegenden Programms greifen einer Entscheidung über Gemeinschaftszuschüsse nicht vor.
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